{"id":20171,"date":"2013-11-19T07:58:06","date_gmt":"2013-11-19T06:58:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20171"},"modified":"2017-04-07T11:01:23","modified_gmt":"2017-04-07T10:01:23","slug":"bgh-urteilt-uber-empfehlungs-spam-aka-tell-a-friend-e-mails","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-urteilt-uber-empfehlungs-spam-aka-tell-a-friend-e-mails\/","title":{"rendered":"BGH urteilt \u00fcber \u201eEmpfehlungs-Spam\u201c aka \u201etell-a-friend&quot;-E-Mails"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-20224\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/tellafriend.jpg\" alt=\"tellafriend\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/tellafriend.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/tellafriend-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/tellafriend-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>&#8220;Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar.&#8221;<\/p>\n<p>So der Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2013 (BGH, Urteil v. 12.09.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20208\/12\" title=\"BGH, 12.09.2013 - I ZR 208\/12: Empfehlungs-E-Mail\">I ZR 208\/12<\/a>), dem folgender Fall zugrunde lag:<\/p>\n<p><b>Guck mal, was f\u00fcr eine tolle Webseite ich gefunden habe<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, wie der vorstehende Leitsatz es erahnen l\u00e4sst, ein Rechtsanwalt, nahm die auf dem Gebiet der Au\u00dfenwerbung t\u00e4tige Beklagte u.a. auf Unterlassung der Zusendung unverlangter Empfehlungs-E-Mails in Anspruch.<\/p>\n<p>Schuld war eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion, die die Beklagte auf ihrer Internetseite zur Verf\u00fcgung stellt. Gibt ein Besucher dort seine E-Mail-Adresse und solche eines Dritten ein, wird von der Internetseite der Beklagten an die vom Besucher benannte weitere E-Mail-Adresse eine automatisch generierte E-Mail versandt, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinweist. Bei dem Empf\u00e4nger der E-Mail geht der Hinweis auf die Internetseite der Beklagten als von dieser versandt ein. Einen dar\u00fcber hinausgehenden Inhalt hat eine Empfehlungs-E-Mail nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt ab dem 26. Dezember 2010 ohne seine Zustimmung mehrere Empfehlungs-E-Mails von der Beklagten. Nach einer Abmahnung und einer weiteren Beschwerde des Kl\u00e4gers erkl\u00e4rte sich diese bereit, dessen konkrete E-Mail-Adresse f\u00fcr die Weiterempfehlungsfunktion zu sperren. In der Folgezeit erhielt der Kl\u00e4ger gleichwohl noch E-Mails, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinwiesen. Dar\u00fcber hinaus erhielt er acht weitere E-Mails von der Beklagten, die als &#8220;Test-E-Mails&#8221; bezeichnet waren. Das wollte der Kl\u00e4ger so nicht mehr hinnehmen und betrat den langen Weg bis zum BGH, um seinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte durchzusetzen.<\/p>\n<p><b>Gleichstellung von Empfehlungs-E-Mails und Spam<\/b><\/p>\n<p>Die M\u00fche war nicht umsonst. Der BGH gab dem Kl\u00e4ger hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entgegen den ersten beiden Instanzen Recht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats stelle das Zusenden der Empfehlungs-E-Mails durch die Beklagte einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a> dar, weil unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung betriebsbezogen erfolge und den Betriebsablauf im Unternehmen des Kl\u00e4gers beeintr\u00e4chtige.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung dieses Ergebnisses stellte der Senat fest, dass es sich bei der Zusendung der Empfehlungs-E-Mails an den Kl\u00e4ger um unverlangt zugesandte Werbung handele. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es f\u00fcr diese Einordnung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht habe. Entscheidend sei vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem Zurverf\u00fcgungstellen der Empfehlungsfunktion habe erreichen wollen. Da eine solche Funktion erfahrungsgem\u00e4\u00df den Zweck habe, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung.<\/p>\n<p><b>Rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb<\/b><\/p>\n<p>Durch die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers griff die Beklagte in dessen eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb ein. Dies geschah auch rechtswidrig. F\u00fcr die insoweit vorzunehmende Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen der Parteien stellte der Senat entscheidend auf die Wertung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG<\/a> ab:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e[Danach] stellt &#8211; von dem hier nicht bedeutsamen Ausnahmetatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a> abgesehen &#8211; jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Empf\u00e4ngers eine unzumutbare Bel\u00e4stigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswiderspr\u00fcche zu vermeiden [\u2026].<\/p>\n[\u2026] Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Bel\u00e4stigung des Kl\u00e4gers durch unverlangt zugesandte E-Mails auch nicht unerheblich im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a>, was zum Ausschluss der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb f\u00fchren k\u00f6nnte. Durch die Bestimmung in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 2 UWG<\/a>, der zufolge die in dieser Vorschrift aufgef\u00fchrten Beispielsf\u00e4lle &#8220;stets&#8221; eine unzumutbare Bel\u00e4stigung darstellen, wird klargestellt, dass die Bagatellklausel des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a> nicht mehr anwendbar ist [\u2026].\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><b>Anbieter der Weiterempfehlungsfunktion haften als T\u00e4ter<\/b><\/p>\n<p>Ferner stellte der Senat fest, dass die Beklagte f\u00fcr die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails als T\u00e4terin hafte. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse des Kl\u00e4gers durch einen Dritten zur\u00fcckgeht:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eMa\u00dfgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verf\u00fcgung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten zur\u00fcckgeht und die Beklagte beim Empf\u00e4nger einer Empfehlungs-E-Mail als Absenderin erscheint. Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion der Beklagten bestehen auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten \u00fcbermittelt wird.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Dieser Beurteilung stehe schlie\u00dflich nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nehme. Denn es sei offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt werde, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit dar\u00fcber besteht, ob sie sich damit einverstanden erkl\u00e4rt haben. (pu)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8220;Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. 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