{"id":19486,"date":"2013-09-11T07:14:18","date_gmt":"2013-09-11T06:14:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19486"},"modified":"2024-06-12T19:56:31","modified_gmt":"2024-06-12T17:56:31","slug":"werbung-mit-antiquiertem-testergebnis-lg-dusseldorf-erkennt-irrefuhrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/werbung-mit-antiquiertem-testergebnis-lg-dusseldorf-erkennt-irrefuhrung\/","title":{"rendered":"Werbung mit antiquiertem Testergebnis: LG D\u00fcsseldorf erkennt Irref\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-19488\" title=\"Damals sicherlich ein ausgezeichnetes Fortbewegungsmittel\" alt=\"Damals sicherlich ein ausgeszeichnetes Fortbewegungsmittel\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/hochrad.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/hochrad.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/hochrad-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/09\/hochrad-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Das OLG D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 18.07.2013 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=37%20O%2033\/13\" title=\"LG D&uuml;sseldorf, 18.07.2013 - 37 O 33\/13: Irref&uuml;hrung durch Werbung mit sehr altem Testurteil\">37 O 33\/13<\/a>) entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, mit einem guten Abschneiden bei einem Verbrauchertest zu werben, wenn das entsprechende Testergebnis schon lange Jahre zur\u00fcckliegt.<\/p>\n<p><b>Partnervermittlung warb mit einem 15 Jahren alten Testergebnis<\/b><\/p>\n<p>In dem konkreten Fall hatte eine Partnervermittlungsagentur eine Wettbewerberin auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil letztere sich in einer Werbeaussage auf ein Testergebnis berief, welches im Jahre 1998 in der Zeitschrift \u201etest\u201c der Stiftung Warentest erschienen ist. Die entsprechende Ausgabe der Zeitschrift konnte zwischenzeitlich nicht mehr bei der Stiftung Warentest bezogen werden, so dass es der Antragstellerin nach eigenen Angaben nur \u00fcber ein Antiquariat im Erzgebirge gelang, dieser Ausgabe \u00fcberhaupt habhaft zu werden. Weil ihrer Auffassung nach weder eine leichte und einfache M\u00f6glichkeit zur \u00dcberpr\u00fcfung des Zitats gegeben war noch davon ausgegangen werden konnte, dass das Testergebnis aus dem Jahr 1998 nach heutigen Ma\u00dfst\u00e4ben noch zutreffend ist, forderte die Antragstellerin ihre Wettbewerberin auf, sich strafbewehrt zu verpflichten, die entsprechende Werbeaussage zu unterlassen. Gest\u00fctzt wurde diese Forderung auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG<\/a>, welcher irref\u00fchrende Angabe \u00fcber die Beschaffenheit von Waren und Dienstleitungen untersagt. Nachdem die Wettbewerberin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rkung verweigerte, beantragte die Antragstellerin mit Erfolg den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, welche nun durch Urteil best\u00e4tigt wurde.<\/p>\n<p><b>Fehlende \u00dcberpr\u00fcfbarkeit und mangelnde Aktualit\u00e4t<\/b><\/p>\n<p>Zur Verteidigung berief sich die Wettbewerberin im Widerspruchsverfahren unter anderem darauf, dass eine gro\u00dfe Anzahl \u00f6ffentlicher Bibliotheken in Deutschland die Jahressammlung der Zeitschrift \u00bbtest\u00ab in ihren Pr\u00e4senzbest\u00e4nden halte. Au\u00dferdem bestehe die M\u00f6glichkeit, sich den Artikel \u00fcber einen Dokumentenlieferdienst in Kopie nach Hause senden zu lassen.<\/p>\n<p>Diese Argumentation \u00fcberzeugte die Richter am LG D\u00fcsseldorf indessen nicht:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eIm Entscheidungsfall wird das Ziel, dem interessierten Verbraucher die leichte und einfache \u00dcberpr\u00fcfung des von der Antragsgegnerin verwendeten Zitats zu erm\u00f6glichen, wegen des Alters der Ver\u00f6ffentlichung durch die blo\u00dfe Angabe der Fundstelle nicht erreicht. Die Zug\u00e4nglichkeit in \u00f6ffentlichen Bibliotheken und die M\u00f6glichkeit der Beschaffung bei einem externen, d.h. nicht mit dem Herausgeber der Ver\u00f6ffentlichung identischen, der breiten \u00d6ffentlichkeit weitgehend unbekannten \u201eDokumentenlieferdienst\u201d nicht aus, um davon ausgehen zu k\u00f6nnen, die Ver\u00f6ffentlichung sei leicht und einfach zug\u00e4nglich. Denn f\u00fcr die Entscheidung ist davon auszugehen, dass &#8211; ebenso wie bei der Recherche nach der Quelle selbst &#8211; ein solcher Aufwand bei der Beschaffung einer Ver\u00f6ffentlichung den durchschnittlichen Verbraucher davon abh\u00e4lt, das in der Werbung genutzte Zitat nachzupr\u00fcfen\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p>Doch nicht nur die eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten zur \u00dcberpr\u00fcfung der Werbeaussage erachteten die Richter am LG D\u00fcsseldorf als wettbewerbsrechtliches Problem. Auch den Inhalt der Aussage selbst hielten sie mangels Aktualit\u00e4t f\u00fcr unzul\u00e4ssig:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDaneben ist die Verwendung eines 15 Jahre alten Erfahrungsberichts \u00fcber Dienstleistungen nach Auffassung des Gerichts zur Irref\u00fchrung geeignet, weil wegen des gro\u00dfen Abstands zwischen der Nutzung in der Werbung und der Publikation nicht davon ausgegangen werden kann, dass die damaligen Ergebnisse nach wie vor unver\u00e4ndert zutreffen.<\/p>\n<p>Davon, dass die damals von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung mit der aktuell angebotenen \u00fcbereinstimmt, kann nicht ausgegangen werden. Im Entscheidungsfall spricht schon der Abstand von 15 Jahren daf\u00fcr, dass das damalige Untersuchungsergebnis in Bezug auf die Antragstellerin so nicht mehr zutrifft\u201c<i>.<\/i><\/p><\/blockquote>\n<p>F\u00fchrt man sich vor Augen, in welchem Ma\u00dfe sich Qualit\u00e4tsanspr\u00fcche und Kundenbed\u00fcrfnisse innerhalb der vergangenen 15 Jahre ge\u00e4ndert habe, ist dieser Entscheidung absolut nichts entgegenzusetzen.<\/p>\n<p>Wenn Sie Ergebnisse der Stiftung Warentest oder vergleichbare Testergebnisse in Ihrer Werbung verwenden wollen, achten Sie deshalb bitte darauf, dass diese auch gegenw\u00e4rtig nachweislich noch Bestand haben. Sollten Sie diesbez\u00fcglich Zweifel haben, z\u00f6gern Sie nicht, uns zu kontaktieren: Wir pr\u00fcfen f\u00fcr Sie, ob Ihre Werbeaussagen rechtlich zul\u00e4ssig sind. (ab)<\/p>\n<p>(Bild:\u00a0 shutterstock &#8211; tony4urban)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 18.07.2013 (Az. 37 O 33\/13) entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, mit einem guten Abschneiden bei einem Verbrauchertest zu werben, wenn das entsprechende Testergebnis schon lange Jahre zur\u00fcckliegt. 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