{"id":21260,"date":"2014-04-10T07:30:08","date_gmt":"2014-04-10T06:30:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21260"},"modified":"2017-04-07T10:51:48","modified_gmt":"2017-04-07T09:51:48","slug":"keine-geldentschaedigung-fuer-vater-des-amoklaeufers-von-winneden-aufgrund-der-veroeffentlichung-seines-fotos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/keine-geldentschaedigung-fuer-vater-des-amoklaeufers-von-winneden-aufgrund-der-veroeffentlichung-seines-fotos\/","title":{"rendered":"Keine Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr Vater des Amokl\u00e4ufers von Winneden aufgrund der Ver\u00f6ffentlichung seines Fotos"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/Linse.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-14925\" title=\"Objektiver Blick auf die Rechtslage bei der Verwendung von Fotos im Internet\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/Linse.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/Linse.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/Linse-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/Linse-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Das OLG Stuttgart hatte \u00fcber das Bestehen eines Geldentsch\u00e4digungsanspruchs aufgrund der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Kl\u00e4gers durch die Ver\u00f6ffentlichung seines Lichtbildes in einer Zeitung zu entscheiden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Vater von Tim K. Hierbei handelt es sich um den Amokl\u00e4ufer von Winneden, der am Vormittag des 11. M\u00e4rz 2009 in der Albertville-Realschule und deren Umgebung 15 andere Menschen t\u00f6tete und zuletzt sich selbst. 11 weitere Menschen verletzte er schwer. Bei der Beklagten handelt es sich um die Verlegerin einer Zeitung. Diese ver\u00f6ffentlichte am am 21.10.2010 und am 01.12.2012 ein gepixeltes Lichtbild des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangte deswegen eine Geldentsch\u00e4digung von der Beklagten und begr\u00fcndete den Anspruch damit, dass sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht durch die Ver\u00f6ffentlichung dieser Lichtbilder schwer verletzt worden sei, weil er trotz der Pixelungen zu erkennen gewesen sei. Das zeitgeschichtliche Interesse an seinem Sohn rechtfertige nicht die Ver\u00f6ffentlichung seiner Lichtbilder. In der ersten Instanz wies das Landgericht Stuttgart die Klage ab, weil es die Ver\u00f6ffentlichung des Lichtbildes f\u00fcr zul\u00e4ssig hielt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte daraufhin gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Das OLG Stuttgart wies die Berufung zur\u00fcck (OLG Stuttgart, Urteil v. 02.04.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%20174\/13\" title=\"4 U 174\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 U 174\/13<\/a>). Nach Auffassung des OLG Stuttgart habe das Landgericht zutreffend eine Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Kl\u00e4gers durch die Ver\u00f6ffentlichungen des Lichtbildes verneint.<\/p>\n<p><strong>Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers aufgrund Identifizierbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht stellte fest, dass der Kl\u00e4ger nicht aufgrund einer schlechten Pixelung identifizierbar werde, sondern aufgrund des dazugeh\u00f6rigen Textes.\u00a0Der Eingriff in das Recht des Kl\u00e4gers sei daher zu bejahen. Denn die Erkennbarkeit einer abgebildeten Person m\u00fcsse sich nicht zwingend aus der Abbildung als solche ergeben. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass es in der Regel erst die Gesichtsz\u00fcge seien, die einen Menschen erkennbar machten. F\u00fcr die Erkennbarkeit im Rechtssinne gen\u00fcge es jedoch, wenn der Abgebildete durch Merkmale erkennbar werde, die gerade ihm eigen sind, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Erkennbarkeit \u00fcberhaupt auf der Abbildung beruhe, sondern sich auch aus dem dazugeh\u00f6rigen Text ergeben k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Das zeitgeschichtliche Interesse der \u00d6ffentlichkeit an dem Strafverfahren gegen den Kl\u00e4ger ist entscheidend<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte der Verwendung des Lichtbildes nicht zugestimmt, daher war anhand eines zweiten Schritts zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt. Nachdem dies bejaht wurde, wog das Gericht das Interesse der Presse an der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit gegen das Interesse des Kl\u00e4gers am Schutze seiner Pers\u00f6nlichkeit ab. Hierbei stellte es fest, dass das Interesse des Kl\u00e4gers weicht.<\/p>\n<p>Bei der Abw\u00e4gung er widerstreitenden Interessen sei insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass die Berichterstattung \u00fcber eine Straftat, die zum Zeitgeschehen geh\u00f6rt, ureigene Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeintr\u00e4chtigung individueller Rechtsg\u00fcter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begr\u00fcnden grunds\u00e4tzlich ein anzuerkennendes Interesse der \u00d6ffentlichkeit an n\u00e4herer Information \u00fcber Tat und T\u00e4ter. Dieses Interesse sei umso st\u00e4rker, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gew\u00f6hnlichen Kriminalit\u00e4t abhebe.<\/p>\n<p>Hierbei sei ausschlaggebend, dass sich das Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Berichterstattung \u00fcber ein Ereignis des Zeitgeschehens, nicht allein auf den Amoklauf des Sohnes des Kl\u00e4gers beziehe, sondern auch auf das Strafverfahren gegen den Kl\u00e4ger. Dieser habe schuldhaft eine entscheidende Ursache f\u00fcr die Taten seines Sohnes dadurch gesetzt, dass er die in seinem Besitz befindlichen Waffen nicht ausreichend sorgf\u00e4ltig weggeschlossen hatte.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist zum einen interessant, weil es klarstellt, dass f\u00fcr die Identifizierbarkeit einer Person auf einem Lichtbild es nicht allein darauf ankommt, ob die Person auf dem Lichtbild erkennbar ist, sondern es ausreicht, wenn sich die Erkennbarkeit aus dem dazugeh\u00f6rigen Text ergibt. Zum anderen ist das Urteil von Interesse, weil das Gericht feststellt, dass das Interesse der \u00d6ffentlichkeit sich nicht allein\u00a0 auf den Amoklauf des Sohnes des Kl\u00e4gers bezieht, sondern auch auf das Strafverfahren, welches gegen den Kl\u00e4ger gef\u00fchrt wird. Es steht zu vermuten, dass das Gericht ein \u00dcberwiegen des Interesses der \u00d6ffentlichkeit abgelehnt h\u00e4tte, wenn der Kl\u00e4ger keine strafrechtlich relevante Ursache f\u00fcr den Amoklauf seines Sohnes gesetzt h\u00e4tte. (jr)<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.olg-stuttgart.de\/pb\/,Lde\/Klage+des+Vaters+von+Tim+K_+auf+Geldentschaedigung+wegen+Veroeffentlichung+seines+Lichtbilds+ohne+Erfolg\/?LISTPAGE=1178276\" target=\"_blank\">PM des OLG Stuttgart <\/a><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Stuttgart hatte \u00fcber das Bestehen eines Geldentsch\u00e4digungsanspruchs aufgrund der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Kl\u00e4gers durch die Ver\u00f6ffentlichung seines Lichtbildes in einer Zeitung zu entscheiden. Der Kl\u00e4ger ist der Vater von Tim K. Hierbei handelt es sich um den Amokl\u00e4ufer von Winneden, der am Vormittag des 11. 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