{"id":20795,"date":"2014-02-05T06:30:49","date_gmt":"2014-02-05T05:30:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20795"},"modified":"2017-04-07T10:56:00","modified_gmt":"2017-04-07T09:56:00","slug":"lg-koeln-pixelio-bilder-muessen-urhebervermerk-im-bild-selbst-fuehren-eine-fehlentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-koeln-pixelio-bilder-muessen-urhebervermerk-im-bild-selbst-fuehren-eine-fehlentscheidung\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Pixelio-Bilder m\u00fcssen Urheberhinweis im Bild selbst f\u00fchren &#8211; Eine Fehlentscheidung"},"content":{"rendered":"[:de]<img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-10697\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/abmahnung1.jpg\" alt=\"abmahnung1\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/abmahnung1.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/abmahnung1-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/abmahnung1-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Ein aktuelles Urteil des Landgerichts K\u00f6ln hat Anfang der Woche hohe Wellen geschlagen.<\/p>\n<p>Wie der Kollege Niklas Plutte am Montag, den 3.2.2014 auf seiner <a href=\"http:\/\/www.ra-plutte.de\/2014\/02\/lg-koeln-pixelio-bilder-muessen-urhebervermerk-in-bild-url-auffuehren\/\" target=\"_blank\">Internetseite<\/a> mitteilte, hat die Urheberrechtskammer (also nicht irgendein Feld-, Wald- und Wiesengericht) des Landgerichts K\u00f6ln (LG K\u00f6ln, Urteil v. 30.1.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20O%20427\/13\" title=\"LG K&ouml;ln, 30.01.2014 - 14 O 427\/13: Urheberrechtsverletzung durch Nichtbenennung des Urhebers un...\">14 O 427\/13<\/a>) eine einstweilige Verf\u00fcgung per Urteil best\u00e4tigt, welches seiner Mandantin verbietet, ein bestimmtes Lichtbild unter einer bestimmten URL \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, ohne den Namen des Urhebers anzugeben.<\/p>\n<p><strong>Urhebernennung ist Pflicht<\/strong><\/p>\n<p>Hintergrund der Entscheidung ist das Recht des Urhebers gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft\">\u00a7 13 UrhG<\/a>, an seinem Werk, in diesem Fall ein Lichtbild, in \u00fcblicher Weise als Urheber genannt zu werden.<\/p>\n<p>Bis hierhin ein ganz gew\u00f6hnlicher Vorgang, der auch immer wieder Gegenstand zahlreicher F\u00e4lle aus unserer praktischen Arbeit ist. Wer unsere Publikationen verfolgt, wei\u00df, dass wir zumeist Rechteinhaber vertreten und deren Anspr\u00fcche, soweit n\u00f6tig, auch gerichtlich mit aller Konsequenz durchsetzen. Der Anspruch des Urhebers, als Urheber genannt zu werden, geh\u00f6rt dazu. Gerade im Bereich der Creative Commons Licenses, in deren Rahmen eine Lichtbildnutzung von den Fotografen grunds\u00e4tzlich kostenlos gew\u00e4hrt wird, legen die Urheber gro\u00dfen Wert darauf, bei der Benutzung wenigstens namentlich genannt zu werden und erhalten im Versto\u00dfensfalle nicht unerhebliche Schadensersatzsummen. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/lhr-erzielt-rekordsumme-fur-mandanten-fotograf-erhalt-14-000-e-schadensersatz-wegen-nichtnennung-als-urheber\">Wir berichteten<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Der Antrag bezog sich nicht auf die Artikelseite&#8230;<\/strong><\/p>\n<p>In dem vor dem Landgericht K\u00f6ln gef\u00fchrten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren war ein Fotograf gegen die Betreiberin eines Onlineportals wegen fehlender Urheberkennzeichnung seines Bildes vorgegangen, das die Websitebetreiberin zuvor \u00fcber <a href=\"http:\/\/www.pixelio.de\/\">Pixelio<\/a> bezogen und zur Illustrierung eines Artikels auf ihrer Website verwendet hatte. Das Besondere bei der Fallgestaltung ist, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte auf der Internetseite, auf der das Lichtbild sichtbar war, am unteren Ende eine Urheberbezeichnung angebracht hatte. Auf die Einblendung auf der Artikelseite bezog sich der Verf\u00fcgungsantrag auch nicht. Die Konstellation im Sachverhalt war offenbar vergleichbar mit der Gestaltung der Artikelseiten in unserem LHR-Law-Magazin. Unsere Artikelseiten werden in der Regel oben links mit einem Lichtbild illustriert. Der Urheberhinweis befindet sich am Ende des Artikels.<\/p>\n<p><strong>&#8230;sondern zun\u00e4chst auf eine Artikel\u00fcbersichtsseite&#8230;<\/strong><\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hatte zun\u00e4chst beantragt, der Verf\u00fcgungsbeklagten zu untersagen, das Lichtbild auf einer Artikel\u00fcbersichtsseite ohne Urhebervermerk \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Dabei handelte es sich wahrscheinlich um eine Seite, \u00e4hnlich unserer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\" target=\"_blank\">Magazins\u00fcbersichtseite<\/a>, auf der die einzelnen Artikel lediglich ausschnittsweise mit der entsprechenden Illustration gezeigt werden. Dort findet sich auch bei uns keine Urheberbezeichnung.<\/p>\n<p><strong>&#8230;und schlie\u00dflich auf den Speicherort des Lichtbilds<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem die angerufene Kammer dieses Verbot jedoch wegen rechtlicher Bedenken nicht erlassen wollte, \u00e4nderte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger seinen Antrag und bezog ihn auf die unmittelbare Abrufbarkeit des Lichtbilds \u00fcber die URL, auf der das Lichtbild auf dem Server der Verf\u00fcgungsbeklagten gespeichert war. D.h., der Verbotsantrag wurde nicht auf die Einblendung des Lichtbilds auf einer bestimmten Internetseite, sondern unmittelbar auf die URL bezogen, die auf den Speicherort des Bilds hinwies. Der Speicherort einer Bilddatei kann f\u00fcr gew\u00f6hnlich mit einem Rechtsklick auf die jeweilige Grafik und der Auswahl &#8220;Grafik anzeigen&#8221; aufgerufen werden. Unter &#8220;Grafik-Info anzeigen&#8221; kann man sich auch die entsprechende URL anzeigen lassen und diese dann separat in den Browser eingeben. Das Ergebnis ist dann die Anzeige des Lichtbilds im jeweiligen Webbrowser.<\/p>\n<p>Isoliert betrachtet ist die Wertung des Landgerichts, hierin eine urheberrechtlich relevante Handlung zu sehen, ebenfalls nichts besonderes. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall (OLG Karlsruhe, Urteil v. 12. September 2012, Az. <a title=\"6 U 58\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2058\/11\" target=\"_blank\">6 U 58\/11<\/a>) das Landgericht Mannheim darin best\u00e4tigt, dass die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung eines Lichtbilds gem. \u00a7 <a title=\"\u00a7 19a UrhG: Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" target=\"_blank\">19a<\/a> UrhG schon in der abstrakten M\u00f6glichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL besteht (so schon OLG Hamburg, Urteil v. 14.3.2012, Az. <a title=\"5 U 87\/09 (4 zugeordnete Entscheidungen)\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%2087\/09\" target=\"_blank\">5 U 87\/09<\/a>), da das betroffene Lichtbild in diesem Fall zum Beispiel durch Suchmaschinen aufgefunden werden kann. Details dazu k\u00f6nnen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/das-olg-karlsruhe-zum-offentlichen-zuganglichmachen-von-lichtbilbdern-im-internet-und-zur-vertragsstrafe-beim-hamburger-brauch\" target=\"_blank\">hier<\/a> nachgelesen werden.<\/p>\n<p><strong>Urheberbezeichnung bei der URL fehlte<\/strong><\/p>\n<p>Da es vorliegend nicht um die Nutzung des Lichtbilds als solche ging, sondern um die Urheberbezeichnung, musste sich das Landgericht mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft\">\u00a7 13 UrhG<\/a> befassen.\u00a0 Danach hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Bei <a href=\"http:\/\/www.pixelio.de\/static\/lizenzvertrag_redaktionell\">Pixelio<\/a> wird die Art der Urhebernennung innerhalb der Nutzungsbedingungen wie folgt geregelt:<\/p>\n<div id=\"stcpDiv\">\n<blockquote><p>&#8220;Der Nutzer hat in f\u00fcr die jeweilige Verwendung \u00fcblichen Weise und soweit technisch m\u00f6glich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: \u201a\u00a9 Fotografenname \/ PIXELIO.\u00a0Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien mu\u00df zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln ist der Meinung, dass\u00a0die Verf\u00fcgungsbeklagte diese Vorgaben nicht erf\u00fcllt habe. Dies gelte jedenfalls f\u00fcr die &#8220;Verwendung&#8221; des Lichtbilds unter der URL des konkreten Speicherorts, da sich dort keine Urhebernennung befinde. Die Nutzungsbedingungen von Pixelio s\u00e4hen vor, dass f\u00fcr jede &#8220;Verwendung&#8221; auch eine gesonderte Urheberbenennung vorgesehen sei. Werde das Bild mehrfach genutzt, so sei auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Obwohl es zutreffen m\u00f6ge, dass in einer gro\u00dfen Zahl von F\u00e4llen bei im Internet ver\u00f6ffentlichten Bildern unter der URL, \u00fcber die nur die nackte Bilddatei angezeigt wird, tats\u00e4chlich keine Urhebernennung erfolge, hei\u00dfe dies nicht, dass eine solche Benennung nicht technisch m\u00f6glich sei und auch praktisch vorkomme. Als Beispiel nennt das Landgericht die M\u00f6glichkeit, die Urheberbezeichnung unmittelbar in das Bild selbst einzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Folgt man der Auffassung des Landgerichts K\u00f6ln, d\u00fcrfte Letzteres die einzige M\u00f6glichkeit sein, eine Urheberbenennung ordnungsgem\u00e4\u00df durchzuf\u00fchren. Eine anderweitige Bezeichnung des Urhebers w\u00e4re n\u00e4mlich dann nie ausreichend, da ein auf einer Internetseite verwendetes Lichtbild immer auch \u00fcber die URL des Speicherorts auf dem Server (&#8220;nackt&#8221;) aufrufbar ist.<\/p>\n<p>Nur damit keine Missverst\u00e4ndnisse aufkommen: Nur weil etwas technisch nur schwer realisierbar ist und daher von vielen ignoriert wird, hei\u00dft das noch lange nicht, dass es auch rechtlich irrelevant w\u00e4re. Dem Landgericht K\u00f6ln ist beizupflichten, wenn es ausf\u00fchrt, dass das Benennungsrecht zu den wesentlichen Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht geh\u00f6rt, die soweit wie m\u00f6glich beim Urheber zu verbleiben haben.<\/p>\n<p><strong>Fehlentscheidung des Landgerichts<\/strong><\/p>\n<p>Dennoch ist die Entscheidung unseres Erachtens falsch und wird von einer h\u00f6heren Instanz zu korrigieren sein. Denn das Landgericht interpretiert die Anforderungen an die &#8220;\u00dcblichkeit&#8221; der Urheberbenennung bzw. die entsprechenden Lizenzbedingungen von Pixelio falsch. Mit dieser Auffassung d\u00fcrften wir auf einer Linie mit einigen namhaften Kollegen liegen, die sich bereits mit dem Urteil auseinandergesetzt haben. Lesenswert dazu sind insbesondere die folgenden Beitr\u00e4ge, die unterschiedliche Aspekte der Entscheidung beleuchten und zu Recht kritisieren:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"http:\/\/www.ra-plutte.de\/2014\/02\/lg-koeln-pixelio-bilder-muessen-urhebervermerk-in-bild-url-auffuehren\/\" target=\"_blank\">Niklas Plutte<\/a><\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/rechtsanwalt-schwenke.de\/achtung-urheberhinweise-im-bild-notwendig-lg-koeln-pixelio\/\" target=\"_blank\">Thomas Schwenke<\/a><\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/www.internet-law.de\/2014\/02\/abmahnfalle-pixelio-bilder.html\" target=\"_blank\">Thomas Stadler<\/a><\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/www.socialmediarecht.de\/2014\/02\/04\/das-lg-koeln-az-14-o-42713-und-die-urhebernennung-ist-die-entscheidung-die-aufregung-wert\/\" target=\"_blank\">Nina Diercks<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<p>Vor allem die Auslegung der Nutzungsbedingungen von Pixelio durch das Landgericht weist erhebliche Schw\u00e4chen auf.<\/p>\n<p>Erstens spricht die Formulierung von einer Nennung des Urhebers <span style=\"text-decoration: underline\">am<\/span> Bild selbst und nicht etwa &#8211; wie das Landgericht offenbar meint &#8211; <span style=\"text-decoration: underline\">im<\/span> Bild. Damit wird ersichtlich ebenso wie mit dem Hinweis auf das Seitenende nicht auf die Bilddatei selbst, sondern auf die Seite Bezug genommen, auf der das Lichtbild zur Illustration zum Einsatz kommen soll. Daf\u00fcr spricht zudem, dass sich dieser erste Teil der Bedingung augenscheinlich auf alle Nutzungsarten des Bildes &#8211; seien sie online oder offline &#8211; bezieht, w\u00e4hrend lediglich der letzte Satz explizit auf die Nutzung im Internet oder digitalen Medien Bezug nimmt. Bei einer Offlinenutzung zum Beispiel im Printbereich gibt es aber keine Veranlassung, das Bild selbst mit einem Urheberhinweis zu versehen, da dieses ja an der gew\u00fcnschten Stelle des Printmediums fest fixiert ist und somit nicht &#8211; wie im Onlinebereich &#8211; separat wahrgenommen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Der Begriff &#8220;Verwendung&#8221; muss urheberrechtlich verstanden werden<\/strong><\/p>\n<p>Den entscheidenden Fehler begeht das Landgericht K\u00f6ln jedoch unseres Erachtens bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts des Wortes &#8220;Verwendung&#8221;. Es geht fehlerhafterweise davon aus, dass das Bild in dem zu entscheidenden Fall mehrfach verwendet wurde.<\/p>\n<p>Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Einblendung des Bilds auf der Artikelseite einerseits und bei der Abrufbarkeit des Bilds unter der URL des Speicherorts andererseits um unterschiedliche &#8220;Verwendungen&#8221; im Sinne der Lizenzbedingungen handele. Das trifft aber nicht zu. Es handelt sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Nutzung des Bildes um einen einheitlichen Vorgang und auch urheberrechtlich nur um eine einzige Nutzungsart.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass die Lizenzbedingungen einen urheberrechtlichen Sachverhalt regeln sollen, ist auch die gew\u00e4hlte Terminologie im Lichte des Urheberrechtsgesetzes zu werten. Nach diesen Vorgaben wird der Begriff &#8220;Verwendung&#8221; offensichtlich synonym zum Urheberrechtsgesetz gebrauchten Begriff &#8220;Nutzung&#8221; verwendet.<\/p>\n<p>Die Rechte des Urhebers sind in den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7\u00a7 15 ff. UrhG<\/a> geregelt. Diese umfassen insbesondere das Vervielf\u00e4ltigungsrecht (\u00a7 16), das Verbreitungsrecht (\u00a7 17), das Ausstellungsrecht (\u00a7 18), das Vortrags-, Auff\u00fchrungs- und Vorf\u00fchrungsrecht (\u00a7 19), das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung (\u00a7 19a), das Senderecht (\u00a7 20), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontr\u00e4ger (\u00a7 21), das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von \u00f6ffentlicher Zug\u00e4nglichmachung (\u00a7 22).<\/p>\n<p>Die im Urheberrechtsgesetz genannten <span style=\"text-decoration: underline\">Verwertungs<\/span>rechte stehen ausschlie\u00dflich dem Urheber zu und sind auch nicht auf Dritte \u00fcbertragbar. Der Urheber kann Dritten immer nur <span style=\"text-decoration: underline\">Nutzungs<\/span>rechte an Werken einr\u00e4umen. Das eigentliche Urheberrecht verbleibt dagegen immer bei ihm.\u00a0 Die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/31.html\" title=\"&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten\">\u00a7\u00a7 31 ff. UrhG<\/a>, die die Vorschriften zur Gestaltung der Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten enthalten, verwenden den Begriff \u201eNutzung\u201c als Oberbegriff f\u00fcr alle Nutzungsm\u00f6glichkeiten, unter die die Lizenzierung wiederum aller Verwertungsrechte des Urhebers in den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7\u00a7 15 ff. UrhG<\/a> fallen. Nach einem urheberrechtlichen Verst\u00e4ndnis umfasst somit die \u201eNutzung\u201c alle dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall geht es um das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a<\/a> Urheberrechtsgesetz. Gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a> ist das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der \u00d6ffentlichkeit in einer Weise zug\u00e4nglich zu machen, dass es Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich ist. Dabei ist anerkannt, dass die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung im Sinne dieser Vorschrift nur voraussetzt, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssph\u00e4re des Vorhaltenden befindende gesch\u00fctzte Werk er\u00f6ffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009, Az.\u00a0 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20216\/06\" title=\"I ZR 216\/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 216\/06<\/a> &#8211; Internet-Videorecorder). Das bedeutet, dass die Nutzungsart also die &#8220;Verwendung&#8221; im Rahmen der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung bereits mit der Zug\u00e4nglichmachung der Datei auf dem \u00f6ffentlichen Server, somit auf dem mit der bestimmten URL erreichbaren Speicherort abgeschlossen ist. Der Verweis auf das Lichtbild und dessen Darstellung auf der Artikelseite stellt demgegen\u00fcber keine eigene urheberrechtlich relevante Nutzung dar, da diese den\u00a0 bereits er\u00f6ffneten Zugang zu diesen Inhalten lediglich erleichtern. In einem solchen Fall liegt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, weil nicht der Linksetzer, sondern derjenige, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, dar\u00fcber entscheidet, ob sie der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich bleiben; werden sie von dem fremden Server gel\u00f6scht, geht der Link ins Leere (vgl. BGH, Urteil v. 17.7.2003, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20259\/00\" title=\"BGH, 17.07.2003 - I ZR 259\/00: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy\">I ZR 259\/00<\/a> &#8211; Paperboy).<\/p>\n<p>Handelt es sich bei dem Vorgang somit lediglich um eine Verwendung, so geht auch die \u00dcberlegung des Landgerichts fehl, dass zwei unterschiedliche Urheberbenennungen notwendig seien. Im vorliegenden Fall ist eine ausreichend. Und es ist auch \u00fcblich, das Lichtbild an der Stelle mit einem Urhebervermerk zu kennzeichnen, an der es von der Artikelseite (mittels HTML-Befehlen) sichtbar gemacht bzw. verlinkt wird. Schlie\u00dflich sehen dies auch die Nutzungsbedingungen nach ihrem richtigen Verst\u00e4ndnis so vor.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Wie jede Gerichtsentscheidung wirkt das Urteil des Landgerichts K\u00f6ln erst einmal nur zwischen den Streitparteien. Selbst, wenn man die \u00dcberlegungen des Falls grunds\u00e4tzlich auch auf andere Fallkonstellationen \u00fcbertragen kann, die das Stockarchiv Pixelio betreffen, m\u00fcssten sich zun\u00e4chst weitere Urheber finden, die ihre &#8211; zweifelhaften &#8211; Rechte per Abmahnung und Gerichtsverfahren durchsetzen wollen. Selbst, wenn eine Seite, sowie die unsrige, mehrere 100 Stockarchivbilder einsetzt, besteht also nicht die Gefahr, auch gleich hundertfach abgemahnt zu werden.<\/p>\n<p>Auf Sachverhalte, die andere Stockarchive betreffen, ist der Sachverhalt aufgrund anders lautender Lizenzvereinbarungen schon gar nicht \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich d\u00fcrfte die Entscheidung, wie ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert, falsch sein und von der n\u00e4chsten Instanz aufgehoben werden. F\u00fcr Fotografen gilt somit, dass die Sektgl\u00e4ser zun\u00e4chst noch im Schrank bleiben sollten. Auch Seitenbetreiber sollten jetzt nicht blinden Aktionismus walten lassen, sondern die Entscheidung der n\u00e4chsten Instanz abwarten. (la)<\/p>\n<p><strong>UPDATE 6.2.2014:<\/strong> Langsam nimmt die Urteilskritik Gestalt an. Die Kollegen von Recht am Bild haben das K\u00f6lner Urteil nochmals einer genauen und lesenswerten Analyse unterzogen und geben Praxistipps: <a href=\"https:\/\/www.rechtambild.de\/2014\/02\/pixelio-urteil-des-lg-koeln-kritik-und-handlungsmoeglichkeiten\/\" target=\"_blank\">Pixelio-Urteil des LG K\u00f6ln: Kritik und Handlungsm\u00f6glichkeiten<\/a><\/p>\n<p><strong>UPDATE 18.8.2014:<\/strong> Das OLG K\u00f6ln korrigert Urteil des Landgerichts K\u00f6ln: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/olg-koeln-pixelio-bilder-muessen-keinen-urheberhinweis-im-bild-selbst-fuehren-die-korrektur-einer-fehlentscheidung\" target=\"_blank\">OLG K\u00f6ln: Pixelio-Bilder m\u00fcssen keinen Urheberhinweis im Bild selbst f\u00fchren \u2013 Die Korrektur einer Fehlentscheidung<\/a>[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de]Ein aktuelles Urteil des Landgerichts K\u00f6ln hat Anfang der Woche hohe Wellen geschlagen. 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