{"id":19352,"date":"2013-08-28T18:12:55","date_gmt":"2013-08-28T17:12:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19352"},"modified":"2017-04-07T11:08:14","modified_gmt":"2017-04-07T10:08:14","slug":"beleidigungen-im-rahmen-eines-wohnungseigentumerstreits-das-ag-munchen-verurteilt-zur-unterlassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/beleidigungen-im-rahmen-eines-wohnungseigentumerstreits-das-ag-munchen-verurteilt-zur-unterlassung\/","title":{"rendered":"Beleidigungen im Rahmen eines Wohnungseigent\u00fcmerstreits? &#8211; das AG M\u00fcnchen verurteilt zur Unterlassung"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-19376\" title=\"Es kann der Fr\u00f6mmste nicht in Frieden leben, wenn es dem b\u00f6sen Nachbar nicht gef\u00e4llt.\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/haus.jpg\" alt=\"Es kann der Fr\u00f6mmste nicht in Frieden leben, wenn es dem b\u00f6sen Nachbar nicht gef\u00e4llt.\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/haus.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/haus-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/haus-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Nachbarschaftsstreitigkeiten hat sicherlich jeder schon einmal erlebt. Insbesondere zwischen Wohnungseigent\u00fcmern k\u00f6nnen Streitigkeiten entstehen, die sich nur noch vor Gericht kl\u00e4ren lassen. Interessant wird es f\u00fcr den Pers\u00f6nlichkeitsrechtler dann, wenn die Streitigkeiten der Wohnungseigent\u00fcmer nicht nur die Reinigung des Hausflures, die gemeinsame Nutzung des Kellers oder die n\u00e4chtliche Ruhe betreffen, sondern sich die Eigent\u00fcmer gegenseitig beleidigen.<\/p>\n<p>So war es auch in dem Fall den das Amtsgericht M\u00fcnchen zu entscheiden hatte (Urteil vom 15.05.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=481%20C%202412\/12\" title=\"AG M&uuml;nchen, 15.05.2012 - 481 C 2412\/12: Die &ouml;ffentliche Beleidigung\">481 C 2412\/12<\/a> WEG, rechtskr\u00e4ftig).<\/p>\n<p><strong>Was war geschehen?<\/strong><\/p>\n<p>Eine Eigent\u00fcmerin einer Wohnungsgemeinschaft begann einen Streit mit einer anderen Eigent\u00fcmerin, weil von dieser angeblich L\u00e4rmbel\u00e4stigungen ausgingen. Die Eigent\u00fcmerin wusste sich nicht anders zu wehren, als einen Zettel mit Tesafilm an ihre Wohnungst\u00fcr anzubringen, der f\u00fcr jeden Nachbar lesbar war. Der Zettel enthielt unter anderem den folgenden Inhalt:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;ihr unversch\u00e4mtes, egoistisches Herumschlagen in den fr\u00fchen Morgenstunden\u2026&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Weiter f\u00fchrte die Verfasserin des Zettels aus, dass die Adressatin den Hausfrieden durch ihre sechsmonatigen Renovierungsarbeiten sowie durch viele Vorf\u00e4lle bis aufs \u00e4u\u00dferste beeintr\u00e4chtige.<\/p>\n<p>Die Adressatin\u00a0 verlangte von der Verfasserin daraufhin, dass diese ihr zusichere, kein Schreiben mehr aufzuh\u00e4ngen oder sonst wie in dem Hause \u00f6ffentlich bekannt zu machen. Sie berief sie dabei darauf, dass das Schreiben ehrverletzend und beleidigend sei.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Amtsgericht M\u00fcnchen gab der Adressatin Recht und verurteilte die Verfasserin zur Unterlassung. F\u00fcr jeden Fall der k\u00fcnftigen Zuwiderhandlung wurde der Verfasserin unter anderem ein Ordnungsgeld i.H.v. 10.000,00 \u20ac angedroht.<\/p>\n<p>Die Verfasserin vertrat im gerichtlichen Verfahren die Ansicht, dass sie lediglich berechtigte Interessen wahrgenommen habe. Daher sei es n\u00f6tig gewesen, dass Schreiben \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p>Das sah das Amtsgericht anders. Es f\u00fchrte aus, dass sich die Verfasserin selbst dann nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen k\u00f6nne, wenn die zugrunde liegenden Vorw\u00fcrfe wahr w\u00e4ren. Insofern lie\u00df es dahinstehen, ob die Interessen der Verfasserin berechtigt seien. Die Antragsgegnerin m\u00fcsse andere Wege finden, um ihre Interessen wahrzunehmen. So h\u00e4tte sie ein verschlossenes Schreiben an die Adressatin schicken oder ihre Anspr\u00fcche gerichtlich geltend machen k\u00f6nnen. Es hielt die \u00c4u\u00dferungen der Verfasserin f\u00fcr wertend und geeignet die Adressatin zu diffamieren. Das Gericht sah den alleinigen Zweck der Ver\u00f6ffentlichung im Hausflur darin, die Gegenseite in Misskredit zu bringen. Eine Rechtfertigung sei hierf\u00fcr nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Den Pers\u00f6nlichkeitsrechtler mag das Urteil ein wenig verwundern. Denn viele Werturteile sind zul\u00e4ssig. In der Regel ist eine Abw\u00e4gung zwischen den Interessen des Tr\u00e4gers des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts und desjenigen vorzunehmen, der die \u00c4u\u00dferung unter Berufung auf sein Recht der Meinungsfreiheit t\u00e4tigt. Die Aussage, dass ich jemand \u201eegoistisch\u201c oder \u201eunversch\u00e4mt\u201c verh\u00e4lt, muss daher nicht immer zwingend beleidigend sein.<\/p>\n<p>Insofern bin ich auf die Begr\u00fcndung des Urteils gespannt. Es stellt sich n\u00e4mlich die Frage, ob die berechtigten Interessen der Verfasserin \u00fcberhaupt abgewogen wurden. Das hei\u00dft, ob das Gericht tats\u00e4chlich gepr\u00fcft hat, ob die Interessen der Verfasserin zu den Interessen der Adressaten au\u00dfer Verh\u00e4ltnis stehen und diese nicht \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>Das Schreiben der Verfasserin enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus Tatsachen\u00e4u\u00dferungen, wie zum Beispiel, dass sechsmonatige Renovierungsarbeiten stattgefunden haben. Diese m\u00fcssen hingegen zwingend unterlassen werden, wenn sie unwahr sind. Der Meldung bei <a href=\"http:\/\/beck-aktuell.beck.de\/news\/ag-m-nchen-untersagt-aufh-ngen-eines-beleidigenden-schreibens-im-hausgang\" target=\"_blank\">beck-aktuell<\/a> l\u00e4sst sich jedoch nicht entnehmen, ob das Gericht den Wahrheitsgehalt untersucht hat. Vielmehr verweist es darauf, dass es auf die Frage, wegen der Beleidigung nicht ankomme.<\/p>\n<p>Die etwas untypische Entscheidung l\u00e4sst sich vielleicht damit erkl\u00e4ren, dass eine Abteilung des Amtsgerichts entscheiden hat, die speziell f\u00fcr Angelegenheiten zust\u00e4ndig ist, die das Wohnungseigentumsgesetz betreffen.\u00a0 Insofern wollte das Gericht vermutlich auf die Vorz\u00fcge des Wohnungseigentumsgesetzes verweisen, wonach eine friedliche Auseinandersetzung der Eigent\u00fcmer untereinander erzielt werden soll und den Streit in die geordneten Bahnen des Wohnungseigentumsgesetzes lenken. (jr)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 rcx &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachbarschaftsstreitigkeiten hat sicherlich jeder schon einmal erlebt. Insbesondere zwischen Wohnungseigent\u00fcmern k\u00f6nnen Streitigkeiten entstehen, die sich nur noch vor Gericht kl\u00e4ren lassen. Interessant wird es f\u00fcr den Pers\u00f6nlichkeitsrechtler dann, wenn die Streitigkeiten der Wohnungseigent\u00fcmer nicht nur die Reinigung des Hausflures, die gemeinsame Nutzung des Kellers oder die n\u00e4chtliche Ruhe betreffen, sondern sich die Eigent\u00fcmer gegenseitig beleidigen. 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