{"id":19540,"date":"2013-09-16T18:05:56","date_gmt":"2013-09-16T17:05:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19540"},"modified":"2017-04-07T11:06:36","modified_gmt":"2017-04-07T10:06:36","slug":"olg-frankfurt-weiterleitung-einer-domain-ist-nicht-zwingend-verstos-gegen-einen-titel-gegen-benutzung-als-unternehmenskennzeichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-frankfurt-weiterleitung-einer-domain-ist-nicht-zwingend-verstos-gegen-einen-titel-gegen-benutzung-als-unternehmenskennzeichen\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Weiterleitung einer Domain ist nicht zwingend Versto\u00df gegen einen Titel gegen Benutzung als Unternehmenskennzeichen"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-6509\" alt=\"achtung\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/achtung.png\" width=\"150\" height=\"125\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/achtung.png 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/achtung-90x75.png 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Der Kollege Peter M\u00fcller weist heute in seinem Blog <a href=\"http:\/\/www.muepe.de\/domainrecht\/olg-frankfurt-weiterleitung-eines-domainnamens-nicht-zwingend-als-benutzung-als-unternehmenskennzeichen-anzusehen\/\" target=\"_blank\">muepe.d<\/a>e auf eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 05.08.2013 \u2013 Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2067\/13\" title=\"OLG Frankfurt, 05.08.2013 - 6 W 67\/13: Nachweis der Zuwiderhandlung im Ordnungsmittelverfahren\">6 W 67\/13<\/a>). hin.<\/p>\n<p>In einem Ordnungsmittelverfahren, somit dem einer Unterlassungverf\u00fcgung nachgeordneten Zwangsvollstreckungsverfahren, ging es um die Frage, ob der zu Grunde liegende Tenor bestimmt genug und daher \u00fcberhaupt vollstreckbar war.<\/p>\n<p><strong>H\u00e4ufiger Fehler &#8211; Unbestimmter Unterlassungsantrag<\/strong><\/p>\n<p>Wie so h\u00e4ufig in Unterlassungsverfahren im gewerblichen Rechtsschutz wurde in der ersten Instanz der Fehler begangen, den Unterlassungsantrag bzw. den Unterlassungstenor lediglich allgemein zu formulieren ohne auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug zu nehmen. Dazu stellte das Oberlandesgericht zun\u00e4chst fest, dass ein Unterlassungstitel, der s\u00e4mtliche denkbare M\u00f6glichkeiten einer unternehmenskennzeichenm\u00e4\u00dfigen Benutzung erfassen wollte, mangels Bestimmtheit von vornherein nicht vollstreckungsf\u00e4hig ist. Der Titel sei aber deswegen nicht unrettbar verloren, sondern k\u00f6nne ausgelegt werden: In einem\u00a0solchen Fall k\u00f6nne der Verbotsinhalt jedoch im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels gef\u00fchrt hat, auf einen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt begrenzt werden.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrt aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Dem Verf\u00fcgungsantrag lag eine \u201eklassische\u201cunternehmenskennzeichenm\u00e4\u00dfige Verwendung des Domainnamens, n\u00e4mlich zur Kennzeichnung des unter diesem Namen unterhaltenen Internetauftritts der Antragsgegnerin zu 1), zugrunde (ASt 12). Vom Verbotstitel sind daher nur solche Handlungen umfasst, die mit dieser Verletzungshandlung im Kern vergleichbar sind, also deren charakteristische Merkmale aufweisen. Dies kann f\u00fcr die Verwendung des Domainnamens zum Zwecke der Weiterleitung auf eine andere, mit einem deutlich abweichenden Domainnamen betriebene Internetseite nicht bejaht werden. Zwar mag es sein, dass auch hierin aus den von der Antragstellerin dargelegten Gr\u00fcnden (vgl. S. 6 des Schriftsatzes des Antragstellervertreters vom 22.1.2013) eine unternehmenskennzeichenm\u00e4\u00dfige Benutzung gesehen werden kann. Dies ist aber nicht selbstverst\u00e4ndlich, sondern setzt eine neue rechtliche Beurteilung voraus, die einem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben muss und nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden kann. Dies gilt erst recht, wenn \u2013 wie hier \u2013 keine Kennzeichenrechtsverletzung, sondern lediglich ein Versto\u00df gegen \u00a7 <a title=\"\u00a7 5 UWG: Irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\">5<\/a> II UWG in Rede steht.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Vollstreckungstitel m\u00fcssen bestimmt sein, damit aus ihnen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Manchmal wird dieser h\u00e4ufig von im Gewerblichen Rechtsschutz unerfahrenen Kollegen begangener Fehler sogar vom zur Entscheidung berufenen Gericht nicht bemerkt. Der Gl\u00e4ubiger hat damit einen Titel, mit dem er streng genommen \u00fcberhaupt nichts anfangen kann. Auch unbestimmte Titel k\u00f6nnen zwar Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein und k\u00f6nnen im Wege der Auslegung auf einen noch bestimmten Kern zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Dieser erfasst dann aber auch nur genau solche Handlungen, die entweder gleich oder wenigstens im Kern gleich sind.<\/p>\n<p>Eine Domainweiterleitung geh\u00f6rt dann nicht dazu, wenn diese Weiterleitung nicht Gegenstand des urspr\u00fcnglichen Verbotsverbotsbegehren zwar. Dies auch dann nicht, wenn die Weiterleitung eventuell ihrerseits rechtswidrig w\u00e4re. In diesem Fall geht das gerichtliche Verbot ins Leere, das hei\u00dft, der Gegner schuldet kein Ordnungsgeld. Der neue Versto\u00df kann aber zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens gemacht werden, evtl. dann aber nicht mehr in einem Eilverfahren, wenn die Dringlichkeitsfrist abgelaufen ist. (la)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kollege Peter M\u00fcller weist heute in seinem Blog muepe.de auf eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 05.08.2013 \u2013 Az. 6 W 67\/13). hin. 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