{"id":19080,"date":"2013-08-08T06:59:50","date_gmt":"2013-08-08T05:59:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19080"},"modified":"2017-04-07T11:10:10","modified_gmt":"2017-04-07T10:10:10","slug":"aufnahmen-des-royalen-nachwuchses-konnen-teuer-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/aufnahmen-des-royalen-nachwuchses-konnen-teuer-werden\/","title":{"rendered":"Aufnahmen des royalen Nachwuchses k\u00f6nnen teuer werden"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-19101\" alt=\"schnuller\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/schnuller.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/schnuller.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/schnuller-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/schnuller-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Die ganze Welt schaut gerade nach England und wartet auf Bilder des royalen Babys. Tausende Fans der britischen Monarchie wollen wissen, wie sich der zuk\u00fcnftige K\u00f6nig entwickelt.<\/p>\n<p>Die englischen Royals stehen so sehr im Mittelpunkt des Zeitgeschehens, dass sie viele Eingriffe in ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht dulden m\u00fcssen. Die Grenze liegt wohl, wie das Beispiel \u201eKate-oben\/unten-ohne\u201c zeigt, erst dort, wo die Schwelle zur Intimsph\u00e4re \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>Welche Konsequenz hat es, wenn ein Schnappschuss des Babys heimlich aufgenommen wird?<\/p>\n<p><strong>Es war einmal vor langer Zeit ein adeliges Kind in Deutschland&#8230;<\/strong><\/p>\n<p>In Deutschland hat so ein Fall zu einer beachtlichen Geldentsch\u00e4digung gef\u00fchrt. In einer Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 5. 10. 2004, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20255\/03\" title=\"BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255\/03: Prominentenkinder\">VI ZR 255\/03<\/a>) hei\u00dft es im Tatbestand:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;<i>Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften &#8220;die aktuelle&#8221; und &#8220;die zwei&#8221;. In der Zeit vom 28. Juli 1999 bis zum 10. Juli 2000 ver\u00f6ffentlichte sie in diesen Zeitschriften neun Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern, Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover, mit Bildern der im Sommer 1999 geborenen Kl\u00e4gerin illustriert wurden. Unter anderem handelte es sich dabei um einen im August 1999 ver\u00f6ffentlichten Artikel, der unter der Schlagzeile &#8220;Caroline. Die ersten Fotos. Das heimliche Babygl\u00fcck&#8221; auf der Titelseite und im Innenteil des Heftes Fotos enthielt, die heimlich aus gro\u00dfer Entfernung auf einem Anwesen der Eltern der Kl\u00e4gerin aufgenommen worden waren.<\/i><\/p>\n<p>Im Juli 2000 ver\u00f6ffentlichte die Beklagte auf der gesamten Titelseite unter der Schlagzeile &#8220;Caroline &amp; Ernst August Scheidung?&#8221; ein Foto, welches die Kl\u00e4gerin nach dem Schwimmen mit Schwimmfl\u00fcgeln in ein Handtuch gewickelt auf dem Arm ihrer Mutter zeigte. Auf den Innenseiten folgten sechs weitere Fotos der Kl\u00e4gerin, die sie gleichfalls beim Baden mit ihren Eltern zeigten.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Auch wenn diese Geschehnisse schon \u00fcber 10 Jahre zur\u00fcckliegen, so sind solche Schlagzeilen auch heute hinsichtlich der englischen royalen Kleinfamilie denkbar.<\/p>\n<p><strong>Das Gerichtsverfahren <\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht sprach der Kl\u00e4gerin Schadensersatz i.H.v. 150.000,00 DM zu. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und verlor erneut.<\/p>\n<p>Sie machte geltend, das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin sei nicht, jedenfalls nicht so schwerwiegend beeintr\u00e4chtigt, dass dies eine Geldentsch\u00e4digung rechtfertige. Das Gericht entschied, dass das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Kl\u00e4gerin in ihrem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt sei. Bildnisse einer Person d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 Satz 1 KUG<\/a>). Ist der Abgebildete minderj\u00e4hrig, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Eine solche Einwilligung lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Das Berufungsgericht hatte den Ausnahmetatbestand von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> verneint, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrte aus, \u00a0dass Kinder nur unter gewissen Voraussetzungen in den Kreis der Personen der Zeitgeschichte einzubeziehen seien. Dies w\u00e4re der Fall, wenn sie als deren Angeh\u00f6rige von Personen der Zeitgeschichte in der \u00d6ffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern \u00f6ffentliche Funktionen wahrnehmen.\u00a0 Diese Voraussetzungen l\u00e4gen jedoch nicht vor. Die beanstandeten Fotos zeigten die Kl\u00e4gerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten T\u00e4tigkeiten. Sie trugen in keiner Weise zu einer wichtigen \u00f6ffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> in Anspruch nehmen k\u00f6nnte, sondern dienten nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen. Dabei leite sich das Interesse an der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich aus der Einstufung ihrer Eltern als sogenannte Prominente ab.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wies es auf den besonderen Schutz des kindlichen Pers\u00f6nlichkeitsrechts hin:<\/p>\n<blockquote><p><em> \u201eNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bed\u00fcrfen Kinder eines besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung \u00fcber sie oder an Abbildungen von ihnen ausgehen. Ihre Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gest\u00f6rt werden als diejenige von Erwachsenen, so dass der Bereich, in dem sie sich frei von \u00f6ffentlicher Beobachtung f\u00fchlen und entfalten d\u00fcrfen, umfassender gesch\u00fctzt sein muss. Dieser Schutz verwirklicht sich nicht nur \u00fcber das elterliche Erziehungsrecht des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/6.html\" title=\"Art. 6 GG\">Art. 6 Abs. 1 GG<\/a>, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a>.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Der BGH f\u00fchrte weiter\u00a0 aus, dass nach diesen Grunds\u00e4tzen das besondere Schutzbed\u00fcrfnis der kindlichen Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung der Kl\u00e4gerin im Streitfall grunds\u00e4tzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien genie\u00dfe.<\/p>\n<p>Er ber\u00fccksichtigte au\u00dferdem, dass es sich nachteilig auf die Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken k\u00f6nne, wenn sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen verhalten w\u00fcrden, weil sie bef\u00fcrchten m\u00fcssten, dass gegen ihren Willen Fotos ver\u00f6ffentlicht werden. Letztendlich wertete der BGH den Eingriff als schwerwiegend und sprach die Geldentsch\u00e4digung zu.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Der Fall l\u00e4sst sich nicht ohne Weiteres auf den royalen Nachwuchs aus England\u00a0 \u00fcbertragen. Es ist zwar denkbar, dass der Sachverhalt sich so oder so \u00e4hnlich wiederholen kann. Es fragt sich jedoch, ob die Gerichte genauso entscheiden w\u00fcrden. Interessant ist an dem Fall, dass der BGH besondere R\u00fccksicht darauf nahm, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin um ein Kind handelte und diesen Aspekt auch in die Wertung der Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts einflie\u00dfen lie\u00df. (jr)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 fabioberti.it &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die ganze Welt schaut gerade nach England und wartet auf Bilder des royalen Babys. Tausende Fans der britischen Monarchie wollen wissen, wie sich der zuk\u00fcnftige K\u00f6nig entwickelt. 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