{"id":19685,"date":"2013-09-25T06:03:08","date_gmt":"2013-09-25T05:03:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19685"},"modified":"2017-04-07T11:05:42","modified_gmt":"2017-04-07T10:05:42","slug":"i-am-positive","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/i-am-positive\/","title":{"rendered":"&quot;I am positive (+)&quot;"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-19703\" alt=\"ribbon\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/ribbon.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/ribbon.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/ribbon-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/ribbon-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Das Recht am eigenen Bild erfordert f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Ver\u00f6ffentlichung grunds\u00e4tzlich immer die Einwilligung des Abgebildeten. \u00dcber <a title=\"Mario G\u00f6tze und das Pers\u00f6nlichkeitsrecht\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/kommerzielle-nutzung-ihres-bildnisses-kann-zu-hoher-schadensersatzzahlung-fuhren\" target=\"_blank\">die Voraussetzungen dieses besonderen Pers\u00f6nlichkeitsrechts <\/a>haben wir bereits <a title=\"Lady Gaga und das Pers\u00f6nlichkeitsrecht\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/lady-gaga-und-ihr-personlichkeitsrecht-verletzung-durch-lady-goo-goo\" target=\"_blank\">ausf\u00fchrlich anhand verschiedener Beispiele<\/a> berichtet.<\/p>\n<p>In einem von unserer Kanzlei betreuten Fall entdeckte eine Mandantin beispielsweise ihr Konterfei \u00fcberraschend auf einem Bekleidungsst\u00fcck einer gro\u00dfen Modekette. Eine noch gr\u00f6\u00dfere und vor allem weitaus problematischere Entdeckung machte j\u00fcngst die <a title=\"Bericht in der New York Post\" href=\"http:\/\/nypost.com\/2013\/09\/19\/woman-sues-getty-after-photo-appears-in-hiv-positive-ad\/\" target=\"_blank\">Amerikanerin Avril Nolan<\/a>. Ihr Foto wurde von der Menschenrechtsagentur des Bundesstaates New York f\u00fcr eine Aufkl\u00e4rungskampagne genutzt, die sich gegen die Diskriminierung HIV-positiver Menschen richtete. Auf dem <a title=\"Kampagnenfoto bei spiegel.de\" href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/panorama\/bild-923537-547079.html\" target=\"_blank\">Foto mit dem Bildnis der jungen Frau<\/a> steht &#8220;I AM POSITIVE (+)&#8221; und &#8220;I HAVE RIGHTS&#8221;.<\/p>\n<p>Das Problem an dieser Verwendung des Fotos war nicht, dass es niemals eine Einwilligung in die Ver\u00f6ffentlichung des Fotos gegeben hat. Eine Einwilligung zur Ver\u00f6ffentlichung ihres Fotos hatte Avril Nolan vor Jahren erteilt, jedoch f\u00fcr einen g\u00e4nzlich unterschiedlichen Verwendungszweck, n\u00e4mlich f\u00fcr Modeaufnahmen. Eine Einwilligung f\u00fcr das j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichte Foto, welches dem Betrachter suggeriert, dass die abgebildete Avril Nolan HIV-positiv ist, was tats\u00e4chlich nicht der Fall ist, und f\u00fcr Ihre Rechte und gegen eine Diskriminierung einsteht, hat sie nicht erteilt.<\/p>\n<p>Die damalige Fotografin verkaufte das Foto an die gro\u00dfe Bildagentur Getty Images und r\u00e4umte aktuell in der <a title=\"New York Daily News\" href=\"http:\/\/www.nydailynews.com\/new-york\/brooklyn\/brooklyn-woman-wrongly-depicted-hiv-positive-ad-article-1.1461694\" target=\"_blank\">amerikanischen Presse<\/a> ein, dass sie den diesbez\u00fcglichen Vertrag, den sie mit der Bildagentur geschlossen hat, bereits nicht verstanden habe. Unterstellt man, dass die Angaben von Avril Nolan richtig sind, dann hatte die Fotografin zuvor bereits nicht verstanden, dass sie das Bild nicht an Dritte weitergeben darf, bzw. die entsprechenden Nutzungsrechte Dritten gegen\u00fcber einr\u00e4umen darf.<\/p>\n<p>Jetzt verklagt Avril Nolan Getty Images wegen der unberechtigten Ver\u00f6ffentlichung des Bildes auf 450.000,00 $ Schadensersatz. Sollte sie mit ihrer Klage Erfolg haben, wird sich die Bildagentur h\u00f6chstwahrscheinlich mit ihrem Schaden an die Fotografin wenden und wiederum diese verklagen, soweit diese im angesprochenen Vertrag versichert hat, dass sie berechtigt ist, die entsprechenden Nutzungsrechte an dem Bild einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Nach deutschem Recht w\u00e4re die Ver\u00f6ffentlichung des Bildes f\u00fcr eine entsprechende Kampagne ohne Zweifel eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Zwar liegt eine Einwilligung vor, diese umfasst aber gerade nicht mehr die Ver\u00f6ffentlichung des Bildes im Rahmen einer solchen Aufkl\u00e4rungskampagne (vgl. BGH NJW, 1985, 1617). Der Umfang der Einwilligung ist im Zweifelsfall immer im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diesbez\u00fcglich werden von der Rechtsprechung die im Urheberrecht entwickelten Grunds\u00e4tze der Zweck\u00fcbertragungslehre (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/31.html\" title=\"&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten\">\u00a7 31 Abs. 5 UrhG<\/a>) herangezogen. Hiernach reicht die Einwilligung immer nur genau soweit, wie der mit der Erteilung der Einwilligung verfolgte Zweck. Eine Ver\u00f6ffentlichung des Bildnisses in einem v\u00f6llig anderen Zusammenhang, wie im vorliegenden Fall, wird damit nicht von der Einwilligung umfasst (vgl. OLG Karlsruhe, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AfP%202006,%20467\" title=\"OLG Karlsruhe, 26.05.2006 - 14 U 27\/05: Geldentsch&auml;digungsanspruch wegen Ausstrahlung eines Int...\">AfP 2006, 467<\/a>, 468).<\/p>\n<p>Ob der jungen Dame nach deutschem Recht auch ein Schadensersatz bzw. eine Geldentsch\u00e4digung zugesprochen w\u00fcrde, <a title=\"Geldentsch\u00e4digung an den Beispielen von Joschka Fischer und Oskar Lafontaine\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/presse-und-medienrecht\/politiker-fotos-fischer-teuer-oskar-fur-lau\" target=\"_blank\">steht auf einem anderen Blatt<\/a>. Zumindest die geltend gemachten 450.000,00 $ w\u00e4ren in Deutschland <a title=\"Jens Lehmann forderte 20.000 \u20ac Geldentsch\u00e4digung\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/heute-vor-dem-lg-munchen-ii-jens-lehmann-vs-tim-wiese\" target=\"_blank\">wohl nicht durchsetzbar<\/a>.<\/p>\n<p>Aus dieser Geschichte kann man zwei Aspekte mitnehmen. Erstens sollte man &#8211; nicht nur als Fotograf &#8211; Vertr\u00e4ge genau lesen und verstehen, bevor man sie unterzeichnet. Zweitens sollte man niemals damit rechnen, dass einem selbst eine solche \u00dcberraschung nicht auch einmal widerfahren kann. Und bei einer entsprechenden Entdeckung sollte dann ohne weitere Verz\u00f6gerung eine versierte Kanzlei aufgesucht werden, die sich umgehend um die effiziente Durchsetzung der bestehenden Anspr\u00fcche k\u00fcmmert (ha).<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Recht am eigenen Bild erfordert f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Ver\u00f6ffentlichung grunds\u00e4tzlich immer die Einwilligung des Abgebildeten. \u00dcber die Voraussetzungen dieses besonderen Pers\u00f6nlichkeitsrechts haben wir bereits ausf\u00fchrlich anhand verschiedener Beispiele berichtet. In einem von unserer Kanzlei betreuten Fall entdeckte eine Mandantin beispielsweise ihr Konterfei \u00fcberraschend auf einem Bekleidungsst\u00fcck einer gro\u00dfen Modekette. 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