{"id":19782,"date":"2013-10-07T14:07:40","date_gmt":"2013-10-07T13:07:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19782"},"modified":"2017-07-25T07:21:27","modified_gmt":"2017-07-25T06:21:27","slug":"unberechtigte-loschung-von-ebay-angeboten-mittels-veri-programm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/unberechtigte-loschung-von-ebay-angeboten-mittels-veri-programm\/","title":{"rendered":"LG Bremen erl\u00e4sst einstweilige Verf\u00fcgung wegen unberechtigter L\u00f6schung von eBay-Angeboten mittels VeRI-Programm"},"content":{"rendered":"

\"ebayabmahnung\"Bereits 2008 haben wir vom Missbrauchspotenzial\u00a0berichtet<\/a>, das die Einf\u00fchrung des VeRI-Programms von eBay mit sich gebracht hat. Im Laufe der Jahre hat sich die Situation leider nicht wesentlich zum Besseren gewendet.<\/p>\n

Meldung rechtsverletzender Inhalte auf eBay\u2026<\/b><\/h3>\n

Die Abk\u00fcrzung VeRI steht f\u00fcr das\u00a0Verifizierte Rechteinhaber-Programm<\/a>, das die Betreiber des Internetauktionshauses eBay den Inhabern von Schutzrechten zur Verf\u00fcgung gestellt haben, um etwaigen Rechtsverst\u00f6\u00dfen auf der Plattform m\u00f6glichst wirkungsvoll zu begegnen, aber auch (oder vielleicht in erster Linie) der eigenen Inanspruchnahme als \u201eSt\u00f6rer<\/a>\u201c vorzubeugen.<\/p>\n

Das Prinzip ist denkbar einfach. Die herk\u00f6mmliche Meldung von rechtsverletzenden Inhalten auf eBay funktioniert so, dass man sich per Fax f\u00fcr das VeRI-Programm anmeldet und eine entsprechende \u201ceidesstattliche Versicherung\u201d abgibt (die aber im rechtlichen Sinne gar keine eidesstattliche Versicherung ist), um dann angebliche Verst\u00f6\u00dfe beispielsweise gegen das Marken- oder Urheberrecht (per E-Mail) anzeigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n

Die gemeldeten Auktionen werden in der Regel ohne weitere Pr\u00fcfung innerhalb von wenigen Tagen durch eBay gel\u00f6scht. Der Betroffene erh\u00e4lt daraufhin eine Mitteilung, in der eBay anregt, sich an den jeweiligen Rechteinhaber zu wenden, um zu erfahren, warum dieser die Entfernung der Angebote verlangt hat und ob man die Artikel nunmehr wieder einstellen darf.<\/p>\n

\u2026als Grund f\u00fcr eine Sperrung des eBay-Accounts<\/b><\/h3>\n

In der gleichen Nachricht weist eBay darauf hin, dass der eBay-Account des Betroffenen bei weiteren Verst\u00f6\u00dfen (sprich bei weiteren VeRI-Meldungen) gesperrt werden kann:<\/p>\n

\u201eBeachten Sie bitte, dass Ihr Mitgliedskonto bei weiteren Verst\u00f6\u00dfen gegen diesen Grundsatz\u00a0<\/i>[gemeint war im konkreten Fall der eBay-Grundsatz Markenrechtsverletzungen \u2013 Anmerkung des Autors]\u00a0<\/i>gesperrt werden kann. Wir haben volles Verst\u00e4ndnis, dass Sie diese Situation m\u00f6glicherweise beunruhigend finden.\u201c<\/i><\/p><\/blockquote>\n

Dieser Warnhinweis ist gerade das Fatale an dem beschriebenen System. So k\u00f6nnen beispielsweise hartn\u00e4ckige Markeninhaber durch viele unberechtigte L\u00f6schungen irgendwann sogar den Ausschluss \u201cunerw\u00fcnschter\u201d Verk\u00e4ufer bzw. Mitbewerber von der eBay-Plattform provozieren. Das kann Existenzen vernichten. Denn wenn sich die Auktionsl\u00f6schungen h\u00e4ufen, l\u00f6st dies ab einer gewissen Anzahl bei eBay offenbar eine vollautomatische Verbannung des H\u00e4ndlers aus.<\/p>\n

Man kann sich erfolgreich zu Wehr setzen<\/b><\/h3>\n

Genau vor diesem Problem befand sich ein Mandant, als er vor anderthalb Monaten zu uns kam. Aufgrund mehrerer nacheinander folgenden L\u00f6schungen seiner eBay-Angebote sah er sich veranlasst, den Verkauf der betreffenden Artikel komplett einzustellen, um mit eBay nicht in Konflikt zu geraten und seinen eBay-Shop nicht zu “verlieren”.<\/p>\n

Nach Pr\u00fcfung der Verkaufsangebote unseres Mandanten kamen wir zum Schluss, dass er sich keine Markenrechtsverletzung vorzuwerfen hat. Denn er bot ausschlie\u00dflich Zubeh\u00f6rartikel an und erw\u00e4hnte die in Anspruch genommene Marke lediglich an wenigen Stellen seiner Artikelbeschreibungen (eingeleitet mit den W\u00f6rtern \u201epassend f\u00fcr\u201c \/ \u201egeeignet f\u00fcr\u201c \/ \u201ekompatible Marke\u201c), um die Zweckbestimmung des jeweiligen Produkts zu beschreiben.<\/p>\n

Die Nutzung des eingetragen Markenzeichens durch unseren Mandanten war daher durch den Ausnahmetatbestand des 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt und konnte durch den Markeninhaber nicht untersagt werden:<\/p>\n

Der Inhaber einer Marke oder einer gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr [\u2026]\n

3. die Marke oder die gesch\u00e4ftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubeh\u00f6r oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung daf\u00fcr notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft.<\/p><\/blockquote>\n

\u00dcber die festgestellte Rechtslage haben wir umgehend eBay unterrichtet und eine vollst\u00e4ndige Auskunftserteilung \u00fcber den Absender und Inhalt der eingereichten VeRI-Meldungen verlangt. In zwei Tagen erhielten wir die geforderte Auskunft nebst einer Mitteilung, dass eBay aufgrund unseres Schreibens die betreffenden Verst\u00f6\u00dfe aus dem Mitgliedskonto des Mandanten entfernt hat (selbstverst\u00e4ndlich aus reiner Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht).<\/p>\n

Die anzeigende Firma \u2013 einen, nach eigenen Angaben, registrierten \u201eHersteller, Distributor und Erstinverkehrbringer\u201c des im Ausland ans\u00e4ssigen Markeninhabers \u2013 haben wir sodann f\u00fcr unseren Mandanten wegen eines Behinderungswettbewerbs bzw. eines Eingriffs in den ausge\u00fcbten und eingerichteten Gewerbebetrieb in Anspruch genommen und eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen sie erwirkt. Das angerufene Landgericht Bremen gab der Antragsgegnerin auf,<\/p>\n

es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,<\/p>\n

gegen\u00fcber dem Betreiber der Internetplattform eBay w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df, insbesondere im Rahmen des von eBay bereitgestellten Verifizierten Rechteinhaber-Programms (VeRI) zu behaupten und\/oder behaupten zu lassen, dass der Antragsteller durch seine auf eBay eingestellten Angebote die Wort-\/Bildmarke [\u2026] verletze und\/oder solche Behauptungen Dritter an den bezeichneten Empf\u00e4nger weiterzuleiten, wie dies insbesondere in Bezug auf das aus Anlage ASt1 ersichtliche Angebot des Antragstellers geschehen ist.<\/p><\/blockquote>\n

Die Antragsgegnerin hat mittlerweile \u00fcber ihre Rechtsanw\u00e4lte angek\u00fcndigt, die einstweilige Verf\u00fcgung mit einem Widerspruch anfechten zu wollen. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung angeblich eine Reihe von Umst\u00e4nden nicht ber\u00fccksichtigt, welche das markenrechtsverletzende Verhalten unseres Mandanten best\u00e4tigen w\u00fcrden. Eine Widerspruchsschrift liegt uns jedoch noch nicht vor. Wir sind gespannt.<\/p>\n

Fazit<\/b><\/h3>\n

Unabh\u00e4ngig davon, wie sich der geschilderte Fall weiter entwickeln wird, zeigt er, dass betroffene Verk\u00e4ufer keinesfalls unt\u00e4tig bleiben sollten, wenn sie von eBay die ber\u00fchmte E-Mail \u201cIhre Auktion wurde gel\u00f6scht\u201d erhalten. Ratsam ist vielmehr, die Berechtigung der vorgenommen L\u00f6schungen durch einen auf dem jeweiligen Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Viele Verk\u00e4ufer tun es nicht und nehmen die L\u00f6schungen hin \u2013 obwohl oft gute Chancen bestehen, sich gegen ein solches Vorgehen der Rechteinhaber erfolgreich zur Wehr zu setzen. (pu)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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