{"id":19448,"date":"2013-09-05T16:27:43","date_gmt":"2013-09-05T15:27:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19448"},"modified":"2017-04-07T11:07:24","modified_gmt":"2017-04-07T10:07:24","slug":"prufungspflichten-des-file-hosting-dienstes-rapidshare-jetzt-auch-vom-bgh-bejaht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/prufungspflichten-des-file-hosting-dienstes-rapidshare-jetzt-auch-vom-bgh-bejaht\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungspflichten des File-Hosting-Dienstes Rapidshare jetzt auch vom BGH bejaht"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-11181\" alt=\"rapidshare\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/03\/rapidshare.png\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/03\/rapidshare.png 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/03\/rapidshare-44x44.png 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/03\/rapidshare-90x90.png 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Erst gestern <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wieder-ein-fall-von-host-provider-haftung-google-haftet-fur-auserungen-dritter-auch-in-google-maps\" target=\"_blank\">berichteten<\/a> wir \u00fcber die Entscheidung des KG Berlin, in der es im die\u00a0 Haftung eines Host-Providers &#8211; dort Google-Maps &#8211; ging.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 15.08.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2080\/12\" title=\"BGH, 15.08.2013 - I ZR 80\/12: File-Hosting-Dienst\">I ZR 80\/12<\/a>), dass ein File-Hosting-Dienst zu einer umfassenden regelm\u00e4\u00dfigen Kontrolle verpflichtet ist, wenn er durch sein Gesch\u00e4ftsmodell Urheberrechtsverletzungen im erheblichen Umfang Vorschub leistet. Der BGH best\u00e4tigte mit diesem Urteil im wesentlichen die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 14. M\u00e4rz 2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%2087\/09\" title=\"5 U 87\/09 (5 zugeordnete Entscheidungen)\">5 U 87\/09<\/a>), von der wir am 19.03.2012 berichteten. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/rapidshare-haftet-fur-downloadlinks-seiner-nutzer-als-storer-eine-fehlentscheidung-des-olg-hamburg\" target=\"_blank\">Wir warfen unter anderem die Frage auf, ob es sich dabei um eine Fehlentscheidung gehandelt haben k\u00f6nnte<\/a>. Der BGH verneint diese Frage.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigte, dass der File-Hosting-Dienst Rapidshare nicht erst ab der Kenntnisnahme einer Urheberrechtsverletzung t\u00e4tig werden muss, sondern sogar im Vorfeld.<\/p>\n<p><strong>Was war geschehen?<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die GEMA. Bei der GEMA handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft f\u00fcr Musikurheberrechte. Die Beklagte betreibt den File-Hosting-Dienst Rapidshare, der bereits aus einschl\u00e4gigen Medienberichten bekannt sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>RapidShare stellen im Internet unter der Webadresse www.rapidshare.com Speicherplatz zur Verf\u00fcgung. Nutzer des Dienstes k\u00f6nnen dort Dateien hochladen. Hiermit soll ein einfacher Austausch von Daten erm\u00f6glicht werden. Insbesondere gro\u00dfe Dateien k\u00f6nnen mit hoher Geschwindigkeit hoch- und heruntergeladen und somit unter Nutzern ausgetauscht werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte geltend, dass nahezu 5.000 Musikwerke, die sie als Verwertungsgesellschaft verwaltet, ohne ihre Zustimmung \u00fcber den Dienst der Beklagten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wurden und verlangte von der Beklagten Unterlassung.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH blieb seiner Linie treu, nach der er eine St\u00f6rerhaftung hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen der Hosting-Dienstleister dann bejaht, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Pr\u00fcfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.<\/p>\n<p>Das Gericht ging zwar davon aus, dass das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten nicht von vornherein Rechtsverletzungen bezweckt habe. Die Beklagte treffe aber eine versch\u00e4rfte Haftung, da sie die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Ma\u00dfnahmen gef\u00f6rdert habe. Diese F\u00f6rderung liege zum Beispiel darin, dass sie f\u00fcr den \u00fcberwiegenden Teil\u00a0 ihres Services kein Geld verlange. Die Beklagte erziele ihre Ums\u00e4tze durch das Angebot von sogenannten \u201ePremium-Konten\u201c.<\/p>\n<p>In der am 03.09.2013 ver\u00f6ffentllichten Presemitteilung des BGH hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie damit verbundenen Komfortmerkmale f\u00fchrten dazu, dass die Beklagte ihre Ums\u00e4tze gerade durch massenhafte Downloads erh\u00f6he, was zu Urheberrechtsverletzungen einlade, f\u00fchrte das Gericht aus. Die Attraktivit\u00e4t f\u00fcr illegale Nutzungen werde durch die M\u00f6glichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte gehe selbst von einer Missbrauchsquote von 5-6% aus, was bei einem t\u00e4glichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien etwa 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht. Bei der Bestimmung des Umfangs der Pr\u00fcfpflichten sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Ma\u00dfnahmen f\u00f6rdere.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Gericht folgerte aus diesem Gesch\u00e4ftsmodell eine umfassende Pr\u00fcfungspflicht:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eBei der Bestimmung des Umfangs der Pr\u00fcfpflichten ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Ma\u00dfnahmen f\u00f6rdert. Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverz\u00fcglich zu sperren; sie muss dar\u00fcber hinaus fortlaufend alle einschl\u00e4gigen Linksammlungen darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Die Beklagte hat \u00fcber allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich f\u00fcr die konkret zu \u00fcberpr\u00fcfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Pr\u00fcfpflichten bestehen im selben Umfang f\u00fcr jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Pr\u00fcfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine gro\u00dfe Zahl von Rechtsverletzungen &#8211; im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken &#8211; hingewiesen worden ist.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Das besondere an dieser Entscheidung ist, dass nach Ansicht des BGH selbst ein an sich zul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ftsmodell zu erh\u00f6hten Pr\u00fcfpflichten f\u00fchren kann, wenn es zu einer gro\u00dfen Zahl von Urheberrechtsverletzungen kommt. Der Host-Provider muss dann mit denen ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln nach weiteren Rechtsverletzungen suchen. (jr)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erst gestern berichteten wir \u00fcber die Entscheidung des KG Berlin, in der es im die\u00a0 Haftung eines Host-Providers &#8211; dort Google-Maps &#8211; ging. Im vorliegenden Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 15.08.2013, Az. 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