{"id":21026,"date":"2014-03-05T06:22:11","date_gmt":"2014-03-05T05:22:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21026"},"modified":"2017-04-07T10:54:19","modified_gmt":"2017-04-07T09:54:19","slug":"lg-koeln-anhaengen-an-fremde-angebote-bei-amazon-begruendet-keinen-urheberrechtsverstoss-bezueglich-der-produktbilder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/lg-koeln-anhaengen-an-fremde-angebote-bei-amazon-begruendet-keinen-urheberrechtsverstoss-bezueglich-der-produktbilder\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Anh\u00e4ngen an fremde Angebote bei Amazon begr\u00fcndet keinen Urheberrechtsversto\u00df bez\u00fcglich der Produktbilder"},"content":{"rendered":"[:de]<img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-8675\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/11\/amazonlogo1.jpg\" alt=\"amazonlogo\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/11\/amazonlogo1.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/11\/amazonlogo1-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/11\/amazonlogo1-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Das Landgericht K\u00f6ln musste sich in einer aktuellen Entscheidung wieder einmal mit einer Streitigkeit zwischen Amazon-H\u00e4ndlern \u00fcber die f\u00fcr die Illustration der Angebote verwendeten Lichtbildern befassen. (LG K\u00f6ln, Urteil v. 13.2.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20O%20184\/13\" title=\"14 O 184\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">14 O 184\/13<\/a>)<\/p>\n<p><strong>Grund f\u00fcr viele Streitigkeiten ist der Preiskampf auf Amazon<\/strong><\/p>\n<p>Der wahre Grund f\u00fcr den Streit unter den H\u00e4ndlern d\u00fcrfte allerdings nicht im Urheberrecht liegen, sondern im ruin\u00f6sen Preiskampf, der auf der auf Amazon zwischen den H\u00e4ndlern herrscht. Denn Amazon l\u00e4sst anders als eBay die Einstellung eines Artikels (mit entsprechender Beschreibung)\u00a0 grunds\u00e4tzlich nur einmal zu. Wird der entsprechende Artikel, was den Regelfall darstellt, von mehr als einem Verk\u00e4ufer angeboten, m\u00fcssen sich die weiteren Anbieter an den Artikel \u201canh\u00e4ngen\u201d. Bei der Darstellung der Angebote auf der Amazon-Plattform wird dann nach dem Kaufpreis, der bei jedem Anbieter nat\u00fcrlich unterschiedlich sein kann, sortiert.<\/p>\n<p>Es liegt auf der Hand, dass die so zwangsl\u00e4ufig in einer Artikelbeschreibung verbundenen Anbieter jetzt (ganz im Sinne von Amazon) damit beginnen, sich gegenseitig zu unterbieten, da jeder nat\u00fcrlich an erster Stelle gelistet sein will. \u00c4hnlich wie bei Google schenken K\u00e4ufer n\u00e4mlich nur den ersten Platzierungen \u00fcberhaupt Beachtung. Der Rest verkauft so gut wie gar nichts. Da der Preis f\u00fcr einen bestimmten Artikel nicht unbegrenzt gesenkt werden kann, wenn der jeweilige Anbieter nicht draufzahlen m\u00f6chte, versuchen viele H\u00e4ndler, die Konkurrenz \u00fcber das Markenrecht oder eben auch das Urheberrecht loszuwerden.<\/p>\n<p><strong>Der Bilder auf Amazon hochl\u00e4dt, willigt in die Nutzung weiterer Anbieter ein<\/strong><\/p>\n<p>Im vom Landgericht K\u00f6ln zu entscheidenden Fall stritten sich zwei H\u00e4ndler, die urspr\u00fcnglich an den gleichen Amazon-Artikel &#8220;angeh\u00e4ngt&#8221; waren. Nachdem der Kl\u00e4ger an dem Angebot, zu dem er von ihm erstellte Lichtbilder hinzugef\u00fcgt hatte, nicht mehr beteiligt war, \u00e4rgerte er sich dar\u00fcber, dass der Beklagte das urspr\u00fcnglich von ihm in das Angebot hochgeladene Fotomaterial weiternutzte und mahnte ihn deswegen ab.<\/p>\n<p>Zu Unrecht, wie die K\u00f6lner Richter nun entschieden. Dies zwar nicht deswegen, weil die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Amazon-Plattform eine Klausel enthalten, mit der sich Amazon umfangreiche Nutzungsrechte an dem hoch geladenen Bildmaterial einr\u00e4umen l\u00e4sst. Eine solche Klausel sei unwirksam. Dies \u00e4ndere aber nichts daran, dass sich der Kl\u00e4ger im Verh\u00e4ltnis zum Beklagten dennoch nicht auf sein Urheberrecht berufen k\u00f6nne, da er sein Bildmaterial in Ansehung der Funktionsweise der Amazon-Plattform mit Wissen und Wollen hochgeladen habe. <a href=\"http:\/\/www.socialmediarecht.de\/2014\/02\/25\/das-beste-kommt-immer-zum-schluss-lg-koeln-zur-nutzung-von-produktfotos-auf-amazon-de\/#more-2713\" target=\"_blank\">Kollege Stephan Dirks weist in seiner lesenswerten Urteilsbesprechung<\/a> an dieser Stelle zurecht darauf hin, dass die L\u00f6sung des Landgerichts nicht nur f\u00fcr Laien merkw\u00fcrdig anmutet.<\/p>\n<p><strong>Schuld war nur der BGH<\/strong><\/p>\n<p>Dieser &#8220;Kunstgriff&#8221; ist aber nicht etwa eine Erfindung des Landgerichts, sondern geht auf \u00dcberlegungen des Bundesgerichtshofs zur\u00fcck, die dieser innerhalb seiner 2 unheilvollen Versuche angestellt hat, die Google-Bildersuche zu retten. Der erste Senat des BGH hatte sich in seinen Entscheidungen Vorschaubilder I (BGH vom 29.4.2010, Az. 1 ZR 69\/08) und Vorschaubilder II (BGH vom 19.10.2011, Az. 1 ZR 140\/10) mit der Zul\u00e4ssigkeit der Anzeige von Vorschaubildern urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke durch Google auseinanderzusetzen. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass sich die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung der Werke nicht als rechtswidrig darstelle, weil insoweit von einer die Rechtswidrigkeit ausschlie\u00dfenden schlichten Einwilligung auszugehen sei, da die Urheberin ihre Internetseite mit den entsprechenden Befehlen nicht vor einer Indexierung von Google gesch\u00fctzt habe. In seiner Entscheidung Vorschaubilder II hat der gleiche Senat die Annahme einer Einwilligung sogar auf solche Werke erstreckt, die nicht vom Urheber selbst, sondern lediglich mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wurden. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/google-bildersuche-verletzt-urheberrechte-auch-nicht-bei-geklauten-fotos-vorschaubilder-ii\" target=\"_blank\">Wir berichteten.<\/a><\/p>\n<p><strong>Der Damm ist gebrochen<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidungen sind unter Juristen heftig kritisiert worden, da sie insbesondere im Internet zulasten der Urheber faktisch auf Sicherungspflichten hinauslaufen, die grunds\u00e4tzlich nicht bestehen. W\u00e4hrend die Entscheidungen mit Hinblick auf die konkrete Konstellation bez\u00fcglich der Google-Suche noch vertretbar erscheinen m\u00f6gen, wird angesichts der Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln nun klar, wie gef\u00e4hrlich es ist, wenn Richter nicht alleine auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen entscheiden, sondern zumindest auch politische Motive eine Rolle spielen. Wenn man eine Einrichtung, wie zum Beispiel die Google-Bildersuche, f\u00fcr sinnvoll erachtet, einer rechtm\u00e4\u00dfigen Nutzung aber Rechtspositionen Dritter entgegenstehen, ist es der falsche Weg, hierf\u00fcr \u00fcber die Rechtsprechung eine L\u00f6sung finden zu wollen. Wenn ein gesetzlicher status quo in der Gesellschaft keinen Konsens mehr findet, ist schlicht der Gesetzgeber gefragt und nicht die Justiz auch und gerade, wenn es sich dabei um die wegweisende h\u00f6chste Instanz handelt. Sprich: Soweit man das Urheberrecht f\u00fcr nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df h\u00e4lt, muss man es abschaffen bzw. anpassen. Bis dahin muss die Justiz die geltenden Gesetze anwenden und darf sie nicht ignorieren oder &#8220;biegen&#8221;.<\/p>\n<p><strong>K\u00f6ln gegen K\u00f6ln<\/strong><\/p>\n<p>Wie undurchsichtig die Lage f\u00fcr Urheber insbesondere im Internet zur Zeit ist, zeigt eine weitere aktuelle Entscheidung, die ebenfalls zu im Internet verwendeten Lichtbildern ergangen ist. Im Januar bei 2014 hat das Landgericht K\u00f6ln ( LG K\u00f6ln, Urteil v. 30.1.2014, Az. <a title=\"LG K\u00f6ln, 30.01.2014 - 14 O 427\/13\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20O%20427\/13\" target=\"_blank\">14 O 427\/13<\/a>) noch entschieden, dass das Urhebernennungsrecht Nutzer verpflichte, Lichtbilder mit dem Namen des Urhebers zu versehen und dass es daf\u00fcr nicht ausreiche, diesen Hinweis lediglich auf der Internetseite einzublenden, zu deren Illustration das Lichtbild diene. Der Urheberhinweis m\u00fcsse auch sichtbar sein, wenn das Lichtbild \u00fcber die URL unmittelbar also &#8220;nackt&#8221; aufgerufen werde.<\/p>\n<p>Einerseits sollen bestimmte Handlungen des Urhebers im Internet nach Ansicht des Landgerichts K\u00f6ln dazu f\u00fchren, dass dieser die Herrschaft und damit auch die kommerzielle Verwertbarkeit in Bezug auf seine Werke faktisch vollst\u00e4ndig verliert. Andererseits macht dasselbe Landgericht K\u00f6ln (sogar dieselbe Kammer!) demjenigen, der ein Werk sogar auf Grundlage einer g\u00fcltigen Lizenz nutzen m\u00f6chte, in der Praxis fast unm\u00f6gliche Vorgaben, um die Bedingungen der rechtm\u00e4\u00dfig erworbenen Lizenz zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p><strong>Fazit und Ausblick:<\/strong><\/p>\n<p>Beide Entscheidungen sind zur Zeit noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Das Oberlandesgericht K\u00f6ln k\u00f6nnte also theoretisch beide noch ab\u00e4ndern. F\u00fcr die Urheber ist zu w\u00fcnschen, dass sich die Ansicht des Landgerichts K\u00f6ln, die den h\u00f6chstrichterlichen Google-Kniff nicht nur zu Gunsten von Suchmaschinen, sondern offenbar auch zu Gunsten von nat\u00fcrlichen Personen anwenden m\u00f6chte, nicht durchsetzt. Denn das k\u00f6nnte vor dem Hintergrund der \u00fcbrigen Vorgaben der beiden Entscheidungen des BGH wom\u00f6glich tats\u00e4chlich dazu f\u00fchren, dass Lichtbilder nur irgendwo einmal vom Berechtigten im Internet \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden m\u00fcssten, um faktisch gemeinfrei zu werden. Bevor das passiert, sollte man lieber so ehrlich sein, und den sicherlich an vielen Stellen nicht mehr zeitgem\u00e4\u00dfen Schutz f\u00fcr Lichtbilder aufgeben.<\/p>\n<p><strong>Update 29.3.2015:<\/strong><\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht\u00a0K\u00f6ln hat das Landgericht K\u00f6ln im Ergebnis best\u00e4tigt. Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von\u00a0Amazon, nach denen Teilnehmer am &#8220;Amazon Marketplace&#8221;\u00a0Amazon\u00a0ein einfaches, unbefristetes und unentgeltliches Nutzungsrecht an von ihnen dort eingestellten Inhalten einr\u00e4umen, sind wirksam. Damit k\u00f6nnen sich auch andere Teilnehmer auf dieses Amazon einger\u00e4umte Nutzungsrecht berufen, wenn sie sich an fremde Angebote &#8220;anh\u00e4ngen&#8221; (OLG K\u00f6ln,\u00a0Urteil v. 19.12.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2051\/14\" title=\"6 U 51\/14 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 51\/14<\/a>).<\/p>\n<p>(la)[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de]Das Landgericht K\u00f6ln musste sich in einer aktuellen Entscheidung wieder einmal mit einer Streitigkeit zwischen Amazon-H\u00e4ndlern \u00fcber die f\u00fcr die Illustration der Angebote verwendeten Lichtbildern befassen. (LG K\u00f6ln, Urteil v. 13.2.2014, Az. 14 O 184\/13) Grund f\u00fcr viele Streitigkeiten ist der Preiskampf auf Amazon Der wahre Grund f\u00fcr den Streit unter den H\u00e4ndlern d\u00fcrfte allerdings [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":8675,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[5],"tags":[230,887,2538,2562],"class_list":["post-21026","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-urheber-designrecht","tag-landgericht-koln","tag-amazon","tag-urheber-recht","tag-gemeinfrei"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21026","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=21026"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21026\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/8675"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=21026"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=21026"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=21026"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}