{"id":20131,"date":"2013-11-13T07:18:18","date_gmt":"2013-11-13T06:18:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20131"},"modified":"2017-04-07T11:02:06","modified_gmt":"2017-04-07T10:02:06","slug":"wer-deutschsprachige-software-bewirbt-muss-auch-deutschsprachige-software-liefern-sonst-kann-er-nicht-nur-abgemahnt-werden-sondern-schuldet-auch-schadensersatz-wegen-nichterfullung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wer-deutschsprachige-software-bewirbt-muss-auch-deutschsprachige-software-liefern-sonst-kann-er-nicht-nur-abgemahnt-werden-sondern-schuldet-auch-schadensersatz-wegen-nichterfullung\/","title":{"rendered":"Wer deutschsprachige Software bewirbt, muss auch deutschsprachige Software liefern &#8211; sonst kann er nicht nur abgemahnt werden, sondern schuldet auch Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/Microchina.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-14654\" title=\"Einmal Windows, wer bekommt?\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/Microchina.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/Microchina.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/Microchina-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/09\/Microchina-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Wir haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main f\u00fcr unsere Mandantin ein interessantes Urteil erwirkt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-23%20O%2050\/13\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 05.11.2013 - 23 O 50\/13: Wird die deutsche Version einer Software angeboten,...\">2-23 O 50\/13<\/a>, nicht rechtskr\u00e4ftig), in dem der Beklagte wegen Lieferung einer falschen Softwareversion zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt worden ist . Gerade im sehr umk\u00e4mpften Bereich des Softwarehandels werden immer wieder falsche Versionen verkauft, wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wer-deutschsprachige-software-bewirbt-muss-auch-deutschsprachige-software-liefern\" target=\"_blank\">berichteten<\/a>.<\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kl\u00e4ger beim Beklagten \u2013 beide Software-H\u00e4ndler \u2013 \u00fcber die Internetplattform eBay die Software \u201eKaspersky Internet Security 2012 1 Jahr 3 Lizenzen CD-Version\u201c mit Angabe der Katalognummer \u201eKL1843GBCFS\u201c bestellt. Ein Bild in dem Internetangebot zeigte einen Karton, auf dem das Kaspersky-Internet-Security-Produkt\u00a0 abgebildet und in deutscher Sprache beschriftet war. Die Abbildung war mit dem Hinweis versehen \u201eDie Abbildung kann vom Original abweichen\u201c.<\/p>\n<p>Das Angebot des Beklagten enthielt unter dem Stichwort \u201eSprache\u201c den Eintrag: \u201eEnglisch, Franz\u00f6sisch, Deutsch, Niederl\u00e4ndisch, Griechisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Schwedisch, T\u00fcrkisch\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kaufte am 11.07.2012 bei dem Beklagten 300 Exemplare dieser Software zum Preis von 17,90 \u20ac pro St\u00fcck zu einem Gesamtpreis von 5.370,00 \u20ac. Bei der Lieferung stellte der Kl\u00e4ger fest, dass der Beklagte eine englischsprachige Version der Software mit der Katalognummer \u201eKL1843UBCFS-PCW\u201c geliefert hatte \u2013 eine deutlich g\u00fcnstigeres Produkt &#8211; , bei der die Umverpackung in englischer Sprache gehalten war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger forderte den Beklagten daraufhin mit anwaltlichem Schreiben auf, die deutsche Version der Software mit der Katalognummer \u201eKL1843GBCFS\u201c Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe der erhaltenen Software zu liefern. Zudem forderte der Kl\u00e4ger den Beklagten im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung wegen falscher Produktwerbung sowie die entstandenen Anwaltskosten zu zahlen. Auch eine vom Beklagten anschlie\u00dfende Software-Lieferung entsprach nicht dem urspr\u00fcnglichen Verkaufsangebot, da es sich wiederum um eine englischsprachige Version handelte. Insofern erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin den R\u00fccktritt vom Vertrag und machte Schadensersatz geltend.<\/p>\n<p>Das Gericht gab der Klage zum Gro\u00dfteil statt und zwar in H\u00f6he von 4.599,90 \u20ac Schadensersatz und 156,50 \u20ac au\u00dfergerichtlichen Kosten.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte fest, dass die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch wegen entgangenem Gewinn nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/473.html\" title=\"&sect; 473 BGB: Un&uuml;bertragbarkeit\">\u00a7\u00a7 473 Nr. 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">280 Abs. 1<\/a>, 3, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/283.html\" title=\"&sect; 283 BGB: Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht\">283 BGB<\/a> hat. Es stellte hierzu klar, dass der Kaufvertrag sich auf eine deutschsprachige Version bezogen hatte und der Beklagte also auch eine deutsche Version schuldete. Zum einen war das Angebot in deutscher Sprache verfasst und die Abbildung zeigte einen mit deutscher Sprache beschrifteten Karton. Zum anderen ergab sich aus der genannten Katalognummer \u201eKL1843GBCFS\u201c eindeutig, dass die deutsche Version angeboten wurde.<\/p>\n<p>Das Argument des Beklagten, dass es sich um eine &#8220;multilinguale Version&#8221; gehandelt habe, lie\u00df das Gericht nicht gelten. Der Hinweis auf die vielen Sprachen im Angebot sei dahin auszulegen, dass der K\u00e4ufer jede dieser Sprachen nachtr\u00e4glich einstellen kann \u2013 geschuldet werde aber eine deutsche Softwareversion, so das Landgericht. Auch aus dem Hinweis unterhalb des Bildes \u201eDie Abbildung kann vom Original abweichen\u201c ergebe sich nichts anderes. Denn dieser Hinweis k\u00f6nne, so das Gericht, vom objektiven Empf\u00e4nger nur so verstanden werden, dass die Verpackung der Software von der gelieferten Verpackung abweichen k\u00f6nne. Nicht aber, dass eine wesentliche Eigenschaft des Produktes \u2013 wie die Sprache \u2013 abweichen kann. Die Lieferung einer englischsprachigen Version stelle daher einen Sachmangel dar.<\/p>\n<p>Bei der Schadensberechnung gelte die widerlegbare Vermutung, dass der Gl\u00e4ubiger das Produkt zum Marktpreis h\u00e4tte weiterverkaufen k\u00f6nnen und somit einen Gewinn in H\u00f6he der Differenz zwischen Markt- und Einkaufspreis erzielt h\u00e4tte. Zu Deckungsk\u00e4ufen sei der K\u00e4ufer nicht verpflichtet.<\/p>\n<p>Auch die wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Kl\u00e4gers wegen falscher Produktwerbung sei berechtigt gewesen. Eine von dem Beklagten gegen\u00fcber einem Dritten abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung beseitige im vorliegenden Fall nicht die Berechtigung der Abmahnung, da die abgegebene Erkl\u00e4rung zeitlich nach dem Zugang der Abmahnung erfolgte. Auch den vom Kl\u00e4ger angesetzten Streitwert von 50.000 \u20ac f\u00fcr den Wettbewerbsversto\u00df wertete das Gericht als angemessen, da der Beklagte unbestritten innerhalb k\u00fcrzester Zeit 2600 Exemplare der streitgegenst\u00e4ndlichen Software verkauft und damit einen Umsatz von fast 50.000 \u20ac generiert hatte.<\/p>\n<p>Das Gericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass die Sprachversion einer Software\u00a0 eine wesentliche Eigenschaft des Produktes darstellt. Gerade im sehr umk\u00e4mpften Bereich des Softwarehandels stellen wir immer wieder fest, dass H\u00e4ndler mit unterschiedlichsten \u201eTricks\u201c versuchen, am Markt zu bestehen. Falls auch Sie davon betroffen sind, helfen wir Ihnen gerne weiter (pi).<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main f\u00fcr unsere Mandantin ein interessantes Urteil erwirkt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2013, Az. 2-23 O 50\/13, nicht rechtskr\u00e4ftig), in dem der Beklagte wegen Lieferung einer falschen Softwareversion zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt worden ist . 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