{"id":21009,"date":"2014-02-27T18:49:06","date_gmt":"2014-02-27T17:49:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=21009"},"modified":"2024-06-12T20:03:45","modified_gmt":"2024-06-12T18:03:45","slug":"lg-berlin-logo-designer-darf-mit-designten-logos-als-referenz-werben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-berlin-logo-designer-darf-mit-designten-logos-als-referenz-werben\/","title":{"rendered":"LG Berlin: Logo-Designer darf mit designten Logos als Referenz werben"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-large wp-image-21013\" alt=\"bekannt\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/bekannt.jpg\" width=\"150\" height=\"167\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/bekannt.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/bekannt-81x90.jpg 81w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Das Landgericht Berlin hatte sich j\u00fcngst mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob der Inhaber ausschlie\u00dflicher Nutzungsrechte an einem Firmenlogo den Designer dieses Logos auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, wenn dieser das von ihm entwickelte Logo in der Referenzliste auf seiner Internetseite ohne Erlaubnis zur Eigenwerbung nutzt. Mit Urteil vom 03.12.2013 hat das Gericht nun entschieden, dass entsprechende Unterlassungsanspr\u00fcche des ausschlie\u00dflichen Rechteinhabers nicht bestehen (LG Berlin, Urt. v. 03.12.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20O%20318\/12\" title=\"LG Berlin, 03.12.2013 - 15 O 318\/12: Logo-Designer darf mit designten Logos als Referenz werben\">15 O 318\/12<\/a>).<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist insofern erstaunlich als <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/31.html\" title=\"&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten\">\u00a7 31 Abs. 3 Nr. 1 UrhG<\/a> ausdr\u00fccklich klarstellt, dass der ausschlie\u00dfliche Rechteinhaber berechtigt ist, <i>das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzur\u00e4umen.<\/i> Legt man den klaren Gesetzeswortlaut zugrunde, h\u00e4tte das Gericht den geforderten Unterlassungsanspruch dementsprechend selbstverst\u00e4ndlich zuerkennen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><b>Gesch\u00e4fts\u00fcblichkeit und vermeintlicher Werbeeffekt f\u00fcr den Kunden<\/b><\/p>\n<p>Das Landgericht Berlin hat sich indessen auf eine vermeintliche Gesch\u00e4fts\u00fcblichkeit berufen, um die Aush\u00f6hlung des urheberrechtlichen Schutzes irgendwie zu begr\u00fcnden:<\/p>\n<p><i>\u201eEs ist nach Ansicht der Kammer als <b>gesch\u00e4fts\u00fcblich<\/b> anzusehen, dass ein Anbieter gestalterischer Leistungen im Bereich Grafikdesign, der sich mit einem Internetauftritt werbend pr\u00e4sentiert, Beispiele seines Schaffens und Verm\u00f6gens auch anhand solcher Gestaltungen, an denen er dem Kunden Exklusivrechte einger\u00e4umt hat, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich macht, um seinen Stil und seine Vielfalt zu zeigen und Interessenten damit die Entscheidung einer n\u00e4heren Befassung mit ihm zu erleichtern\u201c.<\/i><\/p>\n<p>Diese Argumentation f\u00fchrt letztlich zu der absurden Schlussfolgerung, dass nur genug Menschen Recht brechen m\u00fcssen, um ein \u2013 eigentlich bestehendes \u2013 Recht vollst\u00e4ndig zu Fall zu bringen. Konsequent zu Ende gedacht, kann man mit dieser Argumentation nicht nur das Urheberrecht selbst, das bekanntlich tagt\u00e4glich tausendfach verletzt wird, sondern am besten gleich das gesamte deutsche Zivilrecht abschaffen.<\/p>\n<p>Die Krone setzt das Gericht seiner unglaublichen Argumentation aber auf, indem es darauf hinweist, dass die Urheberrechtsverletzung dem ausschlie\u00dflichen Rechteinhaber, der erfolglos Unterlassungsanspr\u00fcche geltend macht, ja letztlich nur Gutes bringt:<\/p>\n<p><i>\u201eSolange \u2013 wie hier \u2013 an der Vertragsbeziehung nichts Anst\u00f6\u00dfiges oder Vertrauliches festzustellen ist, kann die Wiedergabe des Logos sogar zu einem willkommenen kostenlosen Werbeeffekt f\u00fcr den Logoinhaber f\u00fchren\u201c.<\/i><\/p>\n<p>Ergo: Eigentlich sollte sich der Inhaber der ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte daf\u00fcr bedanken, dass seine ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte von dem Logodesigner verletzt worden sind. Es fehlt letztlich nur noch der gerichtliche Hinweis, dass er f\u00fcr diesen aufgedr\u00e4ngten Werbeeffekt auch nochmals zur Kasse gebeten werden kann\u2026.<\/p>\n<p><b>Schlussfolgerungen aus der Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Welche Motivation hinter dem Urteil steckt kann nur gemutma\u00dft werden. M\u00f6glich ist, dass das Gericht den zwischen den Parteien vereinbarten Nettopreis von EUR 410,00 als zu gering erachtete und dem Logodesigner die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen wollte, wenigstens anderweitig von der erbrachten Leistung zu profitieren. Sollte dies der Fall sein, h\u00e4tte das Gericht jedoch aus vollkommen sachfremden Billigkeitsgr\u00fcnden einen Pr\u00e4zedenzfall geschaffen, an dem es fortan nur schwer vorbeikommen wird. Aus urheberrechtlicher Perspektive bleibt deshalb zu hoffen, dass diese Entscheidung des Landgerichts Berlin in einem Berufungsverfahren wieder aufgebhoben wird.<\/p>\n<p>Mit seiner Entscheidung steht das Landgericht Berlin im \u00dcbrigen \u2013 soweit ersichtlich \u2013 bislang allein auf weiter Flur. Logodesigner, die mit den von ihnen entwickelten Logos als Referenz werben wollen, sollten sich die entsprechende Berechtigung deshalb auch k\u00fcnftig vertraglich einr\u00e4umen lassen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Erwerber ausschlie\u00dflicher Rechte an einem Firmenlogo gilt nach dem Urteil des Landgerichts Berlin aber folgende Devise: Wer verhindern will, dass der Logodesigner ohne ausdr\u00fcckliche Erlaubnis mit dem designten Logo wirbt, sollte nicht allein auf die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts vertrauen, sondern von Anfang an vertraglich klarstellen, dass die entsprechende Berechtigung des Logodesigners nicht besteht. (ab)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 JiSign &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Berlin hatte sich j\u00fcngst mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob der Inhaber ausschlie\u00dflicher Nutzungsrechte an einem Firmenlogo den Designer dieses Logos auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, wenn dieser das von ihm entwickelte Logo in der Referenzliste auf seiner Internetseite ohne Erlaubnis zur Eigenwerbung nutzt. 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