{"id":20055,"date":"2013-11-06T07:26:23","date_gmt":"2013-11-06T06:26:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20055"},"modified":"2017-04-07T11:02:43","modified_gmt":"2017-04-07T10:02:43","slug":"ein-bindestrich-kommt-selten-allein-zur-schutzfahigkeit-der-marke-t","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/ein-bindestrich-kommt-selten-allein-zur-schutzfahigkeit-der-marke-t\/","title":{"rendered":"Ein Bindestrich kommt selten allein &#8211; zur Schutzf\u00e4higkeit der Marke T-"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-20065\" alt=\"abc\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/abc.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/abc.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/abc-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/abc-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Die Markenanmelderin begehrte die Eintragung der Marke <strong>T- <\/strong>(T mit Bindestrich).<\/p>\n<p>Die Markenstelle des DPMA wies diese Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zur\u00fcck. Hiergegen richtete sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die\u00a0 in den meisten Teilen zur\u00fcckgewiesen wurde. Das Bundespatentgericht vertrat die Auffassung, dass f\u00fcr die Beurteilung der Schutzf\u00e4higkeit allein auf den Buchstaben T abzustellen sei, da der Bindestrich vom Verkehr nicht als eigenst\u00e4ndiges Zeichen wahrgenommen werde und daher nicht markenf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Dies sah der BGH anders (BGH, Beschluss v. 10. 6. 2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZB%2039\/09\" title=\"BGH, 10.06.2010 - I ZB 39\/09: Buchstabe T mit Strich\">I ZB 39\/09<\/a>). \u00a0Gegenstand der Pr\u00fcfung im Eintragungsverfahren sei grunds\u00e4tzlich das angemeldete Zeichen als Ganzes. \u00a0Bestehe das Zeichen aus mehreren Bestandteilen, d\u00fcrfe sich die Pr\u00fcfung nicht darauf beschr\u00e4nken, ob Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile best\u00fcnden. Die Eintragung sei vielmehr nur zu versagen, wenn das angemeldete Zeichen auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erf\u00fclle. Damit hinge, auch wenn die Unterscheidungskraft einzelner Bestandteile eines Zeichens zun\u00e4chst getrennt gepr\u00fcft werden k\u00f6nnten, die Unterscheidungskraft des Zeichens als solches in jedem Fall von einer Pr\u00fcfung der Gesamtheit ab, die diese Merkmale bildeten.\u00a0 Eine solche Pr\u00fcfung sei auch deshalb erforderlich, weil Bestandteile, die f\u00fcr sich betrachtet nicht unterscheidungskr\u00e4ftig seien, in ihrer Kombination unterscheidungskr\u00e4ftig sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>Ein Bindestrich darf nicht deswegen weggedacht werden, weil diesem kein Verbindungswort nachgeschaltet ist<\/strong><\/p>\n<p>Das BPatG d\u00fcrfe den weiteren Bestandteil des Zeichens \u2013 den dem \u201eT\u201d nachgestellten Bindestrich \u2013 nicht mit der Begr\u00fcndung unber\u00fccksichtigt lassen, er k\u00f6nne als reines Verbindungselement f\u00fcr sich allein nicht die Schutzf\u00e4higkeit begr\u00fcnden. Hierzu f\u00fchrte der BGH aus:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eAuch ein f\u00fcr sich genommen schutzunf\u00e4higer Bestandteil kann, wie dargelegt, f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit des Gesamtzeichens Bedeutung erlangen. Der Umstand, dass ein Bindestrich, wie das <i>BPatG<\/i> weiter angef\u00fchrt hat, auf Grund seiner orthografischen Funktion vom Verkehr nicht als eigenst\u00e4ndiges Zeichen wahrgenommen werden mag, rechtfertigt es gleichfalls nicht, diesen Zeichenbestandteil bei der Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des angemeldeten Zeichens unber\u00fccksichtigt zu lassen. Da es sich um die Anmeldung eines zusammengesetzten Zeichens handelt, ist ma\u00dfgeblich, welchen Gesamteindruck der Verkehr mit dem zusammengesetzten Zeichen verbindet. Mit der Anmeldung einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Kennzeichnung begehrt der Anmelder Schutz f\u00fcr diese Zusammensetzung als eine einheitliche Marke. Dass die einzelnen Bestandteile der Anmeldung nicht als eigenst\u00e4ndige Zeichen, sondern als ein einheitliches zusammengesetztes Zeichen wahrgenommen werden, ist somit gerade Gegenstand seines Eintragungsbegehrens.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Der BGH meint, es k\u00f6nne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verkehr den Bindestrich aufgrund seiner \u00fcblichen Verwendung nicht als ein zum Kennzeichnungsmittel geh\u00f6render Bestandteil wahrnehme. Da der Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit das Zeichen in seiner angemeldeten Form zu Grunde zu legen sei, komme es darauf an, wie der angesprochene Verkehr die Marke verstehe, wenn sie in der eingetragenen Form zur (markenm\u00e4\u00dfigen) Kennzeichnung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen verwendet werde. Dies gelte auch f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens. Gegenstand der Anmeldung sei hier ein Zeichen, das lediglich aus dem Gro\u00dfbuchstaben \u201eT\u201d und einem rechts neben ihm befindlichen Strich bestehe. Weitere Elemente, die etwa durch den Strich mit dem Buchstaben \u201eT\u201d verbunden werden, seien nicht Gegenstand der nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsinhalt auszulegenden Anmeldung.<\/p>\n<p>Bei diesen Zeichen handele es sich um einheitliche Zeichen, die aus der Gesamtheit ihrer jeweiligen Bestandteile bestehen und deren Bestandteile nicht (zumindest auch) als selbstst\u00e4ndige Zeichen aufgefasst werden. Denn der Verkehr nehme regelm\u00e4\u00dfig mehrere Zeichenbestandteile nur dann als jeweils eigenst\u00e4ndige Zeichen wahr, wenn sie voneinander abgesetzt seien; insbesondere durch einen Bindestrich verbundene Bestandteile w\u00fcrden dagegen als ein einheitliches Gesamtzeichen verstanden.<\/p>\n<p>Danach m\u00fcssten Zusammensetzungen, die neben dem angemeldeten Zeichen weitere Bestandteile aufwiesen, vom Verkehr jedoch als einheitliches und vom angemeldeten Zeichen verschiedenes Zeichen verstanden werden, bei der Pr\u00fcfung, ob der Eintragung des angemeldeten Zeichens Schutzhindernisse entgegenstehen, von vornherein au\u00dfer Betracht bleiben. Denn die Eintragung als Marke k\u00f6nne einem Zeichen nicht deshalb versagt werden, weil f\u00fcr ein aus der Sicht des Verkehrs anderes Zeichen ein Schutzhindernis bestehe. Allerdings k\u00f6nnte umgekehrt aus dem Umstand, dass der Eintragung bestimmter Zusammensetzungen, die das angemeldete Zeichen enthalten, keine Schutzhindernisse entgegenstehen, gleichfalls f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des angemeldeten Zeichens unmittelbar nichts hergeleitet werden, wenn der Verkehr die betreffenden Zusammensetzungen und das angemeldete Zeichen voneinander unterscheide.<\/p>\n<p>Kurz gesagt: In dem Fall in dem eine Marke mit einem Bindestrich, der sonst dazu dient, Worte zu verbinden,\u00a0 angemeldet werden soll, darf sich das BPatG nicht einfach den Bindestrich deswegen wegdenken, weil diesem kein Verbindungswort nachgeschaltet ist. Eine einzutragende Marke muss demnach immer in ihrer Gesamtheit auf Schutzhindernisse gepr\u00fcft werden, auch wenn sie sich lediglich aus einem Buchstaben und einem &#8220;funktionslosen&#8221; Bindestrich zusammensetzt. Nach dieser Entscheidung dr\u00e4ngt sich die Frage auf, ob dies auch die Eintragung anderer Marken erm\u00f6glicht, die lediglich aus einem Buchstaben und einem Symbol insbesondere Satzzeichen bestehen, ohne dass das Zeichen irgendeine Funktion erf\u00fcllt. W\u00e4re dementsprechend auch die Eintragung der Marke <strong>D&#8221;<\/strong> m\u00f6glich oder <strong>?Z<\/strong> oder <strong>#G<\/strong> oder <strong>;-)<\/strong> ? (jr)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 marog-pixcells &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Markenanmelderin begehrte die Eintragung der Marke T- (T mit Bindestrich). Die Markenstelle des DPMA wies diese Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zur\u00fcck. Hiergegen richtete sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die\u00a0 in den meisten Teilen zur\u00fcckgewiesen wurde. 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