{"id":20180,"date":"2013-11-18T06:41:07","date_gmt":"2013-11-18T05:41:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20180"},"modified":"2018-01-18T20:27:18","modified_gmt":"2018-01-18T19:27:18","slug":"impressum-bei-facebook-unter-info-reicht-nicht-hat-das-olg-dusseldorf-tatsachlich-so-entschieden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/impressum-bei-facebook-unter-info-reicht-nicht-hat-das-olg-dusseldorf-tatsachlich-so-entschieden\/","title":{"rendered":"Impressum bei Facebook unter \u201cInfo\u201d reicht nicht &#8211; hat das OLG D\u00fcsseldorf tats\u00e4chlich so entschieden?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;\" title=\"Nicht in Apps und mobilen Seiten\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/11\/Facebook-iPad.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Vor ca. 2 Jahren begann die Aufregung um die Impressumspflicht und die M\u00f6glichkeiten deren Einhaltung auf der Facebookplattform. Damals wurde eine Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg bekannt, wonach es nicht ausreichen sollte, das Impressum auf der Seite &#8220;Info&#8221; zu hinterlegen. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/abmahnsicheres-impressum-bei-facebook-geht-es-zurzeit-doch-nicht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wir berichteten<\/a>.<\/p>\n<p>Die Kollegin Nina Diercks hat am Anfang der letzten Woche auf ein Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 13.8.2013, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%2075\/13\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 13.08.2013 - 20 U 75\/13: Umfang der erforderlichen Pflichtangaben eines Unterne...\">I-20 U 75\/13<\/a>) <a href=\"http:\/\/socialmediarecht.wordpress.com\/2013\/11\/12\/grmpf-auch-olg-dusseldorf-halt-impressum-unter-info-auf-facebook-seiten-fur-unzureichend\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hingewiesen<\/a>, das sich wie bereits einige Gerichte zuvor mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung des Impressum auf der Facebookplattform befasst.<\/p>\n<p>Da der Fall bisher (soweit das hier beurteilt werden kann) in Bezug auf Sachverhalt und Begr\u00fcndung\u00a0 lediglich unvollst\u00e4ndig\u00a0 in der Zeitschrift Kommunikation und Recht in der Ausgabe 11\/2013, Seite 746 abgedruckt wurde (vielen Dank an die Frau Kollegin Diercks durchs f\u00fcr die \u00dcbersendung des Scans) kann unseres Erachtens \u00fcber den genauen Inhalt der Entscheidung bisher nur spekuliert werden.<\/p>\n<h2><strong>Impressum bei Facebook unter \u201cInfo\u201d reicht nicht?<\/strong><\/h2>\n<p>Die Kollegen, die die Entscheidung bereits besprochen haben, gehen davon aus, dass das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Auffassung vertritt, dass es bei Facebook nicht ausreicht, Informationen zum Impressum hinter dem dort zur Verf\u00fcgung stehenden Link &#8220;Info&#8221; zu hinterlegen. Es handelt sich dabei bisher um die folgenden lesenswerten Einsch\u00e4tzungen<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/socialmediarecht.wordpress.com\/2013\/11\/12\/grmpf-auch-olg-dusseldorf-halt-impressum-unter-info-auf-facebook-seiten-fur-unzureichend\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nina Diercks<\/a><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/allfacebook.de\/policy\/besonders-bitter-fuer-freiberufler-impressum-in-der-info-rubrik-einer-facebook-seite-reicht-nicht-aus\">Thomas Schwenke<\/a><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.internet-law.de\/2013\/11\/impressumspflicht-bei-facebook.html\">Thomas Stadler<\/a><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.ra-plutte.de\/2013\/11\/olg-duesseldorf-impressum-bei-facebook-unter-info-ungenuegend\/\">Niklas Plutte<\/a><\/p>\n<p>In allen Beitr\u00e4gen werden dieser Einsch\u00e4tzung die folgenden Ausf\u00fchrungen des Senats zu Grunde gelegt:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Das ist unzureichend, da die Bezeichnung \u201cInfo\u201d dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hier\u00fcber \u2013 auch \u2013 Anbieterinformationen abgerufen werden k\u00f6nnen.\u00a0[&#8230;]\u00a0Diesen Anforderungen gen\u00fcgen nach der Rechtsprechung des BGH die Begriffe \u201cKontakt\u201d und \u201cImpressum\u201d, da \u2013 so die Begr\u00fcndung \u2013 dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen \u201cKontakt\u201d und \u201cImpressum\u201d Links bezeichnet w\u00fcrden, \u00fcber die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. [BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=K_kund_R%202006,%20575\" title=\"BGH, 20.07.2006 - I ZR 228\/03: Anbieterkennzeichnung im Internet\">K&amp;R 2006, 575<\/a> ff.]\u00a0Gleiches gilt nicht f\u00fcr die Bezeichnung \u201cInfo\u201d: Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs \u201cKontakt\u201d zur\u00fcck.\u00a0\u201cKontakt\u201d vermittelt dem Nutzer, dass \u00fcber den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden k\u00f6nnen, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann.\u00a0Die Informationen \u201cwie mit wem\u201d enthalten in der Regel die Angaben zur Identit\u00e4t, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<h2><strong>Hat das OLG D\u00fcsseldorf tats\u00e4chlich so entschieden?<\/strong><\/h2>\n<p>Diesen Ausf\u00fchrungen des Gerichts kann man auf dem ersten Blick tats\u00e4chlich die Auffassung entnehmen, dass Informationen zum Impressum in der Rubrik &#8220;Info&#8221; den gesetzlichen Vorgaben grunds\u00e4tzlich nicht entsprechen sollen. Diese Einsch\u00e4tzung w\u00e4re jedoch mit Hinblick auf einen durchschnittlichen und verst\u00e4ndigen Nutzer der Facebook Plattform, darauf weisen die Kollegen zu Recht hin, nicht haltbar bzw. jedenfalls sehr weltfremd. Denn, wenn sprechende Links mit den Bezeichnungen &#8220;Kontakt&#8221; und\u00a0 &#8220;Impressum&#8221; ausreichen sollen &#8211; wobei\u00a0 &#8220;Impressum&#8221; noch nicht einmal ein deutsches Wort ist, sondern dem Lateinischen entspringt und &#8220;Hineingedr\u00fccktes\u201c bzw. &#8220;Aufgedr\u00fccktes\u201c hei\u00dft -, die sich als solche auch nicht auf eine bestimmte Person oder sogar den Verantwortlichen der betreffenden Webseite beziehen, dann ist schlicht unverst\u00e4ndlich, weshalb Gleiches nicht auch f\u00fcr den Begriff &#8220;Info&#8221; gelten soll.<\/p>\n<p>Der Kollege Schwenke weist daher ebenfalls zu Recht darauf hin, dass die Besonderheit in dem entschiedenen Fall darin lag, dass sich auch in der Rubrik \u201cInfo\u201d kein Impressum befand. Dort war lediglich die Website des Fanpage-Betreibers hinterlegt, auf der erst ein Link zum \u201cImpressum\u201d zu finden war, welches seinerseits die Haftung f\u00fcr jede viele andere Webseite ausdr\u00fccklich ausschloss.<\/p>\n<p>Wir gehen daher zu Gunsten des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf davon aus, dass es sich lediglich missverst\u00e4ndlich ausgedr\u00fcckt hat. Das Gericht legt als unstreitig nicht nur den Umstand zugrunde, dass der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners auf dem Weg zu den Angaben zum Impressum den Button Info anklicken,\u00a0 sondern dass er dort noch den Button Kontakt anklicken musste, bevor er zur Internetseite weitergeleitet wurde, auf dem sich letztendlich das Impressum befand. Der Senat f\u00fchrt w\u00f6rtlich aus:<\/p>\n<blockquote><p>\u201cVorliegend ist unstreitig, dass der Facebook-Auftritt des Antragsgegners gewerbsm\u00e4\u00dfig erfolgt und eine Anbieterkennung allenfalls \u00fcber die unter dem Button \u201cInfo\u201d <span style=\"text-decoration: underline;\">enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt<\/span> enth\u00e4lt. Das ist unzureichend, da die Bezeichnung \u201cInfo\u201d dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hier\u00fcber \u2013 auch \u2013 Anbieterinformationen abgerufen werden k\u00f6nnen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>und weiter:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen ist gro\u00df. Dementsprechend muss der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners nach Anklicken des Buttons \u201cInfo\u201d dort noch den Button \u201cKontakt\u201d anklicken, bevor er zur Internetseite weitergeleitet wird. Das ist unstreitig.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<h2><strong>Das OLG D\u00fcsseldorf hat sich missverst\u00e4ndlich ausgedr\u00fcckt<\/strong><\/h2>\n<p>Unseres Erachtens kann das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf daher nur so verstehen, dass es die konkrete Gestaltung des Antragsgegners im konkreten Fall f\u00fcr unzul\u00e4ssig h\u00e4lt, in dem der Antragsgegner hinter dem Link &#8220;Info&#8221; keine Informationen zum Anbieter bereithielt, sondern dort ein weiterer Button angeklickt werden musste, der wiederum zu einer Internetseite f\u00fchrte, auf der nach dem Vortrag des Antragstellers noch einmal der Button &#8220;Impressum&#8221; angeklickt werden musste, der wiederum zu einer Seite f\u00fchrte, auf der zwar das Impressum enthalten war, der aber auch der Hinweis beigef\u00fcgt war, dass die Haftung f\u00fcr jede viele andere Webseite ausdr\u00fccklich ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p>Diese Interpretationsart der Entscheidung liegt auch deswegen nahe, da sich Gerichte innerhalb ihrer Entscheidungen grunds\u00e4tzlich nur zum konkreten Fall \u00e4u\u00dfern und sich m\u00f6glichst grunds\u00e4tzlicher Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestimmter Gestaltungen oder Verhaltensweisen enthalten sollen.<\/p>\n<p>Wir werden beim Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf einmal eine Version der Entscheidung anfordern. Vielleicht Lesen die Kollegen, die an dem Fall beteiligt waren, ja auch hier mit und sind so freundlich, uns die Entscheidung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Vielleicht wird der Fall anhand der vollst\u00e4ndigen Entscheidung etwas klarer. Bis dahin gilt das Folgende.<\/p>\n<h2><strong>Fazit:<\/strong><\/h2>\n<p>Bei unserer Einsch\u00e4tzung, dass der Senat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sich lediglich missverst\u00e4ndlich ausgedr\u00fcckt hat, handelt es sich nat\u00fcrlich nur um eine Vermutung. Abgesehen davon kann es nicht schaden, seine Social-Media-Pr\u00e4senzen aus diesem Anlass genau auf Rechtskonformit\u00e4t zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Wie man bei Facebook ein rechtskonformes Impressum erstellt, erkl\u00e4rt der Kollege Thomas Schwenke hier: \u201c<a title=\"Mit 5 Schritten zum sicheren Facebook-Impressum \u2013 2. Update nach Design\u00e4nderungen\" href=\"http:\/\/allfacebook.de\/pages\/mit-5-schritten-zum-sicheren-facebook-impressum-update-nach-designanderungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mit 5 Schritten zum sicheren Facebook-Impressum \u2013 2. Update nach Design\u00e4nderungen<\/a>\u201c. Wer seiner Facebook Seite zus\u00e4tzlich noch einen ansprechenden Reiter hinzuf\u00fcgen m\u00f6chte, hinter dem alle erforderlichen Informationen erreichbar sind, kann dazu die von uns angebotene Impressum-App nutzen.<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor ca. 2 Jahren begann die Aufregung um die Impressumspflicht und die M\u00f6glichkeiten deren Einhaltung auf der Facebookplattform. Damals wurde eine Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg bekannt, wonach es nicht ausreichen sollte, das Impressum auf der Seite &#8220;Info&#8221; zu hinterlegen. Wir berichteten. 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