{"id":20014,"date":"2013-10-30T17:40:13","date_gmt":"2013-10-30T16:40:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=20014"},"modified":"2017-04-07T11:03:04","modified_gmt":"2017-04-07T10:03:04","slug":"olg-frankfurt-am-main-eine-oder-mehrere-vertragsstrafen-bei-mehreren-lichtbildern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-frankfurt-am-main-eine-oder-mehrere-vertragsstrafen-bei-mehreren-lichtbildern\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt am Main: Eine oder mehrere Vertragsstrafen bei mehreren Lichtbildern?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-20017\" title=\"...dass dies mit Verstand geschah, war Herr Lehrer L\u00e4mpel da....\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/Laempel.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/Laempel.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/Laempel-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/Laempel-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10.07.2013, <a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/644824.html\">Az. 11 U 28\/12,<\/a> entschieden, dass bei Versto\u00df gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung durch Nichtl\u00f6schen von mehreren im Internet unbefugt verwendeten Fotos nur eine Vertragsstrafe verwirkt ist.<\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte zun\u00e4chst bei elf Internet-Auktionen unbefugt vom Kl\u00e4ger hergestellte Produktfotos verwendet. Wie viele verschiedene Fotos des Kl\u00e4gers die Beklagte genau verwendet hat, geht aus der Entscheidung nicht hervor, unstreitig ist aber, dass es mehrere Fotos waren. Nachdem die Beklagte am 12.07.2011 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte, hat der Kl\u00e4ger am 21.07.2013 festgestellt, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Fotos nach wie vor in den zwischenzeitlich abgelaufenen elf Auktionen abgebildet waren. Insofern hat der Kl\u00e4ger die Beklagte erneut abgemahnt und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von insgesamt 55.000 \u20ac aufgefordert. Da die Beklagte auf die Vertragsstrafenforderung nur 5.000 \u20ac gezahlt hat, hat der Kl\u00e4ger u.a. auf Zahlung von 50.000 \u20ac geklagt.<\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt am Main, wie auch das erstinstanzliche Gericht (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-06%20O%20439\/11\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 08.02.2012 - 6 O 439\/11: Urheberrechtsverletzung - Erstattung der Kosten ein...\">2-06 O 439\/11<\/a>), hat einen Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers in dieser H\u00f6he verneint. Begr\u00fcndet hat das Gericht diese Entscheidung damit, dass dem Kl\u00e4ger lediglich ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 5.000 \u20ac zusteht, der bereits erf\u00fcllt worden sei. Das Gericht war ferner der Auffassung, dass nicht elf einzelne Verst\u00f6\u00dfe vorliegen, sondern dass wegen der einzig der Beklagten vorwerfbaren Unterlassung (= Nichtentfernung der Bilder) von einer nat\u00fcrlichen bzw. wenigstens rechtlichen Handlungseinheit auszugehen sei. F\u00fcr elf Vertragsstrafen h\u00e4tte es elf verschiedene Handlungsentschl\u00fcsse bedurft, so das Gericht. Die Beklagte habe aber gerade nicht in jedem der elf F\u00e4lle einen Entschluss gefasst, die L\u00f6schung zu veranlassen oder eben nicht, sondern sie hat letztlich \u00fcberhaupt keinen Entschluss gefasst. Das Gericht sieht darin nur eine einzige Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Diese Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist unseres Erachtens zumindest diskussionsw\u00fcrdig. Nach unserer Auffassung ist in so einem Fall entscheidend, wie die Unterlassungserkl\u00e4rung konkret ausformuliert ist. Wenn jedes einzelne Foto mit einer \u201eund\/oder-Verkn\u00fcpfung\u201c in das Verbot mit aufgenommen wurde, wird auch f\u00fcr jedes Foto, das weiter abgebildet wird, eine eigene Vertragsstrafe verwirkt. Hierauf geht das Gericht in seiner Entscheidung aber offensichtlich \u2013 fehlerhaft \u2013 gar nicht ein.<\/p>\n<p>Auf die Formulierung von Unterlassungserkl\u00e4rung ist daher nach wie vor gr\u00f6\u00dfte Sorgfalt zu verwenden. Schuldner, die bereits Unterlassungserkl\u00e4rungen abgegeben haben, sollten sich nicht darauf verlassen, dass auch andere Gerichte die gro\u00dfz\u00fcgige Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt teilen. (pi)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10.07.2013, Az. 11 U 28\/12, entschieden, dass bei Versto\u00df gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung durch Nichtl\u00f6schen von mehreren im Internet unbefugt verwendeten Fotos nur eine Vertragsstrafe verwirkt ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte zun\u00e4chst bei elf Internet-Auktionen unbefugt vom Kl\u00e4ger hergestellte Produktfotos verwendet. 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