{"id":20024,"date":"2013-10-31T07:07:34","date_gmt":"2013-10-31T06:07:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20024"},"modified":"2017-04-07T11:02:58","modified_gmt":"2017-04-07T10:02:58","slug":"deutschlands-schonste-seiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/deutschlands-schonste-seiten\/","title":{"rendered":"Deutschlands sch\u00f6nste Seiten"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-20034\" alt=\"neuschw\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/neuschw.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/neuschw.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/neuschw-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/neuschw-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Mit Beschluss vom 13.09.2012 hatte der Bundesgerichtshof \u00fcber das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bezogen auf die f\u00fcr Dienstleistungen begehrte Wortmarke \u201eDeutschlands sch\u00f6nste Seiten\u201c zu entscheiden (BGH, Beschluss v. 13.09.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZB%2068\/11\" title=\"BGH, 13.09.2012 - I ZB 68\/11: Deutschlands sch&ouml;nste Seiten\">I ZB 68\/11<\/a>).<\/p>\n<p>Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Markeneintragung f\u00fcr folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:<\/p>\n<blockquote><p>Klasse 16:<\/p>\n<p>B\u00fccher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Druckschriften, gedruckte Publikationen, Printerzeugnisse, Verlagserzeugnisse (Druckereierzeugnisse), Fotografien, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)<\/p>\n<p>Klasse 41:<\/p>\n<p>Ver\u00f6ffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, B\u00fcchern und Zeitungen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zur\u00fcck. Nachdem das Bundespatentgericht diese Entscheidung best\u00e4tigt hatte, verfolgte die Anmelderin ihren Eintragungsantrag mit einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof weiter.<\/p>\n<p><b>Pr\u00fcfungsma\u00dfstab der fehlenden Unterscheidungskraft<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof ging jedoch mit dem Bundespatengericht davon aus, dass die fragliche Wortfolge wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<\/a> von der Eintragung als Marke (f\u00fcr die beanspruchten Waren und Dienstleistungen) ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p>Die ma\u00dfgeblichen Beurteilungskriterien fasste der Bundesgerichtshof wie folgt zusammen:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eUnterscheidungskraft im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<\/a> ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet [\u2026]. [\u2026] Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begr\u00fcndet, ist ein gro\u00dfz\u00fcgiger Ma\u00dfstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft gen\u00fcgt, um das Schutzhindernis zu \u00fcberwinden [\u2026]. Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, f\u00fcr die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs.<\/p>\n[\u2026] Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grunds\u00e4tzlich nicht unterscheidungskr\u00e4ftig werden des Weiteren in der Regel l\u00e4ngere Wortfolgen sein. Indizien f\u00fcr die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, k\u00f6nnen dagegen K\u00fcrze, eine gewisse Originalit\u00e4t sowie die Pr\u00e4gnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbed\u00fcrftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt f\u00fcr eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><b>Deutschlands interessanteste Aspekte \/ Deutschlands sch\u00f6nste Bl\u00e4tter<\/b><\/p>\n<p>Unter Heranziehung dieser Grunds\u00e4tze weist der Bundesgerichtshof\u00a0 auf die Feststellungen des Bundespatentgerichts hin und schlie\u00dft sich diesen an.<\/p>\n<p>Das Zeichen \u201eDeutschlands sch\u00f6nste Seiten\u201c sei aus allgemein gebr\u00e4uchlichen deutschen W\u00f6rtern zusammengesetzt. Das Wort &#8220;Seiten&#8221; k\u00f6nne neben dem w\u00f6rtlichen Verst\u00e4ndnis auch die Bedeutung von &#8220;Erscheinungsformen\/Aspekten&#8221; haben und stehe zusammen mit dem Superlativ &#8220;sch\u00f6nste&#8221; f\u00fcr das besonders Sch\u00f6ne in Deutschland. Damit k\u00f6nnten Landschaften, Kultur, Menschen, Tradition und vieles andere mehr gemeint sein. Der Verbraucher sei an Wortbildungen mit den angef\u00fchrten Bestandteilen im Zusammenhang mit verschiedenen Themen und Lebensbereichen gew\u00f6hnt und erkenne darin auf den ersten Blick nur eine allgemein verst\u00e4ndliche Aussage, die lediglich in gebr\u00e4uchlicher und werbe\u00fcblich anpreisender Art und Weise auf die sch\u00f6nsten Seiten Deutschlands hinweise.<\/p>\n<p>In allen verschiedenen Bedeutungen stehe der sachbezogene Zusammenhang der Wortfolge im Vordergrund. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Bezeichnung &#8220;Deutschlands sch\u00f6nste Seiten&#8221; den Inhalt der fraglichen Waren nicht genau bezeichne. Dass die Wortfolge vage und unbestimmt gehalten sei und sich deshalb zur Bezeichnung unterschiedlicher Themen eigne, machte sie nicht zu einem Unterscheidungsmittel, das die fraglichen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichne.<\/p>\n<p><b>Besonderheiten bei der Kennzeichnung von Dienstleistungen<\/b><\/p>\n<p>Mit Blick auf die ebenfalls angemeldete Dienstleistungsklasse 41 ber\u00fccksichtigt der Bundesgerichtshof ferner, dass nicht jedes Zeichen, das f\u00fcr Druckwerke vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, im gleichen Sinn auch f\u00fcr Verlagsdienstleistungen verstanden wird:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer Verkehr wird nicht generell davon ausgehen, die Dienstleistungen der Ver\u00f6ffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, B\u00fcchern und Zeitungen seien auf Druckerzeugnisse mit einem entsprechenden Themenkreis beschr\u00e4nkt [\u2026]. Ein Druckerzeugnisse beschreibendes Zeichen kann daher f\u00fcr Verlagsdienstleistungen \u00fcber die erforderliche Unterscheidungskraft verf\u00fcgen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Zeichen sich nur zur Beschreibung eines bestimmten Themas oder eines einzelnen Druckwerks eignet [\u2026].<\/p>\n<p>Eine Differenzierung der Unterscheidungskraft eines Zeichens danach, ob es sich auf die Ware &#8220;Druckschriften&#8221; oder die Dienstleistungen &#8220;Ver\u00f6ffentlichung und Herausgabe von Druckschriften&#8221; bezieht, ist jedoch eher die Ausnahme. Im Regelfall wird sich der f\u00fcr Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt gleicherma\u00dfen auf die Dienstleistung beziehen, die zur Entstehung der Druckschrift f\u00fchrt [\u2026]. [\u2026] Von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen und [festgestellt, dass der Verkehr die fragliche] Wortfolge, die einen weiten Themenbereich abdeckt, wegen der N\u00e4he der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Inhalt der Druckschriften unmittelbar und ohne weiteres auf die Dienstleistungen selbst beziehen [wird].\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Rechtsbeschwerde der Anmelderin wurde daher auch unter diesem Gesichtspunkt zur\u00fcckgewiesen. Die Markenanmeldung blieb insgesamt ohne Erfolg. (pu)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 swisshippo &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 13.09.2012 hatte der Bundesgerichtshof \u00fcber das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bezogen auf die f\u00fcr Dienstleistungen begehrte Wortmarke \u201eDeutschlands sch\u00f6nste Seiten\u201c zu entscheiden (BGH, Beschluss v. 13.09.2012, Az. I ZB 68\/11). 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