{"id":19708,"date":"2013-09-26T07:23:49","date_gmt":"2013-09-26T06:23:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19708"},"modified":"2020-12-18T03:19:18","modified_gmt":"2020-12-18T01:19:18","slug":"wenn-die-denic-nicht-mit-einem-dispute-eintrag-helfen-will-lhr-erwirkt-verfugungsverbot-fur-domain-vor-dem-lg-berlin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wenn-die-denic-nicht-mit-einem-dispute-eintrag-helfen-will-lhr-erwirkt-verfugungsverbot-fur-domain-vor-dem-lg-berlin\/","title":{"rendered":"Wenn die DENIC nicht mit einem DISPUTE-Eintrag helfen will: LG Berlin erl\u00e4sst Verf\u00fcgungsverbot bez\u00fcglich Domain"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-19716\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/denic1.jpg\" alt=\"denic\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/denic1.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/denic1-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/denic1-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Wer, wie wir, h\u00e4ufig mit Domainstreitigkeiten befasst ist, kommt zwangsl\u00e4ufig \u00e4hnlich h\u00e4ufig mit der zentralen Registrierungsstelle f\u00fcr Domains (DENIC eG) und den dort besch\u00e4ftigten Mitarbeitern in Ber\u00fchrung.<\/p>\n<h2>Die DENIC m\u00f6chte nicht Drittschuldnerin sein<\/h2>\n<p>Wer schon einmal mehr oder weniger erfolgreich versucht hat, eine Domain zu pf\u00e4nden, kennt auch die ber\u00fchmt-ber\u00fcchtigten &#8220;Drittschuldnererkl\u00e4rungen&#8221;, in denen die DENIC sich lange Zeit auch entgegen \u00fcberwiegend anders lautender Meinungen unter Juristen geweigert hat, entsprechende Pf\u00e4ndungsbeschl\u00fcsse zu beachten. Erst im Jahre 2011 bereitete eine vor dem Landgericht Frankfurt gef\u00fchrte Schadensersatzklage gegen die DENIC (Landgericht Frankfurt, Urteil v. 9.5.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-01%20S%20309\/10\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 09.05.2011 - 1 S 309\/10: Zur Domainpf&auml;ndung und zur Stellung der Denic als D...\">2-01 S 309\/10<\/a>), der &#8211; wen wundert es &#8211;\u00a0 stattgegeben wurde, diesem Treiben ein Ende.<\/p>\n<h2>Die DENIC m\u00f6chte DISPUTE-Eintr\u00e4ge nur ungern gew\u00e4hren<\/h2>\n<p>Aber auch an anderer Stelle macht es die DENIC Gl\u00e4ubigern nicht leicht. So behaupten die zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter in einigen auch unserer Kanzlei vorliegenden Hinweisen, dass der Antrag auf Einrichtung eines DISPUTE-Antrags ihnen v\u00f6llig unverst\u00e4ndlich sei und nicht bearbeitet werden k\u00f6nne, da aus der Angabe www.xyz.de nicht hervorgehe, ob es sich bei der betreffenden Domain \u00fcberhaupt um eine Second-Level-Domain oder nicht vielmehr um die Third-level-Domain &#8220;www&#8221; handele. Auch wenn die Angabe einer Domain mit dem Zusatz &#8220;www&#8221; tats\u00e4chlich nicht hundertprozentig korrekt sein d\u00fcrfte, ist es nat\u00fcrlich reichlich spitzfindig, nicht einfach schlicht auf diesen Fl\u00fcchtigkeitsfehler hinzuweisen, sondern sich auf den Standpunkt zu stellen, dass man gar nicht wisse, was verlangt sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Als in den Weg gelegter Stein wird auch gerne das Argument genommen, dass der DISPUTE-Antrag nicht korrekt ausgef\u00fcllt\/unterschrieben sei. Ein unterzeichnetes Anschreiben im Original reicht den formverliebten Mitarbeitern der DENIC nicht aus. Aber selbst wenn alle Formalien auf den ersten Blick eingehalten sind, bleibt immer noch die m\u00f6gliche Beanstandung, dass der entsprechende Antrag ja nur gefaxt worden sei, aber unbedingt im Original vorliegen m\u00fcsse, bevor irgendwelche Ma\u00dfnahmen ergriffen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>In einem durch unsere Kanzlei vertretenen Fall gestaltete sich das Prozedere ganz besonders schwierig, da die schablonenartigen Vorgaben f\u00fcr die DENIC-Sachbearbeiter nicht zu dem rechtlichen Problem unserer Mandantin passen wollten. Nachdem wir Nachweise zur Existenz eines Unternehmenskennzeichens \u00fcbersandt hatten, lie\u00df uns der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter wissen, dass diese Nachweise nicht ausreichten. Geeignete Unterlagen k\u00f6nnten sein: Bei einer Marke die entsprechende Eintragungsurkunde, bei einer Firma ein Auszug aus dem Handelsregister, bei einer Gemeinde ein entsprechender Briefkopf oder beim Namen einer nat\u00fcrlichen Person eine Ausweiskopie. Davon, dass ein Unternehmenskennzeichen bereits mit der blo\u00dfen Benutzungsaufnahme entsteht und daher die Vorlage irgendwelcher Urkunden naturgem\u00e4\u00df nicht m\u00f6glich ist, wollte man bei der DENIC nichts h\u00f6ren.<\/p>\n<h2>Das Landgericht Berlin hilft<\/h2>\n<p>Nachdem der Schriftwechsel per Brief und E-Mail fast einen ganzen Aktenordner h\u00e4tte f\u00fcllen k\u00f6nnen und es f\u00fcr den Mandanten vor dem Hintergrund der Dringlichkeitsfrist langsam ernst wurde, haben wir uns kurzerhand dazu entschlossen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht Berlin hat auf unseren Antrag hin am 13.8.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=23%20O%20305\/13\" title=\"LG Berlin, 13.08.2013 - 23 O 305\/13: Wenn die DENIC nicht mit einem DISPUTE-Eintrag helfen will...\">23 O 305\/13<\/a> auch eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, nachdem es dem Antragsgegner bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten unter anderem untersagt wird,<\/p>\n<blockquote><p>\u00fcber die besagte Domain entgeltlich oder unentgeltlich zu verf\u00fcgen, ausgenommen durch \u00dcbertragung auf die Antragstellerin oder durch den g\u00e4nzlichen Verzicht auf die Rechte der Registrierung.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Beschluss ist von der Gegenseite als endg\u00fcltige Regelung anerkannt worden und damit rechtskr\u00e4ftig. Anders als den Sachbearbeitern bei der DENIC reichten der zust\u00e4ndigen Kammer die von uns vorgelegten Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel aus, um ein Verf\u00fcgungsverbot in Bezug auf die Domain zu verh\u00e4ngen.<\/p>\n<h2>Fazit:<\/h2>\n<p>Die DENIC-Mitarbeiter geben sich mit einem arroganten Auftreten und der Verwendung von Formschreiben und Beh\u00f6rdensprache redlich M\u00fche, den Eindruck zu erwecken, es handele sich dabei um eine staatliche Beh\u00f6rde, deren Entscheidungen man hilflos ausgeliefert w\u00e4re. Dass dem nicht so ist, zeigt einmal mehr der von uns erstrittene Beschluss des Landgerichts Berlin.<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer, wie wir, h\u00e4ufig mit Domainstreitigkeiten befasst ist, kommt zwangsl\u00e4ufig \u00e4hnlich h\u00e4ufig mit der zentralen Registrierungsstelle f\u00fcr Domains (DENIC eG) und den dort besch\u00e4ftigten Mitarbeitern in Ber\u00fchrung. 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