{"id":20903,"date":"2014-02-14T18:06:12","date_gmt":"2014-02-14T17:06:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20903"},"modified":"2017-04-07T10:55:24","modified_gmt":"2017-04-07T09:55:24","slug":"eugh-verlinkung-auf-urheberrechtlich-geschuetzte-inhalte-ist-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/eugh-verlinkung-auf-urheberrechtlich-geschuetzte-inhalte-ist-zulaessig\/","title":{"rendered":"EuGH: Verlinkung auf urheberrechtlich gesch\u00fctzte Inhalte ist zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-20908\" alt=\"PaperboyGameplay\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/PaperboyGameplay.png\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/PaperboyGameplay.png 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/PaperboyGameplay-44x44.png 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/PaperboyGameplay-90x90.png 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Wie einer <a href=\"http:\/\/docs.dpaq.de\/6432-cp140020de.pdf\">Pressemitteilung<\/a> des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Union vom 13.02.2014 zu entnehmen ist, hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof entschieden, dass der Inhaber einer Internetseite auch ohne Erlaubnis der Urheberrechteinhaber \u00fcber Hyperlinks auf gesch\u00fctzte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zug\u00e4nglich sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Internetnutzer, die den Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link erh\u00e4lt. Das Urteil ist <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=147847&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=57399\">hier<\/a> nachzulesen.<\/p>\n<p>Diesem europ\u00e4ischen Gerichtsurteil lag ein Rechtsstreit aus Schweden zugrunde, bei dem ein Unternehmen f\u00fcr seine Kunden auf einer Internetseite Hyperlinks zu verschiedensten Artikeln bereitstellt, die auf anderen Internetseiten ver\u00f6ffentlicht sind. Das Unternehmen holt hierbei keine Erlaubnis von den Urhebern der Artikel ein, so jedenfalls nicht bei den in diesem Fall betroffenen Journalisten, die ihre Artikel auf der Seite der Zeitung G\u00f6teborgs-Posten ver\u00f6ffentlicht hatten.<\/p>\n<p>Das schwedische Rechtsmittelgericht hat dem EuGH dann folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Stellt die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der \u00f6ffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar. Wenn es so w\u00e4re, bed\u00fcrfte es immer einer Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber f\u00fcr die Setzung von Hyperlinks. Urheber haben wie im deutschen Urheberrecht auch im Unionsrecht das ausschlie\u00dfliche Recht \u00fcber jede \u00f6ffentliche Wiedergabe eines gesch\u00fctzten Werkes zu entscheiden.<\/p>\n<p>Der EuGH hat nun mit diesem Urteil klargestellt, dass es sich bei der Verweisung auf ein Werk per Hyperlink zwar um eine Handlung der \u00f6ffentlichen Wiedergabe handelt, und definiert diese Handlung als \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung eines Werkes in der Weise, dass die \u00d6ffentlichkeit dazu Zugang hat. Dass sich aber \u2013 und hierauf kommt es laut EuGH an \u2013 die Wiedergabe nicht an ein <span style=\"text-decoration: underline\">neues Publikum<\/span> richtet. Damit also eine unzul\u00e4ssige \u00f6ffentliche Wiedergabe vorliegt, muss sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richten. Also an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollten, als sie die urspr\u00fcngliche Wiedergabe erlaubten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des europ\u00e4ischen Gerichtshofes fehlt es in dem zu entscheidenden Fall an einem solchen \u201eneuen Publikum\u201c. Das Gericht begr\u00fcndet diese Entscheidung so, dass die Nutzer der Internetseite des schwedischen Unternehmens auch als Teil der \u00d6ffentlichkeit anzusehen sind, die die Journalisten bei dem Angebot ihrer frei zug\u00e4nglichen Werke auf der Seite der schwedischen Zeitung erfassen wollten. Auch der Umstand, dass die Internutzer, die die Seite nutzen, den Eindruck haben, es handele sich um Inhalte, die unmittelbar auf der Unternehmensseite erscheinen, \u00e4ndert daran laut EuGH nichts. Anders w\u00fcrde der Fall jedoch liegen, wenn mithilfe eines Hyperlinks beschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen umgangen werden w\u00fcrden, die sicherstellen sollen, dass nur ein bestimmter Teil der \u00d6ffentlichkeit, beispielsweise Abonnenten, das Werk sichten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend hat der EuGH ausdr\u00fccklich festgestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Urheberrechtsinhaber durch Erweiterung des Begriffs der \u201e\u00f6ffentlichen Wiedergabe\u201c vorzusehen, da hierdurch erneut Rechtsunsicherheit entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Da diese Entscheidung also Bindungswirkung f\u00fcr die nationalen Gerichte hat, bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte diese Entscheidung umsetzen werden. Gerade \u201eFraming\u201c oder \u201eInline-Linking\u201c werden bislang von den deutschen Gerichten \u00fcberwiegend als urheberrechtswidrig eingestuft, wenn nicht der Urheber diesem ausdr\u00fccklich zustimmt. Au\u00dferdem stellt im deutschen Recht die Nichtnennung des Urhebers bislang einen Versto\u00df dar, auch diese Frage ist nun neu zu beleuchten. (pi)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie einer Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Union vom 13.02.2014 zu entnehmen ist, hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof entschieden, dass der Inhaber einer Internetseite auch ohne Erlaubnis der Urheberrechteinhaber \u00fcber Hyperlinks auf gesch\u00fctzte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zug\u00e4nglich sind. 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