{"id":19513,"date":"2013-09-13T16:41:44","date_gmt":"2013-09-13T15:41:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19513"},"modified":"2017-04-07T11:06:45","modified_gmt":"2017-04-07T10:06:45","slug":"bannerwerbung-im-internet-ein-auslaufmodell-auch-in-einer-blosen-werbeanzeige-muss-ein-impressum-angegeben-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bannerwerbung-im-internet-ein-auslaufmodell-auch-in-einer-blosen-werbeanzeige-muss-ein-impressum-angegeben-werden\/","title":{"rendered":"Bannerwerbung im Internet, ein Auslaufmodell? Auch in einer blo\u00dfen Werbeanzeige muss ein Impressum angegeben werden"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-18618\" title=\"Das rote Telefon\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/telf.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/telf.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/telf-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/telf-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in einem Fall dar\u00fcber zu entscheiden (<a href=\"http:\/\/medien-internet-und-recht.de\/volltext.php?mir_dok_id=2492\" target=\"_blank\">OLG Schleswig, Urteil v. 03.07.2013, Az. 6 U 28\/12<\/a>), ob der Werbende in einer Werbeanzeige seine Identit\u00e4t und Anschrift angeben muss, oder die Angabe einer Internetadresse oder Telefonnummer ausreichend ist.<\/p>\n<p>Das Gericht hatte bei seiner Entscheidung zu pr\u00fcfen, ob im vorliegenden Fall ein Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 2 UWG<\/a> vorliegt. Das Landgericht Kiel hatte den Unterlassungsanspruch zur\u00fcckgewiesen mit der Begr\u00fcndung, dass die Werbeanzeige, mit der zwei \u201eMini-Kreuzfahrten\u201c und eine \u201eOslo-St\u00e4dtereise\u201c beworben wurden, nicht die f\u00fcr den Verbraucher wesentlichen Informationen enthalte, die f\u00fcr eine Gesch\u00e4ftsentscheidung erforderlich seien. So fehle unter anderem der konkrete Reisezeitraum sowie eine Angabe der konkreten \u00dcbernachtungsmodalit\u00e4ten, die f\u00fcr die genannten \u201eAb-Preise\u201c fehlten.<\/p>\n<p>Dies sah das OLG Schleswig anders und gab dem Antrag auf Unterlassung des Kl\u00e4gers statt.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 2 UWG<\/a> handelt unlauter,<\/p>\n<blockquote><p>wer die Entscheidungsf\u00e4higkeit von Verbrauchern im Sinne des \u00a7 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenth\u00e4lt, die im konkreten Fall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde einschlie\u00dflich der Beschr\u00e4nkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach Absatz 3 dieser Norm ist die Angabe der Identit\u00e4t und Anschrift des Unternehmens wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Gesch\u00e4ft abschlie\u00dfen kann.<\/p>\n<p><strong>Angabe von Produkt und Preis reichen f\u00fcr eine Impressumspflicht aus<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht hatte also zun\u00e4chst festzustellen, ob es sich bei der konkreten Werbeanzeige um ein abschlussf\u00e4higes Angebot im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 3 UWG<\/a> handelt. Ein solches liegt laut OLG vor, wenn die f\u00fcr die Kaufentscheidung wichtigsten Vertragsbestandteile, also das Produkt und der Preis konkret benannt sind und der Verbraucher somit in der Lage ist, eine gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass es sich bei der Werbeanzeige bereits um ein bindendes Angebot gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/145.html\" title=\"&sect; 145 BGB: Bindung an den Antrag\">\u00a7 145 BGB<\/a> handelt oder dass es sich um eine Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots handelt, auch m\u00fcssen nicht alle vertragswesentlichen Regelungen bekannt sein.<\/p>\n<p>Das OLG sah es also als ausreichend an, dass das konkrete Produkt und der Preis in der Werbeanzeige angegeben sind, die den Verbraucher ausreichend informieren, um eine Kaufentscheidung zu treffen. Hiervon zu unterscheiden ist eine reine Image- oder Erinnerungswerbung.<\/p>\n<p>Weiter stellte das OLG fest, dass die Identit\u00e4t des Werbenden nicht durch die Angabe einer Internetadresse und einer Telefonnummer ausreichend offen gelegt wird. Sinn und Zweck der Vorschrift des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 2 UWG<\/a> ist es, dass der Verbraucher unmittelbar erkennen kann, wer sein m\u00f6glicher Vertragspartner ist und mit diesem problemlos in Kontakt treten kann. Hierf\u00fcr, so das OLG, ist die Identit\u00e4t und Anschrift des Unternehmers unmittelbar in der Werbeanzeige erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorgaben des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a UWG<\/a> stellen H\u00e4ndler zwar nicht vor unl\u00f6sbare Aufgaben, erschweren die Werbung im Printbereich aber auch im Internet und auf Social-Media-Plattformen jedoch erheblich. Insbesondere die oben beschriebene Entscheidung macht deutlich, dass die herk\u00f6mmliche Bannerwerbung, wie man sie \u00fcberall zu diversen Produkten eingeblendet bekommt, immer dann auch ein Impressum haben muss, wenn der Verbraucher anhand der dort enthaltenen Informationen eine gesch\u00e4ftliche Entscheidung treffen kann. Dazu ist es, wie gesagt, nicht erforderlich, dass der Verbraucher an Ort und Stelle bereits kaufen kann. Eine Kaufentscheidungsm\u00f6glichkeit reicht aus.<\/p>\n<p>Liegen die Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 3 UWG<\/a> vor, gelten alle folgenden Informationen als wesentlich und m\u00fcssen angegeben werden:<\/p>\n<blockquote><p>1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung<br \/>\n2.\u00a0 die Identit\u00e4t und Anschrift des Unternehmers (Impressum)<br \/>\n3.\u00a0 der Endpreis oder die Berechnungsmethode und ggfls. Versandkosten<br \/>\n4. \u00a0Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und<br \/>\n5. das Bestehen eines Rechts zum R\u00fccktritt oder Widerruf<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Bannerwerbung, Ad\u00e9?<\/strong><\/p>\n<p>Ob man diese Angaben\u00a0 in einem solchen Werbebanner unmittelbar &#8220;hineinquetschen&#8221; muss, oder ob es ausreicht, die entsprechenden Informationen gegebenenfalls zu verlinken, wird die Rechtsprechung im Einzelfall zu kl\u00e4ren haben. Im Printbereich d\u00fcrfte die Erstellung von Zeitungsanzeigen mit vor dem Hintergrund dieser Vorgaben zu einer echten Expertenaufgabe werden. Verlinken geht dort n\u00e4mlich nicht.<\/p>\n<p>Interessant sind die Fragestellungen aber auch zum Beispiel auf Facebook, wo Unternehmen zahlreiche Werbemethoden zur Verf\u00fcgung stehen. Egal, ob es sich um ein Gewinnspiel in einer App, eine Fanwerbung, eine sponsored story oder \u00c4hnliches handelt, immer wird man sich die Frage stellen m\u00fcssen, ob die Gestaltung den oben beschriebenen Vorgaben gerecht wird. Wir beraten Sie bei Fragen rund ums Marketing gerne \u2013 sprechen Sie uns an. (nh\/la)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in einem Fall dar\u00fcber zu entscheiden (OLG Schleswig, Urteil v. 03.07.2013, Az. 6 U 28\/12), ob der Werbende in einer Werbeanzeige seine Identit\u00e4t und Anschrift angeben muss, oder die Angabe einer Internetadresse oder Telefonnummer ausreichend ist. 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