{"id":19077,"date":"2013-08-20T15:50:57","date_gmt":"2013-08-20T14:50:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19077"},"modified":"2017-04-07T11:08:57","modified_gmt":"2017-04-07T10:08:57","slug":"pas-de-deux-des-urheberrechts-mit-dem-strafrecht-teil-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/pas-de-deux-des-urheberrechts-mit-dem-strafrecht-teil-ii\/","title":{"rendered":"Pas de deux des Urheberrechts mit dem Strafrecht &#8211; Teil II"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-19161 alignleft\" title=\"Schubladendenken\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/Frau-am-Kopierer.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/Frau-am-Kopierer.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/Frau-am-Kopierer-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/Frau-am-Kopierer-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/p>\n<p>Wir berichteten vor wenigen Tagen \u00fcber ein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/anfangsverdacht-vollkommen-uberbewertet\">kurioses Ermittlungsverfahren mit urheberrechtlichen Bez\u00fcgen<\/a>.<\/p>\n<p>Prompt stolpere ich \u00fcber den <a href=\"http:\/\/blog.strafrecht.jurion.de\/2013\/08\/akteneinsicht-a-la-olg-celle\/\">Artikel<\/a> von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., der \u00fcber eine andere Art des Zusammentreffens von Straf- (bzw. OWi-) und Urheberrecht berichtet.<\/p>\n<p>Es geht um Verfahren wegen Geschwindigkeits\u00fcberschreitungen. Die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge werden von speziellen Ger\u00e4ten gemessen. In den darauf folgenden Verfahren ist nat\u00fcrlich auch zu pr\u00fcfen, ob das Messger\u00e4t ordnungsgem\u00e4\u00df bedient wurde. Zur Pr\u00fcfung ist es \u2013f\u00fcr alle Beteiligten- notwendig, Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messger\u00e4tes nehmen zu k\u00f6nnen. Diese wird anscheinend h\u00e4ufig und mit unterschiedlichen Begr\u00fcndungen verweigert.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.burhoff.de\/insert\/?\/veroeff\/aufsatz\/VRR_2011_250.htm\">Die Konstellationen scheinen vielf\u00e4ltig zu sein<\/a>. An dieser Stelle m\u00f6chte ich jedoch nur auf einige urheberrechtlich relevanten Variationen eingehen.<\/p>\n<p><strong>Darf man Bedienungsanleitungen kopieren?<\/strong><\/p>\n<p>Das AG Bad Kissingen hat in einem Beschluss vom 06.07.2006 (<a href=\"http:\/\/www.rechtsanwaltjaeger.de\/urteile\/AG%20Bad%20Kissingen%20v.%2014.07.2006.pdf\">AZ 3 OWi 17 Js 7100\/06<\/a>) entschieden, dass ein Versand der Bedienungsanleitung im Original nicht m\u00f6glich sei, weil diese st\u00e4ndig durch die Polizeidienststelle ben\u00f6tigt werde.<\/p>\n<p>Es wird zudem gerne argumentiert, der \u201eFertigung von Kopien der Bedienungsanleitung steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnung entgegen\u201c.<\/p>\n<p>Diese Auffassung vertreten anscheinend diverse Amtsgerichte. Zudem existiert ein Schriftst\u00fcck des Ministierums f\u00fcr Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 17.02.2011, in welchem es w\u00f6rtlich hei\u00dft:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnungen entgegen, da sich die Hersteller regelm\u00e4\u00dfig den Urheberrechtsschutz vorbehalten. Der nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht\">\u00a7 17 Abs. 2<\/a> des Urheberrechtsgesetzes mit der Ver\u00e4u\u00dferung eintretende Verbrauch der Verwertungsrechte des Rechtsinhabers beschr\u00e4nkt sich nur auf die k\u00f6rperliche Weiterverbreitung des jeweils ver\u00e4u\u00dferten Werkexemplars. Der sogenannte Ersch\u00f6pfungsgrundsatz f\u00fchrt hier nur dazu, dass das Original der Bedienungsanleitung zum Zwecke der Einsichtnahme weitergegeben werden d\u00fcrfte. Dies kommt jedoch aus dem oben genannten Grund nicht in Betracht. Die Befugnis zur Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung setzt demgegen\u00fcber jedoch entweder den vertraglichen Verzicht auf den Urheberrechtsschutz oder die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/31.html\" title=\"&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten\">\u00a7 31<\/a> des Urheberrechtsgesetztes voraus.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Gl\u00fccklicherweise gibt es auch Lichtblicke in schweren Zeiten. RA Burhoff weist auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 7.01.2013 (<a href=\"http:\/\/www.burhoff.de\/insert\/?\/asp_weitere_beschluesse\/inhalte\/2004.htm\">3 Ws (B) 596\/12 \u2013 163 Ss 178\/12<\/a>) hin, in welcher erl\u00e4utert wird, dass das Urheberrecht weder einer Einsichtnahme noch einer Vervielf\u00e4ltigung der Bedienungsanleitung im Rahmen des Verfahrens entgegensteht.<\/p>\n<p><strong>Neben den strafrechtlichen Aspekten ist das Urheberrecht zu pr\u00fcfen<\/strong><\/p>\n<p>Zur Beurteilung der Rechtslage gilt das in unserem bereits erw\u00e4hnten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/anfangsverdacht-vollkommen-uberbewertet\">Artikel<\/a> gesagte:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob die Bedienungsanleitung \u00fcberhaupt urheberrechtlichen Schutz genie\u00dft. Sobald dort Lichtbilder enthalten sind ist im \u00dcbrigen zu beachten, dass diese per se urheberrechtlichen Schutz genie\u00dfen, so dass die sprachlichen Ausgestaltung nicht weiter zu pr\u00fcfen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Falls man zu dem Ergebnis kommt, dass es sich bei der Bedienungsanleitung um ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk handelt ist im n\u00e4chsten Schritt zu \u00fcberlegen, welche urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen wird.<\/p>\n<p>Fertigt die Beh\u00f6rde eine Kopie an, so liegt eine Vervielf\u00e4ltigungshandlung vor. Gibt die Beh\u00f6rde jedoch das Original weiter, so k\u00f6nnte \u2013mit sehr viel Wohlwollen und einiger Argumentation- eine Verbreitungshandlung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht\">\u00a7 17 UrhG<\/a> vorliegen. In diesem Fall d\u00fcrfte jedoch Ersch\u00f6pfung vorliegen.<\/p>\n<p>Das Dilemma der Beh\u00f6rde ist nachvollziehbar. Sobald sie Kopien fertigt bet\u00e4tigt sie sich in urheberrechtlich relevanter Weise. Will sie dies vermeiden und versendet das Original, dann fehlt die Bedienungsanleitung vor Ort.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung ist jedoch gl\u00fccklicherweise an dieser Stelle nicht zu Ende.<\/p>\n<p>Es ist nun zu pr\u00fcfen, welche Nutzungsrechte vertraglich einger\u00e4umt wurden. Die Beh\u00f6rde hat das Messger\u00e4t samt Bedienungsanleitung vom Hersteller (und hoffentlich vom Inhaber der notwendigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Bedienungsanleitung) erworben. Im Vordergrund d\u00fcrfte der Kauf des Messger\u00e4tes gestanden haben \u2013 nicht die \u00dcbertragung von Nutzungsrechten an der Bedienungsanleitung. Deshalb ist davon auszugehen, dass keine konkreten Nutzungsm\u00f6glichkeiten besprochen oder gar schriftlich vereinbart wurden. Auf dieser Grundlage muss der Vertrag ausgelegt werden.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Zweck\u00fcbertragungslehre werden die Nutzungsrechte im Zweifel immer nur in dem Umfang einger\u00e4umt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Der Vertrag d\u00fcrfte folgenden Zweck enthalten: Mit dem Messger\u00e4t werden Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen. Die Messungen m\u00fcssen in einer \u201egerichtsfesten\u201c Art und Weise erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Was ist vertraglich vereinbart?<\/strong><\/p>\n<p>Es ist dem Messger\u00e4tehersteller klar, dass die Messungen h\u00e4ufig in gerichtlichen Verfahren \u00fcberpr\u00fcft werden. Dass in einem gerichtlichen Verfahren auch eine Pr\u00fcfung des Messger\u00e4ts, seiner Funktionsweise und seiner Bedienung im konkreten Fall vorgenommen wird wei\u00df der Messger\u00e4tehersteller ebenfalls. Es ist offenkundig, dass hierzu auch die Lekt\u00fcre der Bedienungsanleitung geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Diese Pr\u00fcfung im Verfahren wird im Zweifel von allen Verfahrensbeteiligten vorgenommen werden. Zun\u00e4chst pr\u00fcft die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, danach wahrscheinlich der Verteidiger und letztlich das Gericht. Auch diese Vorgehensweise ist dem Messger\u00e4tehersteller hinl\u00e4nglich bekannt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann durchaus argumentiert werden, dass der Messger\u00e4tehersteller die Vervielf\u00e4ltigungsrechte insoweit \u00fcbertragen hat, als die Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke in dem gerichtlichen Verfahren verwendet werden. Da wir an dieser Stelle \u00fcber die Einr\u00e4umung vertraglicher Nutzungsrechte sprechen ist im \u00fcbrigen nicht nachvollziehbar, weshalb diese Frage nicht bereits beim Ankauf der Ger\u00e4te gekl\u00e4rt wird. So k\u00f6nnte man viel \u00c4rger und Aufwand ersparen und direkt eine Kopie der Bedienungsanleitung zur Akte nehmen.<\/p>\n<p><strong>Rettungsanker <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/45.html\" title=\"&sect; 45 UrhG: Rechtspflege und &ouml;ffentliche Sicherheit\">\u00a7 45 UrhG<\/a><\/strong><\/p>\n<p>Sollte sich im Rahmen der Vertragsauslegung ergeben, dass die Nutzungsrechte -entgegen der hier vertretenenen Argumentation- nicht in ausreichender Form \u00fcbertragen wurden, so bleibt der Rettungsanker des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/45.html\" title=\"&sect; 45 UrhG: Rechtspflege und &ouml;ffentliche Sicherheit\">\u00a7 45 UrhG<\/a> bestehen. Nach dieser Regelung ist es zul\u00e4ssig, Vervief\u00e4ltigungsst\u00fccke von Werken zur Verwendung in einem Verfahren vor Gericht herzustellen, herstellen zu lassen und zu verbreiten.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen der Gerichte sind vor diesem Hintergrund kaum nachvollziehbar. (ro)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 gamble19 &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir berichteten vor wenigen Tagen \u00fcber ein kurioses Ermittlungsverfahren mit urheberrechtlichen Bez\u00fcgen. Prompt stolpere ich \u00fcber den Artikel von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., der \u00fcber eine andere Art des Zusammentreffens von Straf- (bzw. OWi-) und Urheberrecht berichtet. Es geht um Verfahren wegen Geschwindigkeits\u00fcberschreitungen. Die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge werden von speziellen Ger\u00e4ten gemessen. 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