{"id":20150,"date":"2013-11-15T17:22:06","date_gmt":"2013-11-15T16:22:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20150"},"modified":"2017-04-07T11:01:52","modified_gmt":"2017-04-07T10:01:52","slug":"oberlandesgericht-koblenz-regelstreitwert-in-wettbewerbssachen-15-00000-e","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/oberlandesgericht-koblenz-regelstreitwert-in-wettbewerbssachen-15-00000-e\/","title":{"rendered":"Oberlandesgericht Koblenz: Regelstreitwert in Wettbewerbssachen 15.000,00 \u20ac"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-20166\" alt=\"fische\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/fische.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/fische.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/fische-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/fische-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Uns liegt derzeit eine aktuelle\u00a0 Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vor. Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 06.11.2013 mit dem Aktenzeichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=9%20W%20605\/13\" title=\"OLG Koblenz, 06.11.2013 - 9 W 605\/13: Regelstreitwert in Wettbewerbssachen 15.000,00\">9 W 605\/13<\/a> den Streitwert in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit auf 15.000,00 \u20ac festgesetzt. Hiermit best\u00e4tigte es den im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren festgesetzten Streitwert des Landgerichts Koblenz. Hiergegen hatte die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und nicht nur die Relevanz des wettbewerbsrechtlichen Versto\u00dfes in Frage gestellt, sondern sogar sein Vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Geringe Streitwerte sind f\u00fcr Unternehmer nur auf den ersten Blick vorteilhaft<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschluss ist insofern \u00fcberraschend, als dass der derzeitige Trend bei vielen Gerichten zunehmend dahin zu gehen scheint, Unterlassungsanspr\u00fcche, die sich gegen wettbewerbsrechtliche Verst\u00f6\u00dfe richten, mit immer geringeren Streitwerten zu bemessen. Dies mag einige Wettbewerber freuen, weil sich f\u00fcr sie hierdurch auf den ersten Blick das Prozessrisiko minimiert.<\/p>\n<p>Der zweite Blick verr\u00e4t allerdings, dass ein zu geringer Streitwert ebenfalls ein Risiko f\u00fcr den Wettbewerber in sich bergen kann. Im gewerblichen Rechtsschutz sind anwaltliche Stundes\u00e4tze von 250,00 \u20ac von einer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei keine Seltenheit. Man stelle sich vor, eine solche Kanzlei beantragt f\u00fcr einen Wettbewerber den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Das Gericht setzt den Streitwert auf lediglich 1.000,00 \u20ac fest. Dies entspr\u00e4che einem Anwaltshonorar von rund 200,00 \u20ac f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche und gerichtliche T\u00e4tigkeit. Daf\u00fcr kann eine auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei, die sich mit Fachanwaltstiteln und Fortbildungen auf einem hohen Ausbildungsstand zu halten bem\u00fcht und zahlreiche Mitarbeiter besch\u00e4ftigt, nicht kostendeckend arbeiten. Sie wird daher mit dem Wettbewerber ein Stundenhonorar vereinbaren. Obsiegt nunmehr der Wettbewerber im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren, werden dem Gegner zwar die Kosten des Verfahrens auferlegt, die Verg\u00fctung des Rechtsanwalts\u00a0 muss er jedoch zum Teil selbst \u00fcbernehmen. Denn die Verg\u00fctung auf Studnenbasis wird\u00a0 in der Regel h\u00f6her als 200,00 \u20ac ausfallen, da dieser Betrag bereits bei einer Stunde anwaltlicher T\u00e4tigkeit \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz solle es sich bei dem Streitwert i.H.v. 15.000,00 \u20ac um den Regelstreitwert handeln, den der Senat f\u00fcr durchschnittliche Wettbewerbssachen im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ansetze. Das f\u00fcr die Streitwertfestsetzung ma\u00dfgebende Interesse des Antragstellers liege darin, die eigene Marktposition gegen\u00fcber solchen Mitbewerbern zu behaupten, die gegen verbrauchersch\u00fctzende Vorschriften verstie\u00dfen und sich wettbewerbswidrig verhielten. Dieses Interesse werde ist dem Regelstreitwert bemessen.<\/p>\n<p>Umst\u00e4nde die ein Abweichen von dem Regelstreitwert rechtfertigten, trage die Antragsgegnerin nicht vor. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 03.04.2013 mit dem Aktenzeichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20W%2018\/13\" title=\"3 W 18\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">3 W 18\/13<\/a> stehe hierzu nicht im Widerspruch. Das Oberlandesgericht Hamburg bef\u00fcrworte lediglich eine Differenzierung je nach Marktbedeutung der Parteien.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in seiner Entscheidung auf das wirtschaftliche Interesse des Wettbewerbers an der Unterlassung abgestellt und hierbei beschlossen, dass insbesondere die Unternehmensverh\u00e4ltnisse beim Verletzer und beim Verletzten, d.h. Ums\u00e4tze, Gr\u00f6\u00dfe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Ber\u00fccksichtigung ihrer k\u00fcnftigen Entwicklung und die Intensit\u00e4t des Wettbewerbs zum Verletzten in r\u00e4umlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie Ausma\u00df, Intensit\u00e4t, H\u00e4ufigkeit und Auswirkungen m\u00f6glicher zuk\u00fcnftiger Verletzungshandlungen ausschlaggebend seien.<\/p>\n<p><strong>Die Sache ist nicht einfach, wenn der Rechtsversto\u00df bestritten wird<\/strong><\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Koblenz stellte ebenso fest, dass die Angelegenheit nicht einfach gelagert im Sinne von \u00a7 12 Abs. 4 UWG a.F. sei. Die Sache k\u00f6nne schon deswegen nicht nach Art und Umfang einfach gelagert sein, weil die Antragsgegnerin selbst das Vorliegen eines Wettbewerbsversto\u00dfes in Frage stelle. Das ist ein interessanter Aspekt. Der gegnerische Rechtsanwalt h\u00e4tte sich an dieser Stelle besser bedeckt gehalten und seinen Vortrag auf die Relevanz des Versto\u00dfes beschr\u00e4nken sollen. (jr)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 www.hpunkt.de &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Uns liegt derzeit eine aktuelle\u00a0 Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vor. Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 06.11.2013 mit dem Aktenzeichen 9 W 605\/13 den Streitwert in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit auf 15.000,00 \u20ac festgesetzt. Hiermit best\u00e4tigte es den im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren festgesetzten Streitwert des Landgerichts Koblenz. 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