{"id":19825,"date":"2013-10-11T16:43:30","date_gmt":"2013-10-11T15:43:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19825"},"modified":"2024-06-12T19:56:20","modified_gmt":"2024-06-12T17:56:20","slug":"paparazzi-fotos-beim-verlassen-von-entzugsklinik-landgericht-koln-urteilt-uber-unterlassungsanspruche-von-alkoholkranker-schauspielerin-und-ihrer-familie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/paparazzi-fotos-beim-verlassen-von-entzugsklinik-landgericht-koln-urteilt-uber-unterlassungsanspruche-von-alkoholkranker-schauspielerin-und-ihrer-familie\/","title":{"rendered":"Paparazzi-Fotos beim Verlassen von Entzugsklinik: Landgericht K\u00f6ln urteilt \u00fcber Unterlassungsanspr\u00fcche von alkoholkranker Schauspielerin und ihrer Familie"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-19831\" alt=\"papar\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/papar.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/papar.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/papar-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/10\/papar-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben zu den Pers\u00f6nlichkeitsrechten von Prominenten eine Vielzahl an Grundsatzentscheidungen aufgestellt. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts K\u00f6ln (LG K\u00f6ln, Urteil v. 14.08.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20144\/13\" title=\"LG K&ouml;ln, 14.08.2013 - 28 O 144\/13: Bildberichterstattung von Prominenten und deren Kindern\">28 O 144\/13<\/a>) fasst diese Grunds\u00e4tze nochmals nahezu vollst\u00e4ndig in besonders anschaulicher Weise zusammen.<\/p>\n<p>Verfahrensgegenstand war eine Fotografie, welche eine alkoholkranke Schauspielerin beim Verlassen einer Entzugsklinik mitsamt ihrem Ehemann (gleichzeitig Manager) sowie ihrem minderj\u00e4hrigen Kind (dem Adoptivsohn ihres Ehemanns) zeigte. Diese Fotografie, welche heimlich aufgenommen worden war, wurde unter der \u00dcberschrift \u201eK \u2013 Drama um ihr Kind! Der leibliche Vater ist in Sorge\u201c in einer Zeitschrift ver\u00f6ffentlicht. Alle drei Abgebildeten machten daraufhin gegen\u00fcber dem verantwortlichen Verlag Unterlassungsanspr\u00fcche geltend. Sie waren der Auffassung, dass sich die Unzul\u00e4ssigkeit bereits aus der Heimlichkeit der Aufnahme ergebe. Au\u00dferdem zeige die Fotografie sie in einer erkennbar privaten und zur\u00fcckgezogenen Situation, welche \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur einen untergeordneten Bezug zu der Alkoholerkrankung der Schauspielerin aufweise.<\/p>\n<p>Die Beklagte hingegen trug vor, dass die Schauspielerin durch eine langj\u00e4hrige und massive Zurschaustellung privater Angelegenheiten das Interesse an ihrer Person bewusst gef\u00f6rdert habe. Tats\u00e4chlich hatten die Schauspielerin und ihr Ehemann ihr gemeinsames Eheleben umfangreich in den Medien vermarktet. Auch die Alkoholabh\u00e4ngigkeit der Schauspielerin wurde von dem Ehepaar im Nachgang zu einem verungl\u00fcckten TV-Auftritt umfassend in den Medien thematisiert. Dies ging so weit, dass sie sich im Rahmen von zwei Exklusiv-Titelgeschichten und einer TV-Reportage zu einer \u201eAlkoholbeichte\u201c bereit erkl\u00e4rt hatte. Im Rahmen der TV-Reportage wurde im \u00dcbrigen in einer zehnsek\u00fcndigen Sequenz dieselbe Situation gezeigt, welche auch der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotografie zugrunde lag. Ob die TV-Sequenz mit Zustimmung der Betroffenen ausgestrahlt wurde, blieb vor dem Landgericht K\u00f6ln streitig. Nach Auffassung des Gerichts kam es hierauf aber auch gar nicht an.<\/p>\n<p><b>Keine Unterlassungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Schauspielerin und ihren Ehemann<\/b><\/p>\n<p>In Bezug auf die Schauspielerin und ihren Ehemann kam das Landgericht K\u00f6ln unter Zugrundelegung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Schluss, dass keine Unterlassungsanspr\u00fcche bestehen. In Bezug auf diese beiden Personen handle es sich bei der Fotografie um ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a>. Zu diesem Schluss kam das Gericht schlicht und ergreifend, weil das Ehepaar aus freien St\u00fccken Bereiche ihres Lebens, die eigentlich der gesch\u00fctzten Privatsph\u00e4re zuzuordnen w\u00e4ren, \u00f6ffentlich gemacht hatte:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDas streitgegenst\u00e4ndliche Foto sowie die begleitende Wortberichterstattung stehen im Zusammenhang mit der Alkoholerkrankung der Kl\u00e4gerin zu 2 und deren Umgang damit. Die Kl\u00e4ger zu 1 und zu 2 haben diese Umst\u00e4nde selbst in die \u00d6ffentlichkeit gebracht und in Fernsehinterviews und bebilderten Printinterviews thematisiert. Die Kl\u00e4gerin zu 2 hat sich in diesem Zusammenhang zu dem Klinikaufenthalt und ihrer Entlassung aus der Klinik in diversen Medien ge\u00e4u\u00dfert. Die Entlassung aus dieser Entzugsklinik nun ist Gegenstand der streitgegenst\u00e4ndlichen Bildnisver\u00f6ffentlichung. Diese Szene w\u00e4re zwar eigentlich und \u00fcberwiegend der Privatsph\u00e4re zuzurechnen; im Fall der Kl\u00e4ger zu 1 und zu 2, die tats\u00e4chlich private Dinge im Allgemeinen und die Alkoholerkrankung und den Aufenthalt in der Entzugsklinik im Speziellen offensiv \u00fcber die Medien diskutiert haben, ist gleichwohl von einem zeitgeschichtlichen Ereignis auszugehen. Hierzu haben die Kl\u00e4ger zu 1 und zu 2 letztlich auch ihr privates Alltagsleben gemacht, indem sie selbst \u00f6ffentlich thematisiert haben, dass die Kl\u00e4gerin zu 2 sich in einer Entzugsklinik befindet und wie die Kl\u00e4ger nach dem Klinikaufenthalt mit dem Alkoholproblem der Kl\u00e4gerin zu 2 umgehen w\u00fcrden. Dieses Leben nach dem Aufenthalt in der Entzugsklinik aber wird durch das streitgegenst\u00e4ndliche Lichtbild in seinem speziellen Ver\u00f6ffentlichungskontext dokumentiert.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Weil die Ehepartner den Schutz ihrer eigenen Privatsph\u00e4re hinter das Interesse an einer Vermarktung ihrer Person gestellt hatten, sah das Gericht letztlich auch keine \u00fcberwiegenden Interessen, welche der Bildnisver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> entgegenstehen k\u00f6nnten:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eZwar handelt es sich im Ausgangspunkt um eine Szene, die einen allt\u00e4glichen R\u00fcckzugsbereich betr\u00e4fe, die auch bei Prominenten gesch\u00fctzt sind [\u2026] Allerdings haben die Kl\u00e4ger zu 1 und zu 2 selbst private und allt\u00e4gliche Umst\u00e4nde, die den vorliegend abgebildeten thematisch vergleichbar sind, einzelnen Medien zum Zwecke der Ver\u00f6ffentlichung zug\u00e4nglich gemacht [\u2026] Auch haben die Kl\u00e4ger zu 1 und zu 2 nach der Entlassung der Kl\u00e4gerin zu 2 aus der Klinik der Ver\u00f6ffentlichung von Fotos zugestimmt, die sie und ihre Familie im Urlaub zeigen und mit denen sie dokumentieren wollten, dass der Weg der Kl\u00e4gerin zu 2 zur\u00fcck in den Alltag gelingt und die Familie den Belastungen standh\u00e4lt (\u201eWir statt Bier\u201d). Die Gestaltung des Alltags nach der R\u00fcckkehr aus der Entzugsklinik, den die Kl\u00e4gerin auch in Interviews gegen\u00fcber der \u201eO\u201d thematisiert hat, ist jedoch gerade der Gegenstand der streitgegenst\u00e4ndlichen Bildberichterstattung. Den Schutz der Privatsph\u00e4re hat die Kl\u00e4gerin zu 2 danach selbst hinter das Interesse an der Vermarktung der eigenen Person gestellt. Folgerichtig kann sie hierauf &#8211; vorbehaltlich ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde &#8211; grunds\u00e4tzlich keine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung gr\u00fcnden, die dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass ihre berechtigten Interessen, das selbst geschaffene \u00f6ffentliche Interesse an diesen Umst\u00e4nden \u00fcberwiegen k\u00f6nnten. Denn der Umfang des Privatsph\u00e4renschutzes wird eben wesentlich auch durch das eigene Verhalten der betroffenen Person definiert\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p>Auch die Heimlichkeit der Herstellung der Aufnahme \u2013 so das Gericht weiter \u2013 f\u00fchrt in Bezug auf die Schauspielerin und ihren Ehemann zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p><b>Unterlassungsanspruch f\u00fcr das Kind der Schauspielerin gegeben<\/b><\/p>\n<p>In Bezug auf das Kind der Schauspielerin kam das Gericht indessen zu einem anderen Ergebnis und sprach aufgrund dessen besonderen Schutzbed\u00fcrftigkeit einen Unterlassungsanspruch zu:<\/p>\n<blockquote><p>Es ist aber anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, bed\u00fcrfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln m\u00fcssen [\u2026] Deren Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gest\u00f6rt werden als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von \u00f6ffentlicher Beobachtung f\u00fchlen und entfalten d\u00fcrfen, muss deswegen umfassender gesch\u00fctzt sein als derjenige erwachsener Personen [\u2026] Zur Entwicklung der Pers\u00f6nlichkeit geh\u00f6rt es, sich in der \u00d6ffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen. Dies gilt auch f\u00fcr Kinder, deren Eltern von zeitgeschichtlicher Bedeutung sind. Zwar wird es regelm\u00e4\u00dfig an einem Schutzbed\u00fcrfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der \u00d6ffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an \u00f6ffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. [\u2026] Im \u00dcbrigen kann der Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grunds\u00e4tzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der \u00f6rtlichen Abgeschiedenheit fehlt.<i> <\/i><\/p><\/blockquote>\n<p>Den Umstand, dass in der Vergangenheit auch dem Kind in der medialen Selbstdarstellung der Schauspielerin eine nicht unbeachtliche Rolle zugekommen war, hielt das Gericht zwar grunds\u00e4tzlich f\u00fcr bedeutsam. Jedoch kam es im Rahmen der Abw\u00e4gung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> dennoch zu dem Ergebnis, dass kein \u00fcberwiegendes Interesse der Berichterstattungsfreiheit feststellbar sei:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eJedoch \u00fcberwiegt bei Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers zu 3 das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Denn es ist beachten, dass es sich bei der Abholung der Mutter aus einer Entzugsklinik um eine Szene handelt, die den R\u00fcckzugsbereich eines Kindes betrifft, der auch bei Kindern von Prominenten gesch\u00fctzt ist. Denn auch diese haben das berechtigte und grunds\u00e4tzlich gesch\u00fctzte Interesse, nicht zu jeder Zeit und in rein privaten Situationen Gegenstand der Berichterstattung zu werden. Es handelt sich vor dem Hintergrund der Erkrankung der Kl\u00e4gerin zu 2 und der mit dieser Krankheit verbundenen Belastungen auch des Kl\u00e4gers zu 3 im Alltag bei der Entlassung aus der Entzugsklinik um einen Moment des Wiedertreffens, mithin einen Moment sensiblen Charakters &#8211; auch f\u00fcr die Entwicklung des Kl\u00e4gers zu 3 und seiner Beziehung zu seiner Mutter &#8211; der besonders schutzw\u00fcrdig ist, da den Kl\u00e4ger zu 3 in einem emotional besonders verletzlichen Moment abbildet wird [\u2026] Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Kl\u00e4ger zu 3 bereits in bestimmten Medien abgebildet wurde. Es besteht jedoch ein Unterschied zwischen Situationen, in denen ein Kind sich aus eigenem Willen mittels Fotografien in die \u00d6ffentlichkeit begibt oder durch Fotografien, hinsichtlich derer keine Einwilligung vorlag, unfreiwillig in die \u00d6ffentlichkeit gezogen wird. Eine Selbst\u00f6ffnung des Kl\u00e4gers zu 3 hinsichtlich s\u00e4mtlicher auf die Alkoholkrankheit der Kl\u00e4gerin zu 2 bezogener Fotos kann &#8211; im Gegensatz zu den Kl\u00e4gern zu 1 und zu 2 &#8211; nicht angenommen werden, da dieser sich insofern weder bildlich hat darstellen lassen noch sich zu Wort gemeldet hat; vielmehr wurde lediglich \u00fcber ihn gesprochen\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln wendet die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung konsequent an und kommt auf dieser Grundlage zu einem einwandfreien Ergebnis. Unter praktischen Gesichtspunkten hat das Urteil folgende Auswirkungen: Die Fotografie darf grunds\u00e4tzlich erneut abgedruckt werden, jedoch muss das Kind der Schauspielerin unkenntlich gemacht werden.<\/p>\n<p><b>Was ist f\u00fcr Sie aus dem Urteil zu lernen?<\/b><\/p>\n<p>Wenn Sie ein Star sind oder ein solcher zu werden gedenken, halten Sie sich an folgende Spielregeln: Widerstehen Sie der Versuchung, Pleiten, Pech und Pannen in Ihrem Leben im Rahmen von Exklusiv-Interviews und Fernsehreportagen zu thematisieren! Denn dann geben Sie der Presse de facto einen Freibrief, immer und immer wieder eine neue bebilderte Geschichte \u00fcber Ihr Sex-Drugs-&amp;-Rock\u2019n\u2019Roll-Leben zu erz\u00e4hlen. Verzichten Sie aber auch darauf, den Mutter-Theresa-Aspekt in ihrer Pers\u00f6nlichkeit zu sehr in der \u00d6ffentlichkeit herauszukehren! Denn dann hat die Presse gegebenenfalls ein leichtes Spiel, Ihr Mutter-Theresa-Image mit zwielichten Bildern in Frage zu stellen, wenn Sie sich einmal so richtig daneben benehmen. Und halten Sie um Himmels Willen Ihre Kinder von den Medien fern! Denn je mehr Sie Ihr Kind der \u00d6ffentlichkeit preis geben, umso mehr muss auch dieses sich gegebenenfalls Eingriffe in seine Privatsph\u00e4re gefallen lassen. Sofern Sie sich an diese Spielregeln halten, haben Sie gute Chancen, dass Sie und Ihre Familie unbehelligt von unerw\u00fcnschter Wort- und Bildberichterstattung Ihr Privatleben als (kommender) Star genie\u00dfen k\u00f6nnen. (ab)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Denys Kurbatov &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben zu den Pers\u00f6nlichkeitsrechten von Prominenten eine Vielzahl an Grundsatzentscheidungen aufgestellt. 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