{"id":20992,"date":"2014-03-04T06:38:15","date_gmt":"2014-03-04T05:38:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20992"},"modified":"2017-04-07T10:54:40","modified_gmt":"2017-04-07T09:54:40","slug":"einzelhaendler-aufgepasst-die-bezeichnung-als-geschaeftsfuehrer-kann-irrefuehrend-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/einzelhaendler-aufgepasst-die-bezeichnung-als-geschaeftsfuehrer-kann-irrefuehrend-sein\/","title":{"rendered":"Einzelh\u00e4ndler aufgepasst! Die Bezeichnung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann irref\u00fchrend sein"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-21045\" alt=\"bigboss\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/bigboss.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/bigboss.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/bigboss-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/bigboss-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Das OLG M\u00fcnchen hat in seinem Urteil vom 14.11.2013 mit dem Aktenzeichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%201888\/13\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 14.11.2013 - 6 U 1888\/13: Einzelunternehmer d&uuml;rfen sich nicht Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer nenn...\">6 U 1888\/13<\/a> entschieden, dass die Bezeichnung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer innerhalb des Impressums bei einem Einzelunternehmen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3<\/a>, 5 a Abs. 3 UWG irref\u00fchrend sein kann.<\/p>\n<p>Der Einzelunternehmer in dem dortigen Verfahren hatte sein Impressum bei eBay derart gestaltet, dass er ein Phantasielogo f\u00fcr seinen Shop und darunter seinen Vor- und Zunamen mit dem Zusatz Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer darstellte. Der Einzelunternehmer wurde aufgrund der Gestaltung seines Impressums abgemahnt. Nachdem er sich geweigert hatte, eine entsprechende Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, beantragte sein Mitbewerber den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Diese wurde sodann erlassen. Hiergegen legte der Einzelunternehmer Widerspruch ein. Nachdem das Gericht dem Widerspruch nicht abhalf, ging der Einzelunternehmer im Wege der der Berufung vor. Das OLG M\u00fcnchen best\u00e4tigte daraufhin die einstweilige Verf\u00fcgung (OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 14.11.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%201888\/13\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 14.11.2013 - 6 U 1888\/13: Einzelunternehmer d&uuml;rfen sich nicht Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer nenn...\">6 U 1888\/13<\/a>).<\/p>\n<p>Der Mitbewerber vertrat die Auffassung, dass der Einzelh\u00e4ndler durch die Gestaltung seines Impressums den beteiligten Verkehrskreis t\u00e4usche. Dem informierten Verkehrskreis sei bekannt, dass die Bezeichnung Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Rahmen der Vertretung von juristischen Personen, wie etwa der GmbH und UG (haftungsbeschr\u00e4nkt) verwendet w\u00fcrde. Dies f\u00fchre in der Konsequenz dazu, dass der Verbraucher nicht wisse, mit wem er den Vertrag schlie\u00dfe, weil die Funktion des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers darin liege, beim Vertragsschluss lediglich als Vertreter der juristischen Person aufzutreten.<\/p>\n<p>Der Einzelh\u00e4ndler stellte sich auf den Standpunkt, dass die Bezeichnung \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c nicht gesch\u00fctzt sei und auch im Gesetz unterschiedlich verwendet w\u00fcrde. Der Begriff tauche z.B. im BGB auch ihm Rahmen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag auf.<\/p>\n<p>Der Verbraucher, der f\u00e4lschlicherweise den Eindruck vermittelt bek\u00e4me, er schlie\u00dfe den Vertrag mit einer Gesellschaft, die in ihrer Haftung beschr\u00e4nkt sei, sei sogar im Nachhinein besser gestellt. Deswegen sei die Irref\u00fchrung nicht nachteilig und lediglich eine Bagatelle.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des OLG M\u00fcnchen<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gerichts f\u00fchre die Bezeichnung als \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c die beteiligten Verkehrskreise in erheblicher Weise in die Irre im Sinne der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Das Gericht entschied, dass ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs aufgrund der Bezeichnung &#8220;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer&#8221; darauf schlie\u00dfe, dass es sich bei dem nicht n\u00e4her bezeichneten Unternehmen um eine juristische Person handele, deren Vertretungsorgan der Einzelh\u00e4ndler sei. Der angesprochene Verkehrskreis gehe demensprechend davon aus, dass er den Vertrag mit der aus dem Logo ersichtlichen Firma abschlie\u00dfe. Diese sei unzutreffend und somit irref\u00fchrend.<\/p>\n<p>Weiter entchied das Gericht, dass auch eine Irref\u00fchrung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5 a Abs. 3 UWG<\/a> vorliege. Denn beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher im Internet m\u00fcssten Informationspflichten beachtet werden, die f\u00fcr die Kaufentscheidung wesentlich seien. Hierzu geh\u00f6re die Person des Vertragspartners. Das Logo ohne Zusatz einer Gesellschaftsform mache f\u00fcr den Verbraucher jedoch nicht transparent, wer sein Vertragspartner sei. Im \u00dcbrigen entschied es, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher mit der Bezeichnung &#8220;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer&#8221; eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung assoziiere.<\/p>\n<p>Etwas anderes w\u00fcrde dann gelten, wenn hinter dem Logo unmittelbar der Name des Antragsgegners genannt w\u00fcrde. In dem Fall w\u00fcrde der Verbraucher hinter dem Schriftzug im Logo lediglich eine Einzelfirma vermuten.<\/p>\n<p>Die unzutreffende Bezeichnung beeinflusse auch die zu treffende Marktentscheidung eines erheblichen Teils der umworbenen Verkehrskreise.<\/p>\n<p>Dies begr\u00fcndete das Gericht wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eEr geht daher aufgrund der Bezeichnung &#8220;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer&#8221; in einem Impressum davon aus, dass es sich um den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person handelt. Sind die Angaben zu dem Vertragsunternehmen im Impressum jedoch unrichtig, da es sich bei der bezeichneten Firma (\u2026) nicht um eine juristische Person handelt, und geht der Verbraucher daher irrig aufgrund der Bezeichnung &#8220;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer&#8221; davon aus, dass der Vertrag mit der genannten Firma (\u2026) zustande kommt, obwohl es sich bei dieser tats\u00e4chlich um eine Einzelhandelsfirma handelt, ist diese Fehlvorstellung \u00fcber den tats\u00e4chlichen Vertragspartner f\u00fcr die Kaufentscheidung relevant.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht hat zu Lasten des Einzelh\u00e4ndlers aufgrund der besonderen Gestaltung seines Impressums entschieden, weil in diesen zun\u00e4chst ein Logo dargestellt wurde und darunter die Bezeichnung \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c mit dem Namen des Einzelh\u00e4ndlers genannt wurde. Das Gericht hat klargestellt, dass die Verwendung eines Phantasielogos nicht dazu geeignet ist, einen Irrtum zu erregen, wenn gleichzeitig die Bezeichnung \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c unterbleibt. Insofern k\u00f6nnen die Einzelh\u00e4ndler aufatmen, die f\u00fcr ihre Firma ein Phantasielogo im Impressum nutzen. Aus dem Urteil geht nicht eindeutig hervor, welches Gewicht die Verwendung des Logos bei der Entscheidung dar\u00fcber hatte, ob die Bezeichnung \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c im Impressum irref\u00fchrend ist. Deswegen sollte vorsichtshalber auch dann die Bezeichnung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Impressum von Einzelh\u00e4ndlern unterbleiben, die kein Logo f\u00fcr ihre Firma nutzen.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung des Gerichts daf\u00fcr, dass die hier erfolgte Irref\u00fchrung die Marktentscheidung des beteiligten Verkehrskreises beeinflusse, ist etwas unverst\u00e4ndlich. Insofern bleibt der vom Einzelh\u00e4ndler angedeutete Einwand im Raum stehen, dass der Verbraucher, der f\u00e4lschlicherweise den Eindruck vermittelt bek\u00e4me, er schlie\u00dfe den Vertrag mit einer Gesellschaft, die in ihrer Haftung beschr\u00e4nkt sei,\u00a0 im Nachhinein besser gestellt sei. Entscheidend ist jedoch nicht, ob der Verbraucher im Nachhinein besser gestellt wird, sondern ob seine Kaufentscheidung aufgrund der Darstellung des Impressums beeinflusst wird. Insofern k\u00f6nnte man sich die Frage stellen, ob ein Verbraucher den Einkauf bei einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung dem Einkauf bei einem Einzelh\u00e4ndler vorzieht. Daf\u00fcr k\u00f6nnte sprechen, dass die Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung ein Stammkapital aufweisen muss, mit dem sie haftet. (jr)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 styleuneed &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG M\u00fcnchen hat in seinem Urteil vom 14.11.2013 mit dem Aktenzeichen 6 U 1888\/13 entschieden, dass die Bezeichnung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer innerhalb des Impressums bei einem Einzelunternehmen nach \u00a7\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 5 a Abs. 3 UWG irref\u00fchrend sein kann. 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