{"id":20527,"date":"2014-01-02T19:10:56","date_gmt":"2014-01-02T18:10:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20527"},"modified":"2017-04-07T10:58:25","modified_gmt":"2017-04-07T09:58:25","slug":"lg-koln-regelstreitwert-von-3-000-euro-bzw-6-000-euro-bei-einem-unterlassungsanspruch-wegen-einer-unberechtigten-bildnutzung-im-internet-bleibt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-koln-regelstreitwert-von-3-000-euro-bzw-6-000-euro-bei-einem-unterlassungsanspruch-wegen-einer-unberechtigten-bildnutzung-im-internet-bleibt\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Regelstreitwert von 3.000 Euro bzw. 6.000 Euro bei einem Unterlassungsanspruch wegen einer unberechtigten Bildnutzung im Internet bleibt"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-6509\" alt=\"achtung\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/achtung.png\" width=\"150\" height=\"125\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/achtung.png 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/achtung-90x75.png 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Bekannterma\u00dfen hat der Bundesrat am 20.09.2013 das \u201eGesetz gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken\u201c beschlossen, das am 08.10.2013 verk\u00fcndet und am darauffolgenden Tag in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p>Das Gesetz f\u00fchrte im Bereich des Urheberrechts u.a. den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97a Abs. 3 UrhG<\/a> n.F. ein, welcher in Bezug auf die Erstattung der Kosten einer berechtigten und wirksamen Abmahnung im Satz 2 Folgendes festlegte:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eF\u00fcr die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschr\u00e4nkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Geb\u00fchren auf Geb\u00fchren nach einem Gegenstandswert f\u00fcr den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte<\/p>\n<p>1. eine nat\u00fcrliche Person ist, die nach diesem Gesetz gesch\u00fctzte Werke oder andere nach diesem Gesetz gesch\u00fctzte Schutzgegenst\u00e4nde nicht f\u00fcr ihre gewerbliche oder selbst\u00e4ndige berufliche T\u00e4tigkeit verwendet, und<\/p>\n<p>2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskr\u00e4ftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur Unterlassung verpflichtet ist.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Neuregelung haben viele Rechtsanw\u00e4lte zum Anlass genommen, die gerichtliche Streitwertfestsetzung in H\u00f6he von 3.000 Euro bzw. 6.000 Euro in Zweifel zu ziehen, die seit dem Beschluss des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 22.11.2011 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20256\/11\" title=\"6 W 256\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 W 256\/11<\/a> \u2013 jedenfalls im betreffenden Gerichtsbezirk in Bezug auf urheberrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche wegen einer unberechtigten Bildnutzung im Internet in st\u00e4ndiger Rechtsprechung praktiziert wird (wir berichteten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/olg-koln-gegenstandswert-bei-fotoklau-jetzt-nur-noch-3-000-e\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/LHRLeaks.pdf\">hier<\/a>).<\/p>\n<p>Die ge\u00e4u\u00dferten Bedenken fielen in manchen F\u00e4llen auf g\u00fcnstigen Boden und f\u00fchrten zum Beispiel in einem von unserer Kanzlei gef\u00fchrten Gerichtsverfahren prompt zu einer entsprechenden Herabsetzung des bereits festgesetzten Streitwerts auf 1.000 Euro. Argumentiert wurde dabei im Wesentlichen wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Praxis einiger [\u2026] Gerichte, selbst f\u00fcr kleine Urheberrechtsverletzungen Streitwerte von mehreren Tausend Euro anzusetzen, hat der Gesetzgeber \u2013 so der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausdr\u00fccklich \u2013 als \u201eAbzocke\u201c angesehen. Es w\u00e4re eine Missachtung des Willens des Gesetzgebers, sich auf eine oberlandesgerichtliche Entscheidung zu berufen, die Teil des Problems ist, weil sie die vom Gesetzgeber ablehnende Praxis gef\u00f6rdert und gefestigt hat.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><b><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97a Abs. 3 UrhG<\/a> n.F. regelt ausschlie\u00dflich die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs f\u00fcr eine vorgerichtliche Vertretung und ist f\u00fcr die gerichtliche Streitwertfestsetzung ohne Belang<\/b><\/p>\n<p>Diese Einsch\u00e4tzung des Amtsgerichts K\u00f6ln stellte sich jedoch als voreilig und in mehreren Hinsichten falsch dar. Abgesehen davon, dass das fragliche Gesetzt zum Zeitpunkt der beschlossenen Streitwertfestsetzung noch gar nicht in Kraft getreten ist und dar\u00fcber hinaus wegen des Verbots einer r\u00fcckwirkenden Anwendung von Gesetzten f\u00fcr dieses konkrete Verfahren unerheblich war, hat das Amtsgericht den Regelungsgegenstand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97a Abs. 3 UrhG<\/a> n.F. und den Willen des Gesetzgebers falsch interpretiert. Diesbez\u00fcglich f\u00fchrt das Landgericht K\u00f6ln im Beschluss vom 03.12.2013 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20T%209\/13\" title=\"LG K&ouml;ln, 03.12.2013 - 28 T 9\/13: Streitwertdeckel im Urheberrecht gilt nicht vor Gericht\">28 T 9\/13<\/a> \u2013 wie folgt aus:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eUnerheblich f\u00fcr die Bemessung des gerichtlichen Gegenstandswertes ist schlie\u00dflich <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97a UrhG<\/a> in der am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Neufassung. Dies gilt bereits deshalb, da zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Mai 2013 das Gesetz noch nicht einmal vom Bundestag beschlossen geschweige denn in Kraft getreten war und eine r\u00fcckwirkende Anwendung schon deshalb nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97a Abs. 3 UrhG<\/a> auch in seiner neuen Fassung ausschlie\u00dflich die Frage regelt, in welchem Umfang der abmahnende Rechteinhaber Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen f\u00fcr die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen f\u00fcr die vorgerichtliche Abmahnung von dem Schuldner verlangen kann. F\u00fcr den Geb\u00fchrenstreitwert im gerichtlichen Verfahren enth\u00e4lt die Vorschrift keine Regelung und ist sie somit ohne Belang.<\/p>\n<p>So mag man \u2013 wie das Amtsgericht \u2013 es f\u00fcr rechtspolitisch w\u00fcnschenswert halten, auch f\u00fcr den gerichtlichen Streitwert eine Deckelung auf 1000,00 EUR einzuf\u00fchren. Dies hat der Gesetzgeber jedoch ausdr\u00fccklich, wie auch der Gesetzesbegr\u00fcndung zu entnehmen ist, nicht getan, so dass es auf die diesbez\u00fcgliche Argumentation im Beschluss des Amtsgerichts K\u00f6ln nicht ankommen kann.<\/p>\n<p>So war in dem urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/BT-Drucksache%2017\/13057\" title=\"Bundestagsdrucksache zu: Gesetz gegen unseri&ouml;se Gesch&auml;ftspraktiken\">BT-Drucksache 17\/13057<\/a>) noch eine Kostenregelung in einem \u00a7 49 GKG-E enthalten, die sowohl die anwaltlichen als auch die gerichtlichen Geb\u00fchren erfasste. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinen Beschlussempfehlungen (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/BT-Drucksache%2017\/14216\" title=\"BT-Drucksache 17\/14216 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">BT-Drucksache 17\/14216<\/a>) jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Regelung nicht beibehalten werden soll. Stattdessen hat der Ausschuss empfohlen, dass zwischen dem gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Bereich differenziert werden solle.<\/p>\n<p>F\u00fcr urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten soll es bei dem Grundsatz des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/3.html\" title=\"&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen\">\u00a7 3 ZPO<\/a> verbleiben, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. F\u00fcr den vorgerichtlichen Bereich schaffe die nach den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/97a.html\">\u00a7 97a ZPO<\/a> eingegliederte Regelung zur Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen eine &#8220;zielgenaue&#8221; Regelung (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/BT-Drucksache%2017\/14216\" title=\"BT-Drucksache 17\/14216 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">BT-Drucksache 17\/14216<\/a>). Exakt diese auf die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung beschr\u00e4nkte Regelung in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97a Abs. 3 UrhG<\/a> ist vom Deutschen Bundestag mit Billigung des Bundesrates zum Gesetz gemacht worden.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><b>Die Regelstreitwerte des Oberlandesgerichts K\u00f6ln in H\u00f6he von 3.000 Euro bzw. 6.000 Euro bleiben bestehen<\/b><\/p>\n<p>Des Weiteren stellt das Landgericht K\u00f6ln in der vorstehend zitierten Entscheidung klar, dass es auch im \u00dcbrigen derzeit kein Anlass besteht, von der st\u00e4ndigen Rechtsprechung seiner mit Urheberrechtsstreitsachen befassten Kammern sowie des zust\u00e4ndigen 6. Zivilsenats beim Oberlandesgericht K\u00f6ln abzuweichen, wonach der Streitwert im gerichtlichen Verfahren f\u00fcr einen Unterlassungsantrag im Hinblick auf das \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen eines Lichtbildes im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/72.html\" title=\"&sect; 72 UrhG: Lichtbilder\">\u00a7 72 UrhG<\/a> im Internet regelm\u00e4\u00dfig auf 6.000 Euro bzw. auf 3.000 Euro, wenn es sich um eine private oder kleingewerbliche Nutzung handelt, festzusetzen ist.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung begr\u00fcndet das Landgericht f\u00fcr den streitbefangenen Fall eines privaten eBay-Verkaufs wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eSoweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass der Streitwert am Lizenzinteresse des Antragstellers zu orientieren sei, ist dem nicht zu folgen. Ausgangspunkt f\u00fcr die Bemessung des Streitwerts ist das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung bei einer &#8220;ex-ante&#8221;-Betrachtung.<\/p>\n<p>Dieses Interesse ist weder auf einen Vertragsschluss mit dem Antragsgegner als Rechtsverletzer gerichtet noch wird es durch die m\u00f6glichen Einnahmen des Antragstellers durch einen solchen Vertragsschluss begrenzt. Vielmehr geht es dem Antragsteller um die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verst\u00f6\u00dfe gegen seine geistigen Schutzrechte und die daraus resultierenden Verm\u00f6genspositionen. Dieses Interesse ist daher streitwertbestimmend und vor dem Hintergrund der rein privaten Nutzung des Antragsgegners mit EUR 3.000,00 angemessen abgebildet.<\/p>\n<p>Streitwertreduzierend wirkt dabei auch nicht, dass es sich nach dem Vortrag des Antragsgegners um einen einmaligen Verkaufsvorgang gehandelt hat. Der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet und dient dazu zu verhindern, dass die Rechtsverletzung wiederholt wird. Dies ist auch keineswegs ausgeschlossen, da es nicht fernliegt, dass der Antragsgegner erneut in die Lage kommen k\u00f6nnte, ein identisches Produkt zu verkaufen und dieses dann erneut mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Lichtbild zu bebildern.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>(pu)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bekannterma\u00dfen hat der Bundesrat am 20.09.2013 das \u201eGesetz gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken\u201c beschlossen, das am 08.10.2013 verk\u00fcndet und am darauffolgenden Tag in Kraft getreten ist. Das Gesetz f\u00fchrte im Bereich des Urheberrechts u.a. den \u00a7 97a Abs. 3 UrhG n.F. ein, welcher in Bezug auf die Erstattung der Kosten einer berechtigten und wirksamen Abmahnung im Satz [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":19,"featured_media":6509,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,5],"tags":[155,2500,2501,2502,2503,2504],"class_list":["post-20527","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-urheber-designrecht","tag-olg-koln","tag-gesetz-gegen-unseriose-geschaftspraktiken","tag-kostenerstattung-urheberrecht","tag-streitwert-bildnutzung-auf-ebay","tag-6-w-25611","tag-streitwertherabsetzung"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20527","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/19"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=20527"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20527\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/6509"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=20527"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=20527"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=20527"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}