{"id":1970,"date":"2010-11-04T21:19:37","date_gmt":"2010-11-04T19:19:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1970"},"modified":"2010-11-04T21:19:37","modified_gmt":"2010-11-04T19:19:37","slug":"3-00000-euro-vertragsstrafe-wegen-angabe-des-falschen-urhebers-an-einer-zeichnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/3-00000-euro-vertragsstrafe-wegen-angabe-des-falschen-urhebers-an-einer-zeichnung\/","title":{"rendered":"3.000,00 Euro Vertragsstrafe wegen Angabe des falschen Urhebers an einer Zeichnung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Dem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil des OLG Hamburg <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/urheberrecht\/417\/5\/3\" target=\"_blank\">(OLG Hamburg, Urteil v. 26.10.2010, Az. 7 U 103\/09)<\/a> lag ein vertraglicher Anspruch aus einer Unterlassungserkl\u00e4rung zugrunde, gegen die die Beklagten versto\u00dfen hatten. Unmittelbar hatte dies daher mit Urheberrecht nichts zu tun.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Fall hatte aber einen urheberrechtlichen Hintergrund, der in dieser Konstellation nicht allt\u00e4glich sein d\u00fcrfte. Denn die Unterlassungserkl\u00e4rung wurde vor dem Hintergrund der Frage abgegeben, ob jemand, der in Bezug auf ein bestimmtes Werk als Urheber genannt wird, das er in Wirklichkeit nicht geschaffen hat, einen Anspruch darauf hat, dass er auch im Zusammenhang mit dieser Zeichnung nicht als solcher bezeichnet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Interessant ist die Fallgestaltung aus urheberrechtlicher Sicht deshalb, weil <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft\">\u00a7 13 UrhG<\/a> zwar auch ein Recht auf Anonymit\u00e4t gew\u00e4hrt, also das Recht in Bezug auf ein bestimmtes Werk nicht als Urheber genannt zu werden. Dieses Recht soll aber der herrschenden Meinung nach nur dem Urheber zustehen und nicht jemandem, der tats\u00e4chlich nicht Urheber des Werks ist. Dem &#8220;Nichturheber&#8221; bleibt nach dieser Auffassung nur der schw\u00e4chere Anspruch aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht, das mit den Rechtsg\u00fctern Meinungs- und \u00c4u\u00dferungsfreiheit abgewogen werden muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch an Kurisosit\u00e4ten hatte der fast drei Jahre andauernde Streit einiges zu bieten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wir argumentierten n\u00e4mlich, dass es egal sei, ob der Kl\u00e4ger Urheber sei oder nicht, da seine Zuordnung zum Werk entweder eine unwahre Tatsachenbehauptung oder einen Versto\u00df gegen das Rechtauf Anonymit\u00e4t darstelle und somit in jedem Fall zu unterlassen sei. Der Gegner erwiderte hierauf, dass das Recht auf Anonymit\u00e4t voraussetze, dass der Urheber sich quasi in einer Vorstufe ausdr\u00fccklich auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft\">\u00a7 13 UrhG<\/a> berufen, also  zun\u00e4chst offenlegen m\u00fcsse, dass er Urheber des Werks sei, um sein Recht auf Anonymit\u00e4t \u201eauszu\u00fcben\u201c. Der falsch\/gegen seinen Willen benannte Urheber m\u00fcsse\u00a0 also aus der vom \u00a7 13 explizit gesch\u00fctzten Anonymit\u00e4t heraustreten, um sich dann Anonymit\u00e4t auszubitten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">So weit so gewagt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">W\u00e4hrend man die Lekt\u00fcre von abwegigen Thesen in gegnerischen Schrifts\u00e4tzen gewohnt ist, erstaunte dann das Beipflichten des Landgerichts Hamburgs in dieser Frage doch. Es handelte sich dabei um die ber\u00fcchtigte Pressekammer mit Herrn Buske als Vorsitzenden, wobei mir \u00fcbrigens bis heute nicht ganz klar ist, weshalb der Fall trotz der klaren urheberechtlichen Bez\u00fcge nicht zu einer Urheberrechtskammer das LG Hamburgs gegangt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Klage wurde denn auch in der ersten Instanz abgewiesen. Haupts\u00e4chlich deshalb, da die von der Gegenseite benannten Zeugen &#8220;\u00fcberzeugend und nachvollziehbar\u201d dargelegt h\u00e4tten, dass\u00a0 unser Mandant einem der Zeugen (wohlgemerkt nach Einleitung der rechtlichen  Schritte, die in dem Gerichtsverfahren m\u00fcndeten) gegen\u00fcber best\u00e4tigt  habe, dass er sehr wohl Urheber des Bildes sei und die Beklagten daher zur Anfechtung\/K\u00fcndigung des Unterlassungsertrags berechtigt seien.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Von &#8220;\u00fcberzeugend und nachvollziehbar &#8221; konnte aber bez\u00fcglich der im \u00dcbrigen widerspr\u00fcchlichen und lebensfremden Ausf\u00fchrungen unserer Ansicht bereits deshalb nicht gesprochen werden, da der wichtigste Zeuge nach eigenen Angaben unter Demenz- und Alzheimerscheinungen litt, was allerdings erst nach Durchf\u00fchrung der ersten Instanz bekannt wurde. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/03\/uberzeugend-nachvollziehbar-gedachtnisschwach\/\" target=\"_blank\">Wir berichteten.<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das OLG sah daher Veranlassung, die Zeugen nochmals zu vernehmen. Die Zeugenaussagen waren nach der Auffassung des Senats alles andere als &#8220;\u00fcberzeugend und nachvollziehbar\u201d. Ein K\u00fcndigungsgrund lehnte der Senat daher ab. (la) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/urheberrecht\/417\/5\/3\" target=\"_blank\">Zum Urteil<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 26.10.2010, Az. 7 U 103\/09) lag ein vertraglicher Anspruch aus einer Unterlassungserkl\u00e4rung zugrunde, gegen die die Beklagten versto\u00dfen hatten. Unmittelbar hatte dies daher mit Urheberrecht nichts zu tun. 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