{"id":19008,"date":"2013-08-05T06:41:54","date_gmt":"2013-08-05T05:41:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19008"},"modified":"2017-04-07T11:10:40","modified_gmt":"2017-04-07T10:10:40","slug":"nichts-reimt-sich-auf-uschi-mario-barth-darf-seine-marke-behalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/nichts-reimt-sich-auf-uschi-mario-barth-darf-seine-marke-behalten\/","title":{"rendered":"\u201cNichts reimt sich auf Uschi\u201d &#8211; Mario Barth darf seine Marke behalten"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 15px\" title=\"Super, Mario.\" alt=\"Super, Mario.\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/mario.jpg\" \/><\/p>\n<p>Der Kollege Sylvio Schiller verweist <a href=\"http:\/\/www.ip-cube.com\/2013\/08\/spass-spruch-nichts-reimt-sich-auf-uschi-kann-marke-sein\/\" target=\"_blank\">hier<\/a> auf eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss v. 04.06.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=27%20W%20(pat)%2049\/12\" title=\"BPatG, 04.06.2013 - 27 W (pat) 49\/12: Markenbeschwerdeverfahren - L&ouml;schungsverfahren - &quot;Nichts ...\">27 W (pat) 49\/12<\/a>) hin. Damit wurde ein L\u00f6schungsantrag bez\u00fcglich der zu Gunsten des &#8220;Comedian&#8221; Mario Barth eingetragene Marke <a href=\"https:\/\/register.dpma.de\/DPMAregister\/marke\/register\/3020100708204\/DE\" target=\"_blank\">\u201cNichts reimt sich auf Uschi\u201d<\/a> zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Sinn der Marke zweifelhaft<\/strong><\/p>\n<p>Bekanntheit erlangte die Marke im Jahr 2011 durch zweifelhafte Abmahnungen des &#8220;Komikers&#8221; gegen\u00fcber Herstellern von T-Shirts, auf die der Slogan aufgedruckt war. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/abmahnung-von-mario-barth-nichts-reimt-sich-auf-uschi\" target=\"_blank\">Wir berichteten.<\/a><\/p>\n<p>Wir hatten bereits damals darauf hingewiesen, dass unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Markeneintragung als solche rechtens ist oder nicht, die Abmahnungen bereits deshalb auf t\u00f6nernen F\u00fc\u00dfen standen, weil alles andere auf der Hand liegt, dass durch den Abdruck des Slogans auf einem T-Shirt eine markenm\u00e4\u00dfige Nutzung stattfindet.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen f\u00fcr eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde\u00a0 bedeutet nicht, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr\u00a0 genutzt werden d\u00fcrfte.\u00a0 Dies gilt erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes Tatbesandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist dar\u00fcber hinaus die markenm\u00e4\u00dfige Benutzung des Zeichens. Ein markenm\u00e4\u00dfiger Gebrauch setzt voraus, dass das\u00a0 benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenm\u00e4\u00dfigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem\u00a0 Begriff\u00a0 keinen Hinweis auf die Herkunft der anschlie\u00dfend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel \u00fcber eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens nat\u00fcrlich zul\u00e4ssig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten m\u00fcssen nicht immer herkunftsm\u00e4\u00dfig benutzt werden.<\/p>\n<p>Zur Markenverletzung durch Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsst\u00fccken und der grunds\u00e4tzliche Markenf\u00e4higkeit dieser Bezeichnungen hatten wir uns bereits <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/01\/markenverletzung-durch-zeichen-cccp-und-ddr-auf-kleidungssstucken\/\" target=\"_blank\">hier<\/a> ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Bei den T-Shirt-Tr\u00e4gern m\u00fcsste daher \u00fcberspitzt ausgedr\u00fcckt die Assoziation \u201eNichts reimt sich auf Uschi \u2013 ein Produkt aus dem Hause Mario Barth\u201c hervorgerufen werden, um diese Herkunftsfunktion der Marke zu erreichen. So mancher Verbraucher k\u00f6nnte den Slogan jedoch nur\u00a0 als reinen Spruch im Sinn einer Meinungs\u00e4u\u00dferung verstehen, wie er auf so vielen T-Shirts steht.<\/p>\n<p><strong>Radiosender ffn scheitert mit publikumswirksamem L\u00f6schungsantrag<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Abmahnaktion dauerte es nicht lange, bis Trittbrettfahrer versuchten, auf den medialen Zug auf zu springen.\u00a0 So stellte der Radiosenders Radio ffn beim Deutschen Marken- und Patentamt gleich publikumswirksam einen L\u00f6schungsantrag, der haupts\u00e4chlich damit begr\u00fcndet wurde, dass der Spruch ein allgemein bekanntes &#8220;gefl\u00fcgeltes Wort&#8221; sei,\u00a0 das\u00a0 im \u201eFr\u00fchstyxradio\u201c des Senders bereits vor 20 Jahren benutzt worden sei. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/%E2%80%9Enichts-reimt-sich-auf-uschi%E2%80%9C-ring-frei-fur-die-zweite-runde\" target=\"_blank\">Wir berichteten.<\/a><\/p>\n<p>Unsere Einsch\u00e4tzung, dass die Erfolgsaussichten dieses L\u00f6schungsantrags &#8211; vorsichtig formuliert &#8211; allenfalls bescheiden sein d\u00fcrften, hat sich nun best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Denn, wie bereits erw\u00e4hnt, gew\u00e4hrt, anders als zum Beispiel beim Patent, die &#8220;Vorbenutzung&#8221; einer Bezeichnung (von Ausnahmen abgesehen) im Markenrecht keinerlei Rechtsposition. Auch eine b\u00f6sgl\u00e4ubige Anmeldung d\u00fcrfte ausscheiden. Denn nur weil jemand eine Bezeichnung vor 20 Jahren f\u00fcr einen kurzen Zeitraum benutzt haben mag, ber\u00fchrt das den Priorit\u00e4tsgrundsatz der Anmeldung grunds\u00e4tzlich nicht. Rein beschreibend ist die Marke f\u00fcr die angemeldeten Klassen ebenfalls nicht. Allein die Tatsache, dass die Bezeichnung einen Slogan darstellt, hindert die Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft nicht. Der EuGH hat in einer Entscheidung vom 21.01.2010 (Rechtssache <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-398\/08%20P\" title=\"EuGH, 21.01.2010 - C-398\/08: Audi \/ HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) ...\">C-398\/08 P<\/a> \u2013 Audi\/HABM &#8211; Vorsprung durch Technik) klargestellt\u00a0 dass es keinen Grund gibt, die Anforderungen an die Eintragung von Werbeslogans h\u00f6her zu legen als bei anderen Zeichen.<\/p>\n<p>Dementsprechend hatte bereits das DPMA an den L\u00f6schungsantrag zur\u00fcckgewiesen. Der daraufhin eingelegten Beschwerde erteilte das Bundespatentgericht mit klaren Worten eine Absage:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Es kann nicht festgestellt werden, dass der eingetragenen Marke \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c im Zeitpunkt der Eintragung die erforderliche Unterscheidungskraftgem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a78 Abs.2 Nr.1 MarkenG<\/a> fehlte und dieses Schutzhindernis auch zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag noch fortbesteht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt der Eintragung und auch heute noch das Schutzhindernis eines Freihaltungsbed\u00fcrfnisses gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a78 Abs.2 Nr.2 MarkenG<\/a> entgegengestanden hat bzw. entgegensteht. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine die Warenbeschreibende Angabe oder eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt, fehlen. Der Wortfolge \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c l\u00e4sst sich in Bezug auf die gesch\u00fctzten Waren kein beschreibender Sinngehalt entnehmen. Dass die Wortfolge in der Vergangenheit bereits von Dritten verwendet wurde, f\u00fchrt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dazu, dass sie mit einer schlagwortartigen Werbeaussage vergleichbar ist.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Die Marke \u201cNichts reimt sich auf Uschi\u201d\u00a0 ist dennoch so gut wie wertlos<\/strong><\/p>\n<p>Damit keine Missverst\u00e4ndnisse aufkommen: Besser oder berechtigter wird die Abmahnaktion des Herrn Barth dadurch nat\u00fcrlich nicht. Denn die Marke <a href=\"https:\/\/register.dpma.de\/DPMAregister\/marke\/register\/3020100708204\/DE\" target=\"_blank\">\u201cNichts reimt sich auf Uschi\u201d<\/a> ist zwar\u00a0 in Kraft aber in der Praxis nicht viel mehr wert, als das Papier der Urkunde, mit der sie feierlich eingetragen wurde.<\/p>\n<p>Der Schutzumfang von Marken kann \u2013 insbesondere bei Wort\/Bildmarken \u2013 so gering sein, dass eine Verletzung der Marke zwar theoretisch m\u00f6glich, in der Praxis jedoch fast undenkbar ist. Zu einer dieser Marken d\u00fcrfte die Marke von Herrn Barth z\u00e4hlen. Dass manche Marke somit nahezu wertlos ist, bedeutet freilich nicht, dass sich damit nicht beim ein oder anderen unliebsamen Konkurrenten Eindruck schinden lie\u00dfe. Eine solche Eintragung kann zu Abschreckungszwecken durchaus ratsam sein. Erreicht man sogar, dass der Konkurrent\u00a0 nach einer Abmahnung eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt, hat man sein Ziel erreicht. Diese gilt n\u00e4mlich zwischen den Parteien unabh\u00e4ngig von einem gesetzlichen Anspruch.<\/p>\n<p>Lustig ist das alles nat\u00fcrlich nicht. Aber wir kennen ihn ja auch nicht anders, den Herrn Barth. (la)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kollege Sylvio Schiller verweist hier auf eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss v. 04.06.2013, Az. 27 W (pat) 49\/12) hin. Damit wurde ein L\u00f6schungsantrag bez\u00fcglich der zu Gunsten des &#8220;Comedian&#8221; Mario Barth eingetragene Marke \u201cNichts reimt sich auf Uschi\u201d zur\u00fcckgewiesen. 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