{"id":21468,"date":"2014-05-15T06:55:49","date_gmt":"2014-05-15T05:55:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21468"},"modified":"2022-05-29T21:08:14","modified_gmt":"2022-05-29T19:08:14","slug":"schwarzmarkt-rechtliche-konsequenzen-beim-weiterverkauf-von-eintrittskarten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/sportrecht\/schwarzmarkt-rechtliche-konsequenzen-beim-weiterverkauf-von-eintrittskarten\/","title":{"rendered":"Schwarzmarkt? 8 Dinge, die Sie zum Weiterverkauf von Eintrittskarten wissen m\u00fcssen!"},"content":{"rendered":"
\"fussball1\"
\u00a9 Matthias Enter – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

UPDATE: EM 2016: Darf man Fu\u00dfballtickets einfach so weiterverkaufen?<\/a><\/strong><\/p>\n

Das DFB-Pokalfinale zwischen dem FC Bayern M\u00fcnchen und Borussia Dortmund steht vor der T\u00fcr. Und wie bei jedem sportlichen Ereignis der Extraklasse \u00fcbertrifft die Nachfrage das tats\u00e4chliche Kartenkontingent um ein Vielfaches. Aus diesem Grund verbringen wieder viele Fans schlaflose N\u00e4chte, weil sie die rechtlichen Konsequenzen eines Ticket-Kaufs bei eBay oder anderen Plattformen wie Seatwave oder Viagogo ebenso wenig einsch\u00e4tzen k\u00f6nnen, wie die Folgen im Falle des eigenen Verkaufs von Karten, welche direkt beim Veranstalter erworben wurden – teilweise zu einem den Normalpreis eklatant \u00fcbersteigenden Betrag.<\/p>\n

Wir wollen die wichtigsten Fragen in der gebotenene K\u00fcrze aufwerfen und m\u00f6glichst pr\u00e4gnant beantworten, um den betroffenen Fans ein wenig Transparenz und damit im besten Fall einen guten Schlaf vor dem Pokalfinale und anderen, zuk\u00fcnftigen Sportereignissen oder Konzerten zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n

\n

\u00dcbersicht<\/h3>\n
    \n
  1. Darf ich als Privatperson ein Ticket, das ich unmittelbar beim Veranstalter erworben habe, weiterverkaufen?<\/a><\/li>\n
  2. Darf ich eine Karte weiterverkaufen, die ich als Privatperson von einem Dritten geschenkt bekommen oder von diesem erworben habe?<\/a><\/li>\n
  3. Gibt es einen Unterschied, wenn gewerbliche Anbieter die Tickets beim Veranstalter kaufen?<\/a><\/li>\n
  4. Ab wann handele ich als gewerblicher Verk\u00e4ufer?<\/a><\/li>\n
  5. Mache ich mich strafbar, wenn ich meine Eintrittskarte als Privatperson verkaufe?<\/a><\/li>\n
  6. Drohen dem privaten Verk\u00e4ufer weitergehende zivilrechtliche Sanktionen, wenn er sein Ticket verkauft?<\/a><\/li>\n
  7. Gibt es einen Unterschied, wenn ich ein personalisiertes Ticket kaufe?<\/a><\/li>\n
  8. Darf ich die Karte teurer als zum Normalpreis verkaufen?<\/a><\/div><\/div><\/li>\n<\/ol>\n

    1. Darf ich als Privatperson ein Ticket, das ich unmittelbar beim Veranstalter erworben habe, weiterverkaufen?<\/h3>\n

    Ja, private K\u00e4ufer, die das Ticket zum privaten Gebrauch erworben haben, kann der Weiterverkauf nicht verboten werden. Die Veranstalter versuchen zwar ein solches Weiterverkaufs-Verbot durch die Verwendung von AGB (Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, bzw. Allgemeine Ticketbedingungen, ATB) und durch einen zus\u00e4tzlichen Kartenaufdruck (“Der Weiterverkauf ist nicht gestattet”) durchzusetzen. Diese AGB sind bei einem generellen Weiterverkaufsverbot gegen\u00fcber Privatpersonen aber unwirksam. Zwar d\u00fcrfen die Veranstalter in ihren AGB festlegen, dass der Verkauf der Karten ausschlie\u00dflich zum privaten Gebrauch erfolgt und dar\u00fcber hinaus grunds\u00e4tzlich auch eine Weitverver\u00e4u\u00dferung unter bestimmten Umst\u00e4nden verbieten. Ein generelles Weiterverkaufsverbot benachteiligt den privaten K\u00e4ufer im Ergebnis aber in unangemessener Art und Weise und ist deshalb unwirksam. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der ohne eine eingehende Pr\u00fcfung von AGB in einem wegweisenden Urteil<\/a> zum Unmut der Veranstalter festgestellt hat, dass es privaten K\u00e4ufern m\u00f6glich sein muss, im Falle einer Erkrankung oder einer Verhinderung die Karte weiterverkaufen zu k\u00f6nnen (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2008 – I ZR 74\/06<\/a>). Dies entspricht dem Grundsatz der Verkehrsf\u00e4higkeit von Wirtschaftsg\u00fctern, welcher durch ein generelles Verbot des Weiterverkaufs ad absurdum gef\u00fchrt werden w\u00fcrde.<\/p>\n

    Auch die legitimen Interessen der Veranstalter, welche im Bereich des Fussballs insbesondere auf Sicherheitsaspekte im Interesse einer Trennung rivalisierender Fangruppen, sowie auf die Vorgabe der Preissicherheit abstellen, um durch das Anbieten verschiedener Preiskategorien eine Preisexplosion zu vermeiden und dadurch jedermann den Zugang zur Veranstaltung zu gew\u00e4hren, k\u00f6nnen ein solches Weiterverkaufsverbot gegen\u00fcber Privatpersonen nicht rechtfertigen.\u00a0 Die einmal durch den Veranstalter verkauften Karten m\u00fcssen damit als Wirtschaftsg\u00fcter bewegungsf\u00e4hig bleiben und d\u00fcrfen durch Privatpersonen weiterverkauft werden.<\/p>\n

    Nach oben<\/a><\/p>\n

    2. Darf ich eine Karte weiterverkaufen, die ich als Privatperson von einem Dritten geschenkt bekommen oder von diesem erworben habe?<\/h3>\n

    Ja, wie bereits festgestellt, greift das Weiterverkaufsverbot der Veranstalter gegn\u00fcber privaten Erwerbern nicht durch. Zudem gelten AGB immer nur unmittelbar gegen\u00fcber dem Vertragspartner, d. h. zwischen dem Veranstalter und dem Ersterwerber. Eine Sanktionierung gegen\u00fcber einem Zweiterwerber ist nicht m\u00f6glich, weil ihm gegen\u00fcber \u00fcberhaupt kein Vertragsverh\u00e4ltnis besteht und damit auch keine AGB zur Anwendung kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n

    Nach oben<\/a><\/p>\n

    3. Gibt es einen Unterschied, wenn gewerbliche Anbieter die Tickets beim Veranstalter kaufen?<\/h3>\n

    Ja, die Situation ist rechtlich anders zu bewerten, wenn ein gewerblicher Anbieter selbst oder \u00fcber Mittelsm\u00e4nner beim Veranstalter Eintrittskarten kauft. Der Bundesgerichtshof hat diesbez\u00fcglich festgestellt, dass ein Verbot des Weiterverkaufs in den AGB gegen\u00fcber gewerblichen Anbietern keine unangemessene H\u00e4rte darstellt, weil diese den Anbieter \u00fcber ihre Absicht, die Karten gewerblich weiter zu verkaufen, t\u00e4uschen (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2008 – I ZR 74\/06<\/a>). Man spricht von einem sogenannten Schleichbezug, gegen welchen sich die Veranstalter auch wettbewerbsrechtlich erfolgreich wehren k\u00f6nnen (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2008 – I ZR 74\/06<\/a>). Das von den gewerblichen Anbietern in diversen Gerichtsverfahren vorgetragene Interesse, die Karten als Wirtschaftsg\u00fcter weiter zu verkaufen, um die Verkahrsf\u00e4higkeit der Eintrittskarten zu gew\u00e4hrleisten, hat auf jeden Fall in den F\u00e4llen zur\u00fcckzutreten, in denen die gewerblichen Anbieter gegen die ihnen gegen\u00fcber wirksame Vorgabe in den AGB, dass der Verkauf ausschlie\u00dflich zum privaten Gebrauch erfolgt, versto\u00dfen und damit unredlich handeln.<\/p>\n

    Nach oben<\/a><\/p>\n

    4. Ab wann handele ich als gewerblicher Verk\u00e4ufer?<\/h3>\n

    Diese Frage ist leider nicht pauschal zu beantworten. Nach den Vorgaben der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist immer einer Gesamtschau der Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorzunehmen, um die Frage zu beantworten. F\u00fcr den Fall, dass ein Fan als privater K\u00e4ufer eine Karte erwirbt und diese dann aufgrund von Krankheit oder anderer Verhinderung nicht wie geplant selbst nutzen kann und deshalb weiterverkauft, ist ein gewerbliches Handeln mit Sicherheit auszuschlie\u00dfen, wenn keine anderen besonderen Umst\u00e4nde hinzukommen. Eine solche Verhinderung kann bei einem echten Fan durchaus auch wiederholt vorkommen, ohne dass er als gewerblicher Verk\u00e4ufer einzustufen ist, wenn er beispielsweise regelm\u00e4\u00dfig die Heimspiele seines Lieblingsclubs besucht. Aber immer dann, wenn wiederholt vergleichbare Kaufgegenst\u00e4nde wie Eintrittskarten durch ein und dieselbe Person angeboten werden und zudem eine Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen ist, d. h. die Karten \u00fcber dem normalen Preis verkauft werden, ist absolute Vorsicht geboten. Die Grenze zum gewerblichen Verkauf ist flie\u00dfend und wird in der Praxis oftmals untersch\u00e4tzt.<\/p>\n

    Nach oben<\/a><\/p>\n

    5.\u00a0Mache ich mich strafbar, wenn ich meine Eintrittskarte als Privatperson weiterverkaufe?<\/h3>\n

    Auch wenn die Veranstalter teilweise Formulierungen w\u00e4hlen, die eine Strafbarkeit des Weiterverkaufs vermuten lassen k\u00f6nnten, ist der Weiterverkauf eines Originaltickets niemals im strafrechtlichen Sinne strafbar. Wie dargelegt, kann der Weiterverkauf auch zivilrechtlich durch ein generelles Verbot in den AGB gegen\u00fcber Privatpersonen nicht verboten werden.<\/p>\n

    Nach oben<\/a><\/p>\n

    6. Drohen dem privaten Verk\u00e4ufer weitergehende zivilrechtliche Sanktionen, wenn er sein Ticket verkauft?<\/h3>\n

    Die Veranstalter, insbesondere verschiedene Bundesligavereine, stellen in ihren AGB teilweise drastische Sanktionen f\u00fcr den Fall in Aussicht, dass ein Weiterverkauf des Tickets nach dem Ersterwerb erfolgt. So wird neben dem Verlust des fraglichen Tickets oftmals auch ein Stadionverbot und der endg\u00fcltige Ausschluss f\u00fcr den zuk\u00fcnftigen Erwerb von Eintrittskarten angedroht. Besonders bedrohlich f\u00fcr die Fans ist auch die Androhung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 2.500,00 \u20ac f\u00fcr den Fall des Weiterverkaufs der erworbenen Karte.<\/p>\n

    Diese Formulierungen in den AGB schrecken viele Fans\u00a0 von einem Weiterverkauf ab, ohne dass sie tats\u00e4chlich Auswirkungen entfalten. Wie festgestellt, sind die AGB in Bezug auf das generelle Weiterverkaufsverbot gegen\u00fcber privaten Erwerbern unwirksam. Damit sind auch die damit in Zusammenhang stehenden Sanktionen eines Stadionverbots oder einer Vertragsstrafe unwirksam. Die angedrohten Sanktionen verst\u00e4rken die Unangemessenheit des Ver\u00e4u\u00dferungsverbots sogar noch, weil sie eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige H\u00e4rte gegen\u00fcber dem privaten K\u00e4ufer darstellen (vgl. LG Essen, Urt. v. 26.03.2009, Az. 4 O 69\/09<\/a>). So k\u00f6nnte ein Bundesligaverein einem privaten K\u00e4ufer bereits allein wegen des des Versuchs der Weiterver\u00e4u\u00dferung einer Eintrittskarte durch Einstellen des Tickets auf einer Verkaufsplattform Stadionverbot erteilen und bei einem erfolgreichen Verkauf der Karte sogar die Zahlung einer Vertragsstrafe fordern, was eine erhebliche Intensivierung der Unangemessenheit gegen\u00fcber dem privaten K\u00e4ufer darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n

    Zuletzt versuchen die Anbieter oftmals auch, durch die AGB den Zweiterwerber zu sanktionieren, indem auch dem Erwerber der Eintrittskarte das Zugangsrecht zum Stadion verboten werden soll. Wie aufgezeigt, entfalten die AGB aber immer nur Wirkung gegen\u00fcber dem unmittelbaren Vertagspartner und nicht gegen\u00fcber Dritten, so dass auch dieses Verbot unwirksam ist.<\/p>\n

    Nach oben<\/a><\/p>\n

    7. Gibt es einen Unterschied, wenn ich ein personlisiertes Ticket kaufe?<\/h3>\n

    Ja, der Kauf eines personalisierten Tickets hat andere rechtliche Konsequenzen als der Kauf eines einfachen Tickets. Personalisierte Tickets wurden insbesondere zur Fussball-Weltmeisterschaft 2006 verkauft, kommen aber auch bei Konzerten und anderen Veranstaltungen zum Einsatz und f\u00fchren nicht selten ebenfalls zu rechtlichen Auseinandersetzungen<\/a> . Die normale, nichtpersonalisierte Eintrittskarte stellt rechtlich ein sogenanntes kleines Inhaberpapier dar, d. h. der jeweilige Inhaber der Karte hat ein Recht auf Leistung gegen\u00fcber dem Anbieter bzw. Veranstalter. Anders ausgedr\u00fcckt darf immer genau derjenige ein Fussballspiel oder ein Konzert besuchen, der die Karte beim Eintritt in den H\u00e4nden h\u00e4lt.<\/p>\n

    Bei personalisierten Karten hingegen, die rechtlich als sogenanntes qualifiziertes Legitimationspapier einzustufen sind, darf gerade nicht jedermann Zutritt zur Veranstaltung verlangen, sondern immer nur genau derjenige, der als Karteninhaber vermerkt ist. Jedem Dritten darf der Veranstalter den Zugang verweigern, so dass ein Weiterverkauf solcher personalisierten Tickets schwierig ist, weil der Erwerber kein Zutrittsrecht erwirbt. Um besonderen Situationen wie Krankheit oder sonstigen Verhinderungen dennoch gerecht zu werden, kann die Karte auf eine andere Person umgeschrieben werden. Diese Umschreibung darf aber immer nur vom Veranstalter selbst vorgenommen werden und erfordert dessen Einverst\u00e4ndnis.<\/p>\n

    Nach oben<\/a><\/p>\n

    8. Darf ich die Karte teurer als zum Normalpreis verkaufen?<\/h3>\n

    Ja, der Weiterverkauf von Karten zu einem erh\u00f6hten Preis ist nicht verboten. Eine Grenze stellt diesbez\u00fcglich lediglich der sogenannte Wucher nach \u00a7 138 Abs. 2 BGB<\/a> dar, bei welchem sich jemand unter Ausnutzung einer Zwangslage eine Gegenleistung sichern l\u00e4sst, die in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zur eigenen Leistung steht.<\/p>\n

    Nun k\u00f6nnte man annehmen, dass bei einem Weiterverkauf einer Eintrittskarte ein zehnfach \u00fcberh\u00f6hter Preis nach gesundem Menschenverstand in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zum tats\u00e4chlichen Fussballspiel oder zum tats\u00e4chlichen Konzert von Helene Fischer, den Rolling Stones oder anderen K\u00fcnstlern steht und damit unzul\u00e4ssig ist. Dies ist aber gerade nicht der Fall, weil keine Zwangslage vorliegt, die ausgenutzt werden k\u00f6nnte (vgl. OLG K\u00f6ln, OLGE 93, 193, 194f., wonach der um das Zehnfache erh\u00f6hte Preis f\u00fcr eine Eintrittskarte f\u00fcr ein Fussball-WM-Endspiel mangels Ausnutzung einer Zwangslage keinen unzul\u00e4ssigen Wucher darstellte).<\/p>\n

    Im Ergebnis kann jeder frei entscheiden, wieviel ihm der Zutritt zu einer bestimmten Veranstaltung wert ist.<\/p>\n

    UPDATE: EM AKTUELL: Darf man Fu\u00dfballtickets einfach so weiterverkaufen?<\/a><\/strong><\/p>\n

    Nach oben<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

    UPDATE: EM 2016: Darf man Fu\u00dfballtickets einfach so weiterverkaufen? Das DFB-Pokalfinale zwischen dem FC Bayern M\u00fcnchen und Borussia Dortmund steht vor der T\u00fcr. Und wie bei jedem sportlichen Ereignis der Extraklasse \u00fcbertrifft die Nachfrage das tats\u00e4chliche Kartenkontingent um ein Vielfaches. Aus diesem Grund verbringen wieder viele Fans schlaflose N\u00e4chte, weil sie die rechtlichen Konsequenzen eines […]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":21510,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[3173],"tags":[2614,2630,2663,2675,3335],"class_list":["post-21468","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-sportrecht","tag-eintrittskarten","tag-auktionsplattformen","tag-erkrankung","tag-eintrittskarte-teurer-verkaufen","tag-featured"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21468","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=21468"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21468\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":61349,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21468\/revisions\/61349"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/21510"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=21468"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=21468"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=21468"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}