{"id":194,"date":"2007-07-10T09:37:00","date_gmt":"2007-07-10T07:37:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=194"},"modified":"2007-07-10T09:37:00","modified_gmt":"2007-07-10T07:37:00","slug":"sechs-populare-abmahnungs-irrtumer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/sechs-populare-abmahnungs-irrtumer\/","title":{"rendered":"Sechs popul\u00e4re Abmahnungs-Irrt\u00fcmer"},"content":{"rendered":"<div style=\"text-align: justify\">\n<p>Aus <a href=\"http:\/\/www.politik-digital.de\/salon\/transcripte\/dziegelmayer_070710.shtml\">aktuellem Anlass<\/a> hier eine Liste der h\u00e4ufigsten Irrt\u00fcmer und Missverst\u00e4ndnisse, die unsere Mandanten und Gegner im Internet zum Thema &#8220;Abmahnungen im Wettbewerbs- und Urheberrecht&#8221; gefunden haben. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte vor allem dem Inhalt Aufmerksamkeit schenken und das Schreiben \u00fcberpr\u00fcfen lassen, um darauf vern\u00fcnftig zu reagieren. Die folgenden &#8220;Verteidigungsm\u00f6glichkeiten&#8221; bieten allerdings wenig Aussicht auf Erfolg:<\/p>\n<\/div>\n<div style=\"text-align: justify\">\n<p><span style=\"font-style: italic\"> <\/span><\/p>\n<p><strong>1. Ohne Vollmacht ist die Abmahnung nichtig. Au\u00dferdem ist das ein Hinweis darauf, dass der Anwalt auf eigene Faust ohne Mandant abmahnt und absahnt.<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sollte man sich klarmachen, dass es nur zwei Oberlandesgerichte in Deutschland gibt, die meinen, dass eine anwaltliche Abmahnung einer Original-Vollmacht des Auftraggebers nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/174.html\">\u00a7 174 BGB<\/a> bedarf. In diesen Gerichtsbezirken wird der Anspruchsteller wahrscheinlich keine einstweilige Verf\u00fcgung beantragen. Au\u00dferdem messen die Gerichte der Vollmachtsr\u00fcge h\u00f6chstens dann Bedeutung bei, wenn der Abgemahnte  bei der R\u00fcge der Vollmacht zu erkennen gibt, dass er nach Vorlage der Vollmacht eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgeben wird. Schlie\u00dflich sollte man auch aus taktischen Gr\u00fcnden vorsichtig sein, ob man dem Anwalt, der die Abmahnung verfasst hat, vollmachtsloses Handeln und damit m\u00f6glicherweise Betrug vorwirft.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline\"><strong>Update 14.01.2011:<\/strong><\/span> Wie wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/10\/bgh-lautet-das-ende-der-leidigen-vollmachtsruge-ein-abmahnung-auch-ohne-vorlage-der-originalvollmacht-wirksam\/\" target=\"_blank\">hier<\/a> berichteten, hat der BGH im Mai 2010 entschieden, dass der Abmahnung grunds\u00e4tzliche keine Vollmachturkunde im Original beizuliegen hat.<\/p>\n<p><strong>2. Die Abmahnung habe ich nie bekommen. Deshalb lege ich Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung ein.<\/strong><\/p>\n<p>Der <a href=\"http:\/\/medien-internet-und-recht.de\/druckversion_mir.php?mir_dok_id=1241\">Bundesgerichtshof<\/a> hat entschieden, dass der Abgemahnte darlegen und beweisen muss, dass er keinen Anlass zur Klage (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\">\u00a7 93<\/a> ZPO) gegeben hat. Das Bestreiten des Zugangs der Abmahnung gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht. Im \u00dcbrigen ist die Abmahnung keine Voraussetzung f\u00fcr den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Eine nicht erfolgte Abmahnung kann nur im Hinblick darauf relevant sein, ob der Abgemahnte die einstweilige Verf\u00fcgung ohne Kosten sofort anerkennen kann!<\/p>\n<p><strong>3. Die Frist in der Abmahnung ist zu kurz. Ich muss sie nicht beachten.<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"font-style: italic\"> <\/span>Im Wettbewerbs- und Urheberrecht ist das Setzen kurzer Fristen die Regel. Wird eine zu kurze Frist gesetzt, so hat dies nur die Wirkung, dass eine &#8220;angemessene&#8221; Frist in Gang gesetzt wird. Was angemessen ist, entscheiden die Gerichte.<\/p>\n<p><strong>4. Die Abmahnung enth\u00e4lt Textbausteine, Rechtschreibfehler, kein (oder ein auff\u00e4lliges) Aktenzeichen.<\/strong><\/p>\n<p>Die Abmahnung wurde wahrscheinlich von einem Anwalt verfasst. Anw\u00e4lte benutzen f\u00fcr gleiche Sachverhalte Textbausteine, machen Rechtschreibfehler und vergeben f\u00fcr ihre Schreiben (meist) Aktenzeichen.<\/p>\n<p><strong>5. Die unter 4. genannten Indizien sprechen f\u00fcr eine &#8220;Serienabmahnung&#8221;. Serienabmahnungen sind rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsmissbr\u00e4uchliche Abmahnungen gibt es immer wieder. Sie sind gleichwohl Ausnahmef\u00e4lle. Will sich der Abgemahnte im Prozess auf Rechtsmissbrauch berufen, muss er beweisen, dass es dem Anspruchsteller gegen den Abgemahnten vorwiegend darauf ankam, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Allerdings ist der blo\u00dfe Einwand &#8220;Serienabmahnung&#8221; ein stumpfes Schwert, mit dem viele Abgemahnte &#8211; sofern sie sich nur auf diesen Einwand st\u00fctzen &#8211; vor Gericht regelm\u00e4\u00dfig scheitern. Zwar <a href=\"http:\/\/www.dr-bahr.com\/news_det_20070523125030.html\">gibt es Gerichte<\/a>, die vereinzelt Rechtsmissbrauch nach <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/uwg_2004\/__8.html\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> bei zahlreichen Abmahnungen ohne eine stichhaltige Begr\u00fcndung angenommen haben (dort wird der Antragsteller im Zweifel nicht hingehen). Meist wurden derartige Entscheidungen in der zweiten Instanz wieder aufgehoben (Stichwort <a href=\"http:\/\/www.lampmannbehn.de\/blog\/2007\/01\/olg-mnchen-massenabmahnungen-des.html\">Mediamarkt<\/a>). Literatur und wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung vertreten die \u00fcberwiegende Auffassung, dass allein die H\u00e4ufigkeit von Abmahnungen gerade kein Argument f\u00fcr Rechtsmissbrauch ist. Denn wenn das Wettbewerbsrecht vielfach verletzt wird, muss auch eine Veilfachverfolgung m\u00f6glich sein. Dies gilt umso mehr im Urheberrecht, wo es eine dem <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 UWG<\/a> entsprechende Regelung nicht gibt. Hier hat z.B. das Landgericht K\u00f6ln festgestellt, dass massenhafte Verst\u00f6sse gegen geistige Schutzrechte eben auch massenhafte Rechtsverfolgung rechtfertigen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/urheberrecht\/182\/5\/3\"><span style=\"font-weight: bold\">(Landgericht K\u00f6ln, Urteil v.  23.11.2005, Az. 28 S 6\/05)<\/span><\/a>. Wer sich auf Rechtsmissbrauch beruft, muss dem Gericht also handfeste Fakten pr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p><strong>6. Ich bin schon einmal wegen desselben Versto\u00dfes von einem anderen abgemahnt worden. Ich muss daher nicht reagieren.<\/strong><\/p>\n<p>Richtig ist, dass derjenige, der sich bereits ernsthaft unterworfen hat, keine weitere Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgeben muss. Allerdings muss er den &#8220;Zweitabmahner&#8221; \u00fcber die vorangegangene Erkl\u00e4rung informieren und auch die Unterlassungserkl\u00e4rung vorlegen. Au\u00dferdem hat er dem Abmahnenden, der im Zeitpunkt der Abmahnung \u00fcber die vorangegangene Unterwerfung nicht informiert war, die Kosten f\u00fcr die &#8220;Zweitabmahnung&#8221; zu erstatten.<\/p>\n<p>Noch Fragen? Dann ab zum Anwalt oder in die <a href=\"http:\/\/www.politik-digital.de\/salon\/transcripte\/dziegelmayer_070710.shtml\">Blogsprechstunde<\/a> heute Nachmittag. (zie)<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus aktuellem Anlass hier eine Liste der h\u00e4ufigsten Irrt\u00fcmer und Missverst\u00e4ndnisse, die unsere Mandanten und Gegner im Internet zum Thema &#8220;Abmahnungen im Wettbewerbs- und Urheberrecht&#8221; gefunden haben. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte vor allem dem Inhalt Aufmerksamkeit schenken und das Schreiben \u00fcberpr\u00fcfen lassen, um darauf vern\u00fcnftig zu reagieren. 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