{"id":21434,"date":"2014-05-09T06:10:32","date_gmt":"2014-05-09T05:10:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21434"},"modified":"2017-04-07T10:49:52","modified_gmt":"2017-04-07T09:49:52","slug":"bgh-screen-scraping-ist-keine-wettbewerbswidrige-behinderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-screen-scraping-ist-keine-wettbewerbswidrige-behinderung\/","title":{"rendered":"BGH: Screen scraping ist keine wettbewerbswidrige Behinderung"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-large wp-image-21438\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/05\/screenscraping.jpg\" alt=\"screenscraping\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/05\/screenscraping.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/05\/screenscraping-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/05\/screenscraping-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Der Bundesgerichtshof hat \u00fcber das sogenannte \u201escreen scraping\u201c in einem Urteil vom 30.\u00a0April 2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20224\/12\" title=\"BGH, 30.04.2014 - I ZR 224\/12: Zul&auml;ssigkeit von Screen Scraping - Flugvermittlung im Internet\">I\u00a0ZR\u00a0224\/12<\/a>\u00a0entschieden. Laut <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2014&amp;Sort=3&amp;nr=67581&amp;pos=2&amp;anz=71\">Pressemitteilung<\/a> des BGH stellt das \u201escreen scraping\u201c keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. \u201eScreen Scraping\u201c bedeutet, dass Daten von einer Internetseite automatisiert abgerufen werden, um sie auf einer anderen Internetseite anzuzeigen.<\/p>\n<p>Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die Kl\u00e4gerin, eine Fluggesellschaft, ihre preisg\u00fcnstigen Fl\u00fcge sowie Zusatzleistungen Dritter ausschlie\u00dflich \u00fcber ihre Internetseite sowie ihren Callcenter anbietet.\u00a0Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Kl\u00e4gerin m\u00fcssen hierbei akzeptiert werden, in denen bestimmt wird, dass der\u00a0 Einsatz eines automatisierten Systems oder einer Software zum Herausziehen von Daten von ihrer Internetseite, um diese auf einer anderen Internetseite anzuzeigen, verboten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt im Internet ein Portal, \u00fcber das Fl\u00fcge verschiedener Fluggesellschaften online gebucht werden k\u00f6nnen. W\u00e4hlt der Kunde einen Flug, z.B. einen der Kl\u00e4gerin, aus, werden ihm die genauen Flugdaten und der von der Fluggesellschaft verlangte Flugpreis angezeigt. Die f\u00fcr die konkrete Anfrage des Kunden erforderlichen Daten werden von der Beklagten automatisch von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen. Die Beklagte erhebt f\u00fcr ihre Vermittlung Geb\u00fchren, die w\u00e4hrend der Buchung auf ihrem Portal dem von der Kl\u00e4gerin verlangten Flugpreis hinzugerechnet werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, da sie darin eine missbr\u00e4uchliche Nutzung ihres Buchungssystems und ein unzul\u00e4ssiges Einschleichen in ihr Direktvertriebssystem im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 10 UWG<\/a> sieht. Dieser lautet:<\/p>\n<p>\u201eUnlauter handelt insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert\u201c.<\/p>\n<p>Der BGH verneint einen Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte, da eine Gesamtabw\u00e4gung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und der Allgemeinheit ergebe, dass nicht anzunehmen sei, dass die Kl\u00e4gerin durch die beanstandete Vermittlung von Fl\u00fcgen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann.<\/p>\n<p>Eine Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeit, die \u00fcber die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeintr\u00e4chtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist, liege laut oberstem Gericht nicht vor. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte \u00fcber den von der Kl\u00e4gerin in ihren Gesch\u00e4ftsbedingungen ge\u00e4u\u00dferten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Fl\u00fcgen im Wege des sogenannten &#8220;Screen-Scraping&#8221; zuzulassen, f\u00fchrt nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Kl\u00e4gerin, so der BGH. Ein Unlauterkeitsmoment kann allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung \u00fcberwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch \u00fcbliche Suchdienste genutzt werden kann. Einer solchen technischen Schutzma\u00dfnahme steht es aber &#8211; anders als es das Berufungsgericht angenommen hat &#8211; nicht gleich, dass die Kl\u00e4gerin die Buchung von Reisen \u00fcber ihre Internetseite von der Akzeptanz ihrer Gesch\u00e4fts- und Nutzungsbedingungen durch Ankreuzen eines K\u00e4stchens abh\u00e4ngig macht und die Beklagte sich \u00fcber diese Bedingungen hinwegsetzt.<\/p>\n<p>Laut BGH wiegt die Einrichtung einer technischen Schutzma\u00dfnahme also deutlich st\u00e4rker als eine Bestimmung in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen. Diese Entscheidung erscheint zumindest diskutabel, da bei beiden Ma\u00dfnahmen &#8211; einmal durch Erkl\u00e4rung, einmal durch technische Vorkehrungen &#8211; der Verwender seinen Willen zum Ausdruck bringt.<\/p>\n<p>Die Klage wurde zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Hamburg zur\u00fcckverwiesen. Dieses muss nun entscheiden, ob der Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise wegen Irref\u00fchrung und nach den Grunds\u00e4tzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes\u00a0ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Wir werden \u00fcber den Ausgang des Verfahrens berichten. (pi)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Andrius Gruzdaitis &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat \u00fcber das sogenannte \u201escreen scraping\u201c in einem Urteil vom 30.\u00a0April 2014, Az. I\u00a0ZR\u00a0224\/12\u00a0entschieden. Laut Pressemitteilung des BGH stellt das \u201escreen scraping\u201c keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. \u201eScreen Scraping\u201c bedeutet, dass Daten von einer Internetseite automatisiert abgerufen werden, um sie auf einer anderen Internetseite anzuzeigen. 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