{"id":20776,"date":"2014-01-30T06:31:04","date_gmt":"2014-01-30T05:31:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20776"},"modified":"2017-10-30T06:11:41","modified_gmt":"2017-10-30T05:11:41","slug":"wenn-durchgeknallte-aeusserungen-von-der-meinungsfreiheit-nicht-mehr-gedeckt-sind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/wenn-durchgeknallte-aeusserungen-von-der-meinungsfreiheit-nicht-mehr-gedeckt-sind\/","title":{"rendered":"Wenn \u201edurchgeknallte\u201c \u00c4u\u00dferungen von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt sind"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_20781\" aria-describedby=\"caption-attachment-20781\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-20781 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/sicherungen.jpg\" alt=\"sicherungen\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/sicherungen.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/sicherungen-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/01\/sicherungen-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-20781\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 IckeT &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>In einem aktuellen Beschluss setzte sich das Bundesverfassungsgericht zum wiederholten Male mit der Zul\u00e4ssigkeit der Bezeichnung einer Person als \u201edurchgeknallt\u201c auseinander (BVerfG, Beschluss v. 11.12.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20194\/13\" title=\"BVerfG, 11.12.2013 - 1 BvR 194\/13: Bezeichnung als &quot;durchgeknallte Frau&quot; kann ehrverletzend sei...\">1 BvR 194\/13<\/a>). Streitgegenst\u00e4ndlich war ein Beitrag eines BILD-Kolumnisten in Bezug auf eine Ex-Politikerin aus Bayern, der in den folgenden S\u00e4tzen gipfelte:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eIch sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind derma\u00dfen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.<\/p>\n<p>Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns M\u00e4nner.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Nachdem die Betroffene mit ihrem entsprechenden Unterlassungsbegehren in der Berufungsinstanz abgewiesen wurde, reichte sie nunmehr \u2013 mit Erfolg \u2013 eine Verfassungsbeschwerde ein.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts habe das Berufungsgericht \u2013 soweit es die \u00c4u\u00dferung, die Beschwerdef\u00fchrerin sei eine \u201edurchgeknallte Frau\u201c, f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet hat \u2013 das Ausma\u00df der damit einhergehenden Beeintr\u00e4chtigung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Beschwerdef\u00fchrerin nicht hinreichend erfasst und die sich gegen\u00fcberstehenden Positionen in Ansehung des konkreten Einzelfalls nicht in ein angemessenes Verh\u00e4ltnis gebracht.<\/p>\n<p>In seiner Entscheidung best\u00e4tigt das Bundesverfassungsgericht zwar die Einordnung der streitigen \u00c4u\u00dferung als Meinungs\u00e4u\u00dferung, beanstandet jedoch, dass das Berufungsgericht bei der Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Beschwerdef\u00fchrerin ein zu schwaches Gewicht beigemessen habe:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eWenn die Beschwerdef\u00fchrerin von der Beklagten die Unterlassung der \u00c4u\u00dferung \u201eFrau Dr. P. ist eine durchgeknallte Frau\u201c beantragt, so wendet sie sich gegen diese \u00c4u\u00dferung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes [\u2026]. Durch das Wort \u201edurchgeknallt\u201c wird dieser Absatz zusammengefasst. Das Wort \u201edurchgeknallt\u201c hat hier somit eine grundlegend andere Bedeutung als in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall \u201edurchgeknallter Staatsanwalt\u201c (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202272\/04\" title=\"BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272\/04: Meinungsfreiheit (&quot;durchgeknallter Staatsanwalt&quot;; Beleidigu...\">1 BvR 2272\/04<\/a> -, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202009,%20S.%203016\" title=\"NJW 2009, S. 3016 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW 2009, S. 3016<\/a>). Eine schlichte \u00dcbertragung der verfassungsrechtlichen Beurteilung jenes Falls auf den vorliegenden Fall durch den formalen Verweis auf die in beiden F\u00e4llen gefallene Bezeichnung einer Person als \u201edurchgeknallt\u201c scheidet so von vorneherein aus.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht \u00fcbersieht die pers\u00f6nliche Ehre als in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 2 GG<\/a> ausdr\u00fccklich genannte Schranke, die auf zivilrechtlichem Gebiet durch die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7\u00a7 823 ff. BGB<\/a> gesetzlich normiert ist (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2033,%201\" title=\"BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41\/71: Strafgefangene\">BVerfGE 33, 1<\/a> ). Die Beklagte verschiebt mit ihrem Text die \u00f6ffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdef\u00fchrerin in dem inkriminierten Absatz hin zu rein spekulativen Behauptungen \u00fcber den Kern ihrer Pers\u00f6nlichkeit als Privatperson. Sie st\u00fctzt diese auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich betreffen, ohne dass diese Spekulationen irgendeinen Tatsachenkern h\u00e4tten. Sie kn\u00fcpft zwar an das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin an, die f\u00fcr ein Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen lie\u00df, weswegen sich die Beschwerdef\u00fchrerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen muss. Die von der Beklagten hieraus gezogenen Folgerungen, die sie mit den Worten \u201edurchgeknallte Frau\u201c zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei Ankn\u00fcpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin. Die Beklagte zielt hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdef\u00fchrerin nicht nur als \u00f6ffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Angesichts dieser Umst\u00e4nde k\u00f6nne sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen.<\/p>\n<p>Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich streitgegenst\u00e4ndlich um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handele, der nicht Ausdruck einer spontanen \u00c4u\u00dferung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung sei, wie es in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen, vorstehend erw\u00e4hnten Fall \u201edurchgeknallter Staatsanwalt\u201c der Fall gewesen sei. Auch bleibe es der Beklagten unbenommen, sich \u2013 auch zugespitzt und polemisch \u2013 zu dem Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin zu \u00e4u\u00dfern. Die in den Intimbereich \u00fcbergreifende Ver\u00e4chtlichmachung der Beschwerdef\u00fchrerin durch die fragliche Beschreibung sei jedoch mit dem Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Beschwerdef\u00fchrerin nicht mehr vereinbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem aktuellen Beschluss setzte sich das Bundesverfassungsgericht zum wiederholten Male mit der Zul\u00e4ssigkeit der Bezeichnung einer Person als \u201edurchgeknallt\u201c auseinander (BVerfG, Beschluss v. 11.12.2013, Az. 1 BvR 194\/13). 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