{"id":19357,"date":"2013-08-27T19:38:30","date_gmt":"2013-08-27T18:38:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19357"},"modified":"2017-04-07T11:08:18","modified_gmt":"2017-04-07T10:08:18","slug":"lg-munchen-i-zu-bewertungsportalen-was-sich-arzte-gefallen-lassen-mussen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-munchen-i-zu-bewertungsportalen-was-sich-arzte-gefallen-lassen-mussen\/","title":{"rendered":"LG M\u00fcnchen I zu Bewertungsportalen: Was sich \u00c4rzte gefallen lassen m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"http:\/\/www.facebook.com\/Lampmann.Behn.Rosenbaum\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"...damit Sie auch morgen noch kraftvoll behandeln k\u00f6nnen!\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/06\/recoomend.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/a>Das Landgericht M\u00fcnchen I hat in einem Urteil vom 28.05.2013, Az. <a href=\"http:\/\/www.damm-legal.de\/lg-muenchen-nutzer-einer-bewertungsplattform-darf-neben-eigentlicher-leistung-auch-die-verguetungsmodelle-bewerten\">25 O 9554\/13,<\/a> entschieden, dass zum einen der Betreiber einer Bewertungsplattform nicht f\u00fcr die Meinungs\u00e4u\u00dferungen der Plattformnutzer haftet, und es zum anderen den Nutzern solcher Bewertungsplattformen auch gestattet ist, neben der Leistung auch die Verg\u00fctungsmodelle zu beurteilen. Den Streitwert dieses Verfahrens hat das Gericht auf 10.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Dem Rechtsstreit lag eine Bewertung auf einem \u00c4rztebewertungsportal zugrunde. Mittlerweile gibt es f\u00fcr nahezu jede Branche auch ein Bewertungsportal. Die Idee dahinter, mehr Transparenz zu schaffen und anderen m\u00f6glichen Kunden hierdurch die M\u00f6glichkeit zu geben, sich vorab \u00fcber den jeweiligen Diensteanbieter zu informieren, ist grunds\u00e4tzlich gut.<\/p>\n<p><strong>Unwahre \u00c4usserungen oder Schm\u00e4hkritik sind unzul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p>Ein nicht unerhebliches Problem dieser Bewertungsportale ist aber auch, dass sogenannte Fake-Bewertungen immer mehr zunehmen. Jeder \u2013 also auch ein Mitbewerber \u2013 kann in der Regel anonym eine negative Bewertung mit gesch\u00e4ftssch\u00e4digenden \u00c4u\u00dferungen abgeben. Die Abschreckwirkung solcher negativer Bewertungen im Internet f\u00fcr potentielle Kunden ist hoch. Gegen eine solche Bewertung kann man sich wehren, wenn entweder eine unwahre Tatsachenbehauptung ge\u00e4u\u00dfert wird oder eine Meinungs\u00e4u\u00dferung die Grenze zur Schm\u00e4hkritik \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p><strong>Das Portal haftet erst ab Kenntnisnahme<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht M\u00fcnchen I hat im vorliegenden Fall zun\u00e4chst festgestellt, dass der Plattformbetreiber grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr die \u00c4u\u00dferungen der Nutzer haftet. Wichtig ist aber an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch ein Plattformbetreiber dann als sogenannter St\u00f6rer haftet, wenn er nach Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung die entsprechende \u00c4u\u00dferung nicht unverz\u00fcglich entfernt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat sogar in einer Entscheidung vom 21.05.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20W%2041\/13\" title=\"OLG Hamburg, 13.05.2013 - 5 W 41\/13: Hostprovider kann als Gehilfe f&uuml;r Urheberrechtsverletzunge...\">5 W 41\/13<\/a>, klargestellt, dass neben der St\u00f6rerhaftung des Plattform-betreibers auch eine Haftung als Gehilfe in Betracht kommt, wenn dieser trotz mehrerer Hinweise auf eine Rechtsverletzung und Handlungsaufforderungen diesen nicht nachgeht und die rechtsverletzende \u00c4u\u00dferung daraufhin nicht umgehend entfernt.<\/p>\n<p><strong>Meinungen sind immer erlaubt<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht stellt weiter fest, dass die Vergabe einer Note f\u00fcr eine Leistung als Meinungs\u00e4u\u00dferung zu bewerten ist, da hierbei die subjektive Beziehung zwischen der \u00c4u\u00dferung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht. Wenn zudem noch durch einen Kommentar die Benotung wahrheitsgem\u00e4\u00df begr\u00fcndet wird, handelt es sich in der Regel um eine zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung, die der Bewertete hinnehmen muss. Eine Bewertung muss sich auch nicht allein auf die \u00e4rztliche Behandlung beschr\u00e4nken, sondern darf auch andere Gesichtspunkte wie die Verg\u00fctung umfassen.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Auch \u00c4rzte m\u00fcssen sich mittlerweile gefallen lassen, in \u00f6ffentlichen Bewertungsportalen benotet zu werden. Solche Portale k\u00f6nnen in der Regel auch als sinnvolles Marketingswerkzeug benutzt werden. Zufriedene Kunden (Patienten) sind schlie\u00dflich die beste Werbung. Kritisch wird es allerdings dann, wenn negative Eintr\u00e4ge das positive Bild einer Arztpraxis tr\u00fcben. In diesem Falle gilt es, sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob mit einer Stellungnahme Abhilfe geschaffen werden kann oder ob der Betreiber des Bewertungsportals angeschrieben und zur L\u00f6schung des betreffenden Beitrags aufgefordert werden sollte. Wenn alles dies nicht hilft, helfen die Gerichte dann, wenn es sich, wie erw\u00e4hnt unwahre Tatsachenbehauptung oder um beleidigende Inhalte handelt.<\/p>\n<p>Sprechen Sie uns bei Fragen diesbez\u00fcglich gerne an. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/leistungen\/negative-berichterstattung\" target=\"_blank\">Wir helfen Ihnen weiter<\/a>! (nh)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht M\u00fcnchen I hat in einem Urteil vom 28.05.2013, Az. 25 O 9554\/13, entschieden, dass zum einen der Betreiber einer Bewertungsplattform nicht f\u00fcr die Meinungs\u00e4u\u00dferungen der Plattformnutzer haftet, und es zum anderen den Nutzern solcher Bewertungsplattformen auch gestattet ist, neben der Leistung auch die Verg\u00fctungsmodelle zu beurteilen. 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