{"id":20422,"date":"2013-12-17T06:38:10","date_gmt":"2013-12-17T05:38:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20422"},"modified":"2017-06-22T05:49:33","modified_gmt":"2017-06-22T04:49:33","slug":"trade-buzzer-erwirkt-einstweilige-verfugung-gegen-getdigital-de-wegen-benutzung-der-bezeichnung-geek-nerd","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/trade-buzzer-erwirkt-einstweilige-verfugung-gegen-getdigital-de-wegen-benutzung-der-bezeichnung-geek-nerd\/","title":{"rendered":"Trade Buzzer erwirkt einstweilige Verf\u00fcgung gegen getdigital.de wegen Benutzung der Bezeichnung \u201cGeek Nerd\u201d"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-20447\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/geeks_and_nerds1.jpg\" alt=\"geeks_and_nerds\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/geeks_and_nerds1.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/geeks_and_nerds1-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/geeks_and_nerds1-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Es ist mal wieder soweit. Wie uns <a title=\"Getdigital\" href=\"http:\/\/www.getdigital.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">getDigital<\/a> per E-Mail mitteilt, hat der Kieler \u201cGeek Stuff Supplier\u201d eine Abmahnung wegen einer angeblichen Verletzung der Marke &#8220;Geek Nerd&#8221; bei dem Angebot von T-Shirts erhalten. Mittlerweile existiert offenbar bereits eine einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts Berlin (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=101%20O%20162\/13\" title=\"101 O 162\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">101 O 162\/13<\/a>), die die Auffassung des Markenrechtsinhabers best\u00e4tigt. getDigital muss nach eigenen Angaben nun zahlreiche Texte im Shop \u00e4ndern, in denen die Begriffe \u201eGeek\u201c und \u201eNerd\u201c zusammen benutzt wurden und 160 Shirts bei eBay l\u00f6schen.<\/p>\n<p>Das Unternehmen Trade Buzzer UG hat sich neben den Begriffen &#8220;Sheldon Cooper&#8221;, &#8220;Barney Stinson&#8221;, &#8220;Walter White&#8221;, die Marke &#8220;Geek Nerd&#8221; (<a href=\"https:\/\/register.dpma.de\/DPMAregister\/marke\/register\/3020130411668\/DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Registernummer 302013041166<\/a>) f\u00fcr\u00a0Becher, T-Shirts, Hemden, M\u00fctzen, Hosen, Pullover, Schals, Jacken, Socken, Unterw\u00e4sche eintragen lassen und mahnt nun offenbar Onlineshops wegen der Verwendung dieser Begriffe ab. getDigital berichtet \u00fcber die Vorg\u00e4nge im eigenen Blog <a href=\"http:\/\/www.getdigital.de\/blog\/fall-trade-buzzer-abmahnung-gerichtliches-verbot-der-benutzung-von-geek-nerd\/\">hier<\/a> und hat uns gebeten, den Vorfall zu thematisieren. Dem kommen wir nat\u00fcrlich gerne nach.<\/p>\n<h3><strong>Was ist von den Abmahnungen bzw. der einstweiligen Verf\u00fcgung\u00a0 zu halten?<\/strong><\/h3>\n<p>Bei getDigital gibt man sich \u00fcberrascht. Auch die vielen Kommentare zu der Mitteilung im hausinternen Blog lassen darauf schlie\u00dfen, dass man das Vorgehen der Trade Buzzer UG nicht recht nachvollziehen kann. Einige halten bereits die Marke f\u00fcr l\u00f6schungsreif, da es nicht nachvollziehbar sei, dass man sich Begriffe des allt\u00e4glichen Lebens sch\u00fctzen k\u00f6nnen soll. Andere k\u00f6nnen nicht verstehen, weshalb die Verwendung\u00a0 der Begriffe wie &#8220;Geek&#8221; und &#8220;Nerd&#8221; verboten sein soll.<\/p>\n<p>Der Teufel steckt hier im Detail. Ob eine markenrechtliche Abmahnung berechtigt ist, oder nicht, das kommt &#8211; wie so oft &#8211; darauf an.<\/p>\n<p>Bereits 2011 hatten wir in unserem LHR-Law-Magazin \u00fcber einen Fall<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/marken-und-domainrecht\/abmahnung-aus-der-wort-bildmarke-stfu-rechtens-oder-ist-die-marke-sogar-loschungsreif\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> berichtet<\/a>, in dem der Inhaber der Wort-\/Bildmarke \u201cSTFU\u201d gegen <a title=\"Getdigital\" href=\"http:\/\/www.getdigital.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">getDigital<\/a> im Wege einer Abmahnung vorgegangen war, da diese T-Shirts mit eben diesem Aufdruck, n\u00e4mlich \u201cSTFU\u201d zum Kauf angeboten hatten. Die Marke war seit 6 Jahren beim DPMA unter der <a href=\"http:\/\/register.dpma.de\/DPMAregister\/marke\/register\/305517457\/DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Registernummer 30551745<\/a> eingetragen und sch\u00fctzt Schmuckwaren, Bekleidungsst\u00fccke sowie Turn- und Sportartikel.<\/p>\n<p>Gegenstand des Streits ist nun offenbar nicht ein Aufdruck auf dem T-Shirt selbst, sondern eine Artikel\u00fcberschrift einer eBay-Auktion: &#8220;<em>Android fixed it \u2013 Computerfreak Geek Nerd T-Shirt\u201d. <\/em>Damit liegt der aktuelle Fall ein wenig anders als der aus dem Jahr 2011.<\/p>\n<h3><strong>Markenl\u00f6schung nur bei absoluten Schutzhindernissen<\/strong><\/h3>\n<p>Damals hatten wir darauf hingewiesen, dass ein Vorgehen gegen die Marke Erfolg versprechend w\u00e4re,wenn eine oder mehrere der Alternativen des \u00a7 <a title=\"\u00a7 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">8<\/a> Abs. 2 MarkenG erf\u00fcllt w\u00e4ren, der die absoluten Schutzhindernisse, die einer Markeneintragung entgegenstehen k\u00f6nnen, enth\u00e4lt. In Betracht k\u00e4men hier das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft der Bezeichnungen \u201cGeek Nerd\u201d nach\u00a0\u00a7 <a title=\"\u00a7 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">8<\/a> Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und ein Freihaltebed\u00fcrfnis an der Bezeichnung gem\u00e4\u00df \u00a7 <a title=\"\u00a7 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">8<\/a> Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Unterscheidungskraft und Freihaltebed\u00fcrfnis m\u00fcssen sich jedoch \u2013 und das wird oft \u00fcbersehen \u2013 auf die konkreten Waren und Dienstleistungen beziehen, f\u00fcr die die Bezeichnung als Marke eingetragen oder eben gel\u00f6scht werden soll.<\/p>\n<p>Wie dem Markenregister zu entnehmen ist, ist die Bezeichnung \u201cGeek Nerd\u201d f\u00fcr\u00a0Becher, T-Shirts, Hemden, M\u00fctzen, Hosen, Pullover, Schals, Jacken, Socken, Unterw\u00e4sche eingetragen. Selbst wenn man davon ausginge, wie die Fans von getDigital dies tun, dass die Bezeichnung \u201cGeek Nerd\u201d seit Jahren bekannt ist und als Teil der deutschen Sprache angesehen werden kann, w\u00e4re damit in einem L\u00f6schungsverfahren noch nichts gewonnen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Bezeichnung \u201cGeek Nerd\u201d weder f\u00fcr Becher, T-Shirts, Hemden, M\u00fctzen, Hosen, Pullover, Schals, Jacken, Socken oder Unterw\u00e4sche beschreibend oder freihaltebed\u00fcrftig ist.<\/p>\n<p>Ein bekanntes Beispiel f\u00fcr die auf den ersten Blick merkw\u00fcrdige Konstellation ist die Marke \u201cApple\u201d. Bekanntlich hei\u00dft Apple auf Englisch nichts anderes als Apfel auf Deutsch. Dennoch ist die Marke zu Gunsten des Unternehmens Apple eingetragen und niemand w\u00fcrde auf die Idee kommen, einen L\u00f6schungsantrag mit der Begr\u00fcndung zu stellen, dass der Bezeichnung Apple bzw. Apfel keinerlei Unterscheidungskraft bzw. ein Freihaltebed\u00fcrfnis zukomme. Anders s\u00e4he dies freilich dann aus, wenn die Marke zum Beispiel f\u00fcr Obst bzw. Lebensmittel und nicht f\u00fcr Computer und Unterhaltungselektronik eingetragen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ein L\u00f6schungsantrag ist daher so gut wie sicher zum Scheitern verurteilt.<\/p>\n<h3><strong>Abmahnung nur bei markenm\u00e4\u00dfiger Nutzung<br \/>\n<\/strong><\/h3>\n<p>Das sagt aber noch nichts dar\u00fcber aus, ob die konkrete Abmahnung berechtigt war. Dazu m\u00fcsste man wissen, wie die Werbung mit der Bezeichnung \u201cGeek Nerd\u201d genau ausgesehen hat.<\/p>\n<p>Wir hatten Anfang des Jahres 2010 bereits anl\u00e4sslich einer Entscheidung des BGH, in der es um den Aufdruck der Bezeichnungen \u201cDDR\u201d und \u201cCCCP\u201d auf Kleidungsst\u00fccken ging, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/01\/markenverletzung-durch-zeichen-cccp-und-ddr-auf-kleidungssstucken\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen f\u00fcr eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde, nicht automatisch bedeutet, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr genutzt werden d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Dies gilt n\u00e4mlich erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist dar\u00fcber hinaus die markenm\u00e4\u00dfige Benutzung des Zeichens. Ein markenm\u00e4\u00dfiger Gebrauch setzt voraus, dass das benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenm\u00e4\u00dfigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem\u00a0 Begriff\u00a0 keinen Hinweis auf die Herkunft der anschlie\u00dfend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel \u00fcber eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens nat\u00fcrlich zul\u00e4ssig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten m\u00fcssen nicht immer herkunftshinweisend benutzt werden.<\/p>\n<p>Ob ein Zeichen f\u00fcr eine bestimmte Klasse als schutzf\u00e4hig angesehen und als Marke eingetragen wird, sagt noch nichts dar\u00fcber aus, ob daraus auch immer erfolgreich gegen Verwendungen des Zeichens vorgegangen werden kann. Denn ob die \u00dcberschrift einer ebay-Auktion mit der Bezeichnung \u201cGeek Nerd\u201d als Herkunftshinweis und somit als markenm\u00e4\u00dfig oder als lustiger \u201cNetjargon\u201d und als Abk\u00fcrzung f\u00fcr die englischsprachige Bezeichnung von bestimmten Charakteren erkannt wird, kann nicht abstrakt, sondern eben nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.<\/p>\n<p>Gegen eine Markenrechtsverletzung spricht ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2008.<\/p>\n<p>Das OLG Hamburg <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/markenrecht\/390\/5\/4\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">(OLG Hamburg, Beschluss v. 07.04.2008, Az 3 W 30\/08)<\/a> hatte dar\u00fcber zu befinden, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus der eingetragenen Wortmarke \u201cMit Liebe gemacht\u201d gegen\u00fcber dem Aufdruck dieses Slogans auf einem Body f\u00fcr Babys ergebe und lehnte einen solchen Anspruch ab. Das OLG f\u00fchrt hierzu aus:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201cDer hier zu beurteilende Aufdruck auf einem Body f\u00fcr Babys \u201eMit Liebe gemacht\u201d gibt dem normal informierten, durchschnittlich verst\u00e4ndigen und situationsad\u00e4quat aufmerksamen Verbraucher keinen Anlass zu der Annahme, es solle ihm mittels des Aufdrucks etwas \u00fcber die betriebliche Herkunft des Produkts gesagt werden. Denn der aufgedruckte Spruch stellt eine Beziehung zu dem Tr\u00e4ger der Textilie her, die wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans jedermann sofort auff\u00e4llt: denn Babies werden im Regelfall sowohl in der gegenst\u00e4ndlichen Bedeutung als auch im \u00fcbertragenen Sinne des Wortes mit Liebe gemacht. Darin ersch\u00f6pft sich die Bedeutung des Spruches f\u00fcr den Konsumenten auch schon, denn er erkennt, dass der Body nur durch den Aufdruck zu einem eigenartigen Produkt wird, das sich dem Wettbewerb damit nicht im Hinblick auf die stoffliche Qualit\u00e4t und die G\u00fcte der Verarbeitung zu profilieren sucht, sondern denjenigen, der sein Baby damit einkleidet oder den Schenker des Produkts als witzigen Zeitgenossen ausweisen soll. Der Spruch kennzeichnet also nicht die Herkunft, sondern vielmehr die Eigenart des Produkts als solches. Es ist aber nicht Gegenstand der markengesetzlichen Regelungen, Produktschutz zu gew\u00e4hren.\u201d<\/em><\/p><\/blockquote>\n<h3><strong>Auch die Marke von Mario Barth &#8220;Nichts reimt sich auf Uschi&#8221; ist so gut wie wertlos<\/strong><\/h3>\n<p>\u00c4hnliches gilt im Fall &#8220;Nichts reimt sich auf Uschi&#8221;, einer Marke von Mario Barth. Bekanntheit erlangte die Marke im Jahr 2011 durch zweifelhafte Abmahnungen des \u201cKomikers\u201d gegen\u00fcber Herstellern von T-Shirts, auf die der Slogan aufgedruckt war. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/abmahnung-von-mario-barth-nichts-reimt-sich-auf-uschi\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wir berichteten.<\/a> Obwohl die damaligen Abmahnungen unberechtigt waren, blieb ein L\u00f6schungsantrag des Radiosenders Radio ffn beim Deutschen Marken- und Patentamt, der haupts\u00e4chlich damit begr\u00fcndet wurde, dass der Spruch ein allgemein bekanntes \u201cgefl\u00fcgeltes Wort\u201d sei, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/nichts-reimt-sich-auf-uschi-mario-barth-darf-seine-marke-behalten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ohne Erfolg<\/a>.<\/p>\n<p>Der Schutzumfang von Marken kann so gering sein, dass eine Verletzung der Marke zwar theoretisch m\u00f6glich, in der Praxis jedoch fast undenkbar ist. Dass manche Marke somit nahezu wertlos ist, bedeutet freilich nicht, dass sich damit nicht beim ein oder anderen unliebsamen Konkurrenten Eindruck schinden lie\u00dfe. Eine solche Eintragung kann zu Abschreckungszwecken durchaus ratsam sein. Erreicht man sogar, dass der Konkurrent\u00a0 nach einer Abmahnung eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt, hat man sein Ziel erreicht. Diese gilt n\u00e4mlich zwischen den Parteien unabh\u00e4ngig von einem gesetzlichen Anspruch. (la)<\/p>\n<p><strong>Update 20.2.2014:<\/strong><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/lg-berlin-bestaetigt-einstweilige-verfuegung-gegen-getdigital-de-wegen-benutzung-der-bezeichnung-geek-nerd\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> &#8220;LG Berlin best\u00e4tigt einstweilige Verf\u00fcgung gegen getdigital.de wegen Benutzung der Bezeichnung \u201cGeek Nerd\u201d<\/a><\/p>\n<p><strong>Update 8.10.2014<\/strong>: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22419\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">&#8220;Kammergericht hebt einstweilige Verf\u00fcgung gegen getdigital.de wegen Benutzung der Bezeichnung \u201cGeek Nerd\u201d auf&#8221;<\/a><\/p>\n<p>(Bild: <a href=\"http:\/\/xkcd.com\/747\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Geeks and Nerds<\/a> von <a href=\"http:\/\/xkcd.com\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">xkcd<\/a>, <a href=\"http:\/\/creativecommons.org\/licenses\/by-nc\/2.5\/\">CC BY-NC 2.5<\/a>)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist mal wieder soweit. Wie uns getDigital per E-Mail mitteilt, hat der Kieler \u201cGeek Stuff Supplier\u201d eine Abmahnung wegen einer angeblichen Verletzung der Marke &#8220;Geek Nerd&#8221; bei dem Angebot von T-Shirts erhalten. Mittlerweile existiert offenbar bereits eine einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts Berlin (Az. 101 O 162\/13), die die Auffassung des Markenrechtsinhabers best\u00e4tigt. getDigital muss [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":20447,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,10],"tags":[33,129,2452,2489,2490],"class_list":["post-20422","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-markenrecht","tag-abmahnung","tag-marke","tag-einstweilige-verfuegung","tag-getdigital","tag-geek-nerd"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20422","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=20422"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20422\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/20447"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=20422"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=20422"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=20422"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}