{"id":19185,"date":"2013-08-14T06:49:49","date_gmt":"2013-08-14T05:49:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19185"},"modified":"2017-04-25T11:22:23","modified_gmt":"2017-04-25T10:22:23","slug":"prominente-mussen-pop-art-portrats-nicht-dulden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/prominente-mussen-pop-art-portrats-nicht-dulden\/","title":{"rendered":"Prominente m\u00fcssen Pop-Art-Portr\u00e4ts nicht dulden"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-19192\" title=\"M-Maybe he became ill and couldn\u00b4t leave the studio!\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/maybe.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/maybe.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/maybe-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/maybe-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>In einer aktuellen <a href=\"http:\/\/www.olg-duesseldorf.nrw.de\/behoerde\/presse\/Presse_aktuell\/2013-07-23_pm_golf_profi\/index.php\">Pressemitteilung<\/a> berichtet das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf \u00fcber eine Entscheidung vom 23.07.2013, mit der es dem Anspruch eines ber\u00fchmten Golfspielers auf Unterlassung der Verbreitung und Zurschaustellung seiner im Pop-Art-Stil verfremdeten Portr\u00e4ts stattgegeben hat (Urteil vom 23.07.2013 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%20190\/12\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 23.07.2013 - 20 U 190\/12: Sport-Star muss Pop Art-Portr&auml;t nicht dulden\">I-20 U 190\/12<\/a>).<\/p>\n<p>Der Beklagte hatte die streitbefangenen Bilder \u00fcber seine Homepage und eine Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten. Im Verfahren berief er sich auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 KUG<\/a> und trug vor, die Verbreitung der Portr\u00e4ts diene einem h\u00f6heren Interesse der Kunst und befriedige zudem das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Die grunds\u00e4tzlich erforderliche Einwilligung des Betroffenen in die Nutzung seines Bildnisses sei daher entbehrlich gewesen.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf war jedoch anderer Meinung und vermochte weder den einen noch den anderen Ausnahmetatbestand zu erkennen:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eDer Informationsgehalt des hier in Rede stehenden Bildnisses beschr\u00e4nkt sich auf das Aussehen des Kl\u00e4gers mit einer Kappe; zwar wird ein Zusammenhang mit seinen sportlichen Erfolgen hergestellt, diese Information wird jedoch nicht durch das Bild untermauert. Gegen\u00fcber diesem sehr eingeschr\u00e4nkten Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit \u00fcberwiegt das Recht des Kl\u00e4gers. Grunds\u00e4tzlich ist es auch prominenten Pers\u00f6nlichkeiten frei gestellt, ob und in welcher Weise sie Dritten die kommerzielle Verwertung ihres Bildes gestatten [\u2026]. Um eine derartige kommerzielle Verwendung handelt es sich aber hier, denn der Beklagte macht sich die Bekanntheit des Kl\u00e4gers zunutze, um seine Bilder abzusetzen. Dies wird zum einen schon an der Bewerbung deutlich, die nicht den K\u00fcnstler und sein Produkt, sondern den Namen des Kl\u00e4gers und den von ihm betriebenen Sport hervorhebt. [\u2026] Die Bildnisse stellen sich auch in ihrer werblichen Anpreisung wie Fanartikel dar.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Auch stehe die Verbreitung und Zurschaustellung der durch den Beklagten angefertigten Portr\u00e4ts nicht in einem h\u00f6heren Interesse der Kunst. Diese w\u00fcrden vielmehr bereits keine Kunst darstellen:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eZwar setzt dies nicht Werkqualit\u00e4t voraus [\u2026], gleichwohl ist die Kunst aber vom nicht k\u00fcnstlerischen Bereich abzugrenzen. [\u2026] Im Ansatz folgt aus der Eigengesetzlichkeit der Kunst die Autonomie des K\u00fcnstlers, der damit selbst dar\u00fcber bestimmt, was er zum Kunstwerk erhebt. Dabei besteht das Wesen der k\u00fcnstlerischen Bet\u00e4tigung in der freien sch\u00f6pferischen Gestaltung, in der Eindr\u00fccke, Erfahrungen oder Erlebnisse des K\u00fcnstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Dabei wird es in der Regel ein gewisser Anhaltspunkt sein, wenn bei formaler, typologischer Betrachtung die Zuordnung zu einem bestimmten Werktyp (Malerei, Dichtung) m\u00f6glich ist, weil dann aufgrund der Komplexit\u00e4t und Assoziationsvielfalt ein weiter Deutungsspielraum er\u00f6ffnet wird, der eine fortgesetzte und unterschiedliche Interpretation zul\u00e4sst. Dass neben dem k\u00fcnstlerischen auch wirtschaftliche Interessen verfolgt werden, mag unsch\u00e4dlich sein [\u2026], weil die Regelung ansonsten leerlaufen w\u00fcrde. Das gilt aber nur, wenn diese Interessen gegen\u00fcber dem k\u00fcnstlerischen Zweck untergeordnet sind.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Unter Heranziehung dieser Grunds\u00e4tze stellte das Gericht fest, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Bilder keinen \u00fcber das rein handwerkliche K\u00f6nnen hinausgehenden\u00a0vorzuweisen haben. Die Verfremdung des Bildnisses des Kl\u00e4gers gehe nicht \u00fcber das hinaus, was als blo\u00dfer Stil \u2013 der Pop-Art n\u00e4mlich \u2013 bekannt sei. Auch im \u00dcbrigen lasse sich ein k\u00fcnstlerischer Gehalt der fraglichen Bilder nicht ermitteln. Denn bei diesen stehe nicht die Verarbeitung bestimmter Einsichten, sondern der dekorative Charakter im Vordergrund. Auch insoweit \u00fcberwiege demnach das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers. (pu)<\/p>\n<p>(Bild: shutterstock &#8211; Icons Jewelry)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer aktuellen Pressemitteilung berichtet das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf \u00fcber eine Entscheidung vom 23.07.2013, mit der es dem Anspruch eines ber\u00fchmten Golfspielers auf Unterlassung der Verbreitung und Zurschaustellung seiner im Pop-Art-Stil verfremdeten Portr\u00e4ts stattgegeben hat (Urteil vom 23.07.2013 \u2013 I-20 U 190\/12). Der Beklagte hatte die streitbefangenen Bilder \u00fcber seine Homepage und eine Internetauktionsplattform zum Verkauf [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":19,"featured_media":19192,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,13,5],"tags":[256,899,900,1530,1538,2305,2306],"class_list":["post-19185","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","category-urheber-designrecht","tag-einwilligung","tag-kug","tag-person-der-zeitgeschichte","tag-bilder-von-prominenten","tag-olg-dusseldorf","tag-kunst","tag-recht-am-eigenen-biid"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/19185","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/19"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=19185"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/19185\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/19192"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=19185"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=19185"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=19185"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}