{"id":21168,"date":"2014-03-28T06:57:34","date_gmt":"2014-03-28T05:57:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21168"},"modified":"2017-04-07T10:52:54","modified_gmt":"2017-04-07T09:52:54","slug":"lg-koeln-vertragsstrafe-in-einer-unterlassungserklaerung-als-spende-an-dritte-beseitigt-die-wiederholungsgefahr-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-koeln-vertragsstrafe-in-einer-unterlassungserklaerung-als-spende-an-dritte-beseitigt-die-wiederholungsgefahr-nicht\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Vertragsstrafe in einer Unterlassungserkl\u00e4rung als Spende an Dritte beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-21183\" alt=\"spende1\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/spende1.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/spende1.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/spende1-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/spende1-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Die Kollegen von <a href=\"http:\/\/www.damm-legal.de\/lg-koeln-vertragsstrafe-in-einer-unterlassungserklaerung-darf-nicht-als-spende-an-dritte-ausgestaltet-werden\" target=\"_blank\">Damm &amp; Partner<\/a> weisen auf eine Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln (LG K\u00f6ln, Urteil v. 20.8.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=33%20O%20292\/12\" title=\"LG K&ouml;ln, 20.08.2013 - 33 O 292\/12: Vertragsstrafe darf nicht als Spende an Dritte ausgestaltet ...\">33 O 292\/12<\/a>) hin, welche sich mit der Wirksamkeit von Unterlassungserkl\u00e4rungen besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Verbraucherschutzverband, hatte die Beklagte wegen einer gegen die Preisangabenverordnung versto\u00dfende Werbung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert.<\/p>\n<p><strong>Unterlassungserkl\u00e4rung nur mit Vertragsstrafeversprechen wirksam<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann die so genannte Wiederholungsgefahr in Bezug auf einen bereits begangenen Wettbewerbsversto\u00df nur durch eine Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden, die mit einem Versprechen verbunden ist,\u00a0 im Versto\u00dfensfalle an den Gl\u00e4ubiger eine nicht unerhebliche Geldsumme zu zahlen. auch, wenn sich Schuldner nach einer Abmahnung grunds\u00e4tzlich unterwerfen wollen, so wohnt es jedoch h\u00e4ufig, dass sie im Falle eines Versto\u00dfes, dem Gegner mit einer Zahlung die &#8220;Kassen f\u00fcllen sollen&#8221;. Manche Schuldner versuchen vor diesem Hintergrund, eine wirksame Unterlassungsverpflichtung zu begr\u00fcnden, ohne gleichzeitig dem Gl\u00e4ubiger\u00a0 die Hoffnung auf einen Geldsegen zu verschaffen. Dieser Spagat gelingt meistens nicht.<\/p>\n<p><strong>Die Vertragsstrafe muss dem Gl\u00e4ubiger versprochen werden<\/strong><\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte der Kl\u00e4gerin eine Vertragsstrafe mit der Ma\u00dfgabe versprochen , \u201edass die Wettbewerbszentrale die Vertragsstrafe in voller H\u00f6he als Spende an die Stiftung Deutsche Krebshilfe weiterreicht\u201c. Die Kl\u00e4gerin akzeptierte diese Formulierung nicht. In der Folge gab die Beklagte ein erneutes Vertragsstrafenversprechen ab , wobei nunmehr eine bezifferte Vertragsstrafe \u201everbunden mit der Ma\u00dfgabe, dass die Wettbewerbszentrale die Vertragsstrafe in voller H\u00f6he als Spende an eine andere gemeinn\u00fctzige Organisation ihrer Wahl weiterreicht\u201c, versprochen wurde. Auch diese Erkl\u00e4rung wollte die Kl\u00e4gerin nicht annehmen.<\/p>\n<p><strong>Das Versprechen, den Betrag an einen Dritten zu spenden, reicht nicht<\/strong><\/p>\n<p>Zu Recht, wie das Landgericht K\u00f6ln befand.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung ebenfalls des Landgerichts K\u00f6ln (LG K\u00f6ln, Urteil v.\u00a0 vom 22.08.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=84%20O%20104\/12\" title=\"LG K&ouml;ln, 22.08.2012 - 84 O 104\/12: Warum eine Unterlassungserkl&auml;rung mit einer Vertragsstrafe z...\">84 O 104\/12<\/a>) meinte die Kammer, dass eine solche Vereinbarung nicht geeignet sei, die Wiederholungsgefahr wirksam auszur\u00e4umen. Der Beklagte habe nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, die geschuldete Vertragsstrafe gegebenenfalls unmittelbar an die Kl\u00e4gerin zu zahlen. Das Landgericht K\u00f6ln f\u00fchrte in der Entscheidung <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=84%20O%20104\/12\" title=\"LG K&ouml;ln, 22.08.2012 - 84 O 104\/12: Warum eine Unterlassungserkl&auml;rung mit einer Vertragsstrafe z...\">84 O 104\/12<\/a> aus: Eine Vertragsstrafe verliere an Wirkung, wenn der Verletzte alle Risiken der Geltendmachung der Vertragsstrafe tragen muss, w\u00e4hrend der Erfolg einem Dritten zugute komme. Dies muss erst Recht im vorliegenden Fall gelten, in dem die Beklagte die Unterlassungserkl\u00e4rung nach \u201eHamburger Brauch\u201c abgegeben hat. H\u00e4lt z. B. die Kl\u00e4gerin bei einem Versto\u00df der Beklagten eine Vertragsstrafe von 10.000,00 \u20ac f\u00fcr angemessen und muss diese im Klagewege verfolgen, h\u00e4lt das zust\u00e4ndige Gericht aber nur eine Vertragsstrafe von 5.000,00 \u20ac f\u00fcr angemessen, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin die H\u00e4lfte der Kosten, ohne letztendlich in den Genuss der zugesprochenen Vertragsstrafe zu kommen. (la)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 THesIMPLIFY &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n<p>Das Urteil im Volltext:<\/p>\n<blockquote><p>LANDGERICHT K\u00d6LN<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=33%20O%20292\/12\" title=\"LG K&ouml;ln, 20.08.2013 - 33 O 292\/12: Vertragsstrafe darf nicht als Spende an Dritte ausgestaltet ...\">33 O 292\/12<\/a><\/p>\n<p>IM NAMEN DES VOLKES<\/p>\n<p>URTEIL<\/p>\n<p>Verk\u00fcndet am 20.08.2013<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>Kl\u00e4gers,<\/p>\n<p>Prozessbevollm\u00e4chtigte: &#8230;<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>Beklagte,<\/p>\n<p>Prozessbevollm\u00e4chtigte: &#8230;<\/p>\n<p>hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts K\u00f6ln auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 16.07.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schwitanski, die Richterin am Landgericht Dr. Bruhns und die Richterin Dr. Krings<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur H\u00f6he von 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,<\/p>\n<p>wie nachstehend wiedergegeben mit einem Netto-Preis zu werben:<\/p>\n<p>Bild<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>Bild<\/p>\n<p>2. an den Kl\u00e4ger 219,35 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08.01.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>TATBESTAND<\/p>\n<p>Bei dem Kl\u00e4ger handelt es sich um einen gerichtsbekannten Verband im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Fahrzeuge der Marke &#8230; her und betreibt die Internetseite \u201e&#8230;de\u201c. Dort bewarb sie wie im Tenor wiedergegeben die Fahrzeuge &#8230; und &#8230; mit Nettopreisen ohne Mehrwertsteuer.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, diese Werbung versto\u00dfe gegen die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a> i. V. m. 1 PAngV bzw. gegen die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">5 a UWG<\/a>, da der Netto-Preis ohne Mehrwertsteuer ausgelobt werde und damit nicht der geforderte Endpreis.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 16.04.2012 (Anlage 1 zur Klageschrift &#8211; Bl. 15 ff. d. A.) mahnte der Kl\u00e4ger die Beklagten wegen dieser Preiswerbung ab.<\/p>\n<p>Diese gab unter dem 02.05.2012 die als Anlage 2 zur Klageschrift zur Akte gereichte Unterlassungserkl\u00e4rung (Bl. 19 f. d. A.) ab, wobei nach dem sog. neuen Hamburger Brauch eine Vertragsstrafe mit der Ma\u00dfgabe versprochen wurde, \u201edass die Wettbewerbszentrale die Vertragsstrafe in voller H\u00f6he als Spende an die Stiftung Deutsche Krebshilfe weiterreicht\u201c.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wies dieses Vertragsstrafenversprechen wegen Zweifeln an der Ernstlichkeit zur\u00fcck.<\/p>\n<p>In der Folge gab die Beklagte unter dem 22.11.2012 ein erneutes Vertragsstrafenversprechen ab (Anlage 6 zur Klageschrift &#8211; Bl. 36 ff. d. A.), wobei nunmehr eine bezifferte Vertragsstrafe \u201everbunden mit der Ma\u00dfgabe, dass die Wettbewerbszentrale die Vertragsstrafe in voller H\u00f6he als Spende an eine andere gemeinn\u00fctzige Organisation ihrer Wahl weiterreicht\u201c, versprochen wurde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt auch diese Erkl\u00e4rung nicht f\u00fcr annahmef\u00e4hig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Kl\u00e4gers wird Bezug genommen auf die Seiten 8 ff. der Klageschrift (Bl. 8 ff. d. A.) und seinen Schriftsatz vom 18.03.2013 (Bl. 77 ff. d. A.).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt -.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, als Herstellerin, die kein Endkundengesch\u00e4ft betreibe, sei sie bei der beanstandeten Werbung nicht an die Regeln der Preisangabenverordnung gebunden. Eine Irref\u00fchrung durch Unterlassen sei nicht gegeben. Sie meint ferner, dass es m\u00f6glich sein m\u00fcsse, eine die Wiederholungsgefahr ausschlie\u00dfende Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, die die gleichen Folgen herbeif\u00fchre wie ein gerichtlicher Unterlassungstitel, bei dessen Vollstreckung ein entsprechendes Ordnungsgeld ebenfalls nicht dem Gl\u00e4ubiger zuflie\u00dfe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung (Bl. 59 ff. d. A.) und ihren Schriftsatz vom 11.07.2013 (Bl. 95 ff. d. A.).<\/p>\n<p>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten folgen im tenorierten Umfang aus den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a>, 1 PAngV.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann von der Beklagten gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 1 UWG<\/a> Unterlassung der Preiswerbung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen, da die Beklagte damit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a> zuwidergehandelt hat.<\/p>\n<p>Danach sind unlautere gesch\u00e4ftliche Handlungen unzul\u00e4ssig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen. Unlauter im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a> handelt gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a> insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Marktteilnehmer sind neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>Durch die von dem Kl\u00e4ger beanstandete Preiswerbung hat die Beklagte gegen die Marktverhaltensregel des \u00a7 1 PAngV versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Danach muss der Anbieter von Waren in der Preiswerbung gegen\u00fcber Letztverbrauchern den Endpreis einschlie\u00dflich der Mehrwertsteuer angeben.<\/p>\n<p>Dies hat die Beklagte verbotswidrig nicht getan, indem sie in der beanstandeten Werbung unstreitig Nettopreise angegeben hat.<\/p>\n<p>Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass sie als Herstellerin kein Endverbrauchergesch\u00e4ft betreibe und f\u00fcr ihre Werbung die entsprechende Vorschrift der PAngV nicht gelte. Denn \u00a7 1 PAngV erfasst auch eine Werbeanzeige, die zwar vom Hersteller stammt, die aber aus Sicht der angesprochenen Verbraucher als eine Werbung erscheint, mit der sich ein \u201eAnbieter\u201c von Waren an sie wendet (so BGH GRUR 1990, GRUR Jahr 1990 Seite 1022, GRUR Jahr 1990 1023 &#8211; Importeurswerbung). Dies ist vorliegend der Fall: So richte sich die Bewerbung nach ihrer Art bei dem &#8230; ausschlie\u00dflich, bei dem &#8230; jedenfalls auch an Endverbraucher. Zugleich wird in beiden Werbungen eine Suche nach dem &#8230;-Partner vor Ort er\u00f6ffnet. Hinzu kommt, dass an keiner Stelle deutlich gemacht wird, dass es sich bei der Preisangabe um die Preisempfehlung des Herstellers handeln soll. D. h. die angesprochenen Verbraucher k\u00f6nnen und m\u00fcssen ohne weiteres davon ausgehen, dass die beworbenen Fahrzeuge zu den benannten Preisen bei den \u00fcber die Suchmaske zu ermittelnden H\u00e4ndlern zum Verkauf angeboten werden.<\/p>\n<p>Die durch den Versto\u00df gegen die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a>, 1 PAngV begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr ist nicht durch die unter dem 22.11.2012 angebotene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung entfallen.<\/p>\n<p>An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsversto\u00df begr\u00fcndete Vermutung der Wiederholungsgefahr grunds\u00e4tzlich nur dadurch ausr\u00e4umen, dass er gegen\u00fcber dem Gl\u00e4ubiger des Unterlassungsanspruchs eine uneingeschr\u00e4nkte, bedingungslose und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen zu sichernde Unterlassungsverpflichtung eingeht. Erst wenn diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, kann angenommen werden, dass der Verletzer die beanstandete Wettbewerbshandlung k\u00fcnftig auch ohne Unterlassungsurteil nicht mehr wiederholen wird (so OLG Brandenburg WRP 2000, WRP Jahr 2000 Seite 427 f.).<\/p>\n<p>An der erforderlichen Ernsthaftigkeit der Unterwerfungserkl\u00e4rung fehlt es vorliegend, da der Kl\u00e4ger verpflichtet sein soll, die Vertragsstrafe an eine andere gemeinn\u00fctzige Einrichtung weiter zu reichen. Die Kammer nimmt insofern Bezug auf die Ausf\u00fchrungen im Urteil des Landgerichts K\u00f6ln vom 22.08.2012 \u2013 LG KOELN Aktenzeichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=84%20O%20104\/12\" title=\"LG K&ouml;ln, 22.08.2012 - 84 O 104\/12: Warum eine Unterlassungserkl&auml;rung mit einer Vertragsstrafe z...\">84 O 104\/12<\/a> &#8211; (Anlage 5 zur Klageschrift &#8211; Bl. 29 ff. d. A.), die sie sich zu eigen macht. Soweit dort auf das Prozessrisiko des Kl\u00e4gers im Falle der Vertragsstrafenklage abgehoben wird und auf die nicht zu tolerierende Zielsetzung, die Arbeit des Kl\u00e4gers zu erschweren und diesen zu \u201ed\u00fcpieren\u201c, abgestellt wird, gelten diese Ausf\u00fchrungen auch in der vorliegenden Fallgestaltung entsprechend. Hinzu kommt, dass das von der Beklagten vorgeschlagene \u201eVertragsstrafenmodell\u201c die geradezu absurde Konsequenz hat, dass der Kl\u00e4ger beispielsweise die Vertragsstrafe ohne weiteres an einen anderen gemeinn\u00fctzigen Verband im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG<\/a> weiterreichen k\u00f6nnte, der dann mit dem Geld die gleichen aus Sicht der Beklagten mglw. mehr oder weniger sinnvollen Aufgaben und Arbeiten finanzieren k\u00f6nnte. Weshalb dies dem Kl\u00e4ger zumutbar sein soll und welchen Sinn dies haben soll, erschlie\u00dft sich der Kammer auch deshalb nicht, weil die Beklagte nicht einen objektiven Grund daf\u00fcr angegeben hat, weshalb es ihr unzumutbar ist (siehe dazu auch OLG K\u00f6ln WRP 2012, WRP Jahr 2012 Seite 221 ff.), dass der wirtschaftliche Erfolg einer verwirkten Vertragsstrafe dem Kl\u00e4ger zugute kommen soll. Die Frage, ob dieser Grund nachvollziehbar w\u00e4re, stellt sich daher erst gar nicht.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in der zuerkannten H\u00f6he folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Absatz 1 S. 2 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7 91 Absatz 1 ZPO<\/a>. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/709.html\" title=\"&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung\">\u00a7 709 S. 1, 2 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>Streitwert: 21.000 \u20ac<\/p><\/blockquote>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kollegen von Damm &amp; Partner weisen auf eine Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln (LG K\u00f6ln, Urteil v. 20.8.2013, Az. 33 O 292\/12) hin, welche sich mit der Wirksamkeit von Unterlassungserkl\u00e4rungen besch\u00e4ftigt. Der Kl\u00e4ger, ein Verbraucherschutzverband, hatte die Beklagte wegen einer gegen die Preisangabenverordnung versto\u00dfende Werbung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. 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