{"id":19001,"date":"2013-08-02T07:57:40","date_gmt":"2013-08-02T06:57:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=19001"},"modified":"2024-06-12T19:57:05","modified_gmt":"2024-06-12T17:57:05","slug":"pressefotos-bei-beerdigung-verletzen-personlichkeitsrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/pressefotos-bei-beerdigung-verletzen-personlichkeitsrechte\/","title":{"rendered":"Pressefotos bei Beerdigung verletzen Pers\u00f6nlichkeitsrechte"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-19004\" alt=\"sarg\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/sarg.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/sarg.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/sarg-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/08\/sarg-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Das Landgericht Frankfurt\/Oder hat mit Urteil vom 25.06.2013 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16%20S%20251\/12\" title=\"LG Frankfurt\/Oder, 25.06.2013 - 16 S 251\/12: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung: Fotografieren von...\">16 S 251\/12<\/a>) entschieden, dass das Anfertigen von Pressefotos w\u00e4hrend einer privaten Trauerfreier unzul\u00e4ssig ist. In dem konkreten Fall ging es zwar um die etwas ungew\u00f6hnliche Frage, ob ein von den Trauerg\u00e4sten beauftragter Wachmann Schmerzensgeld f\u00fcr Verletzungen verlangen kann, die ihm w\u00e4hrend eines Handgemenges mit einem Pressefotografen entstanden sind, jedoch enth\u00e4lt das Urteil grunds\u00e4tzliche Ausf\u00fchrungen, die eine generelle Unzul\u00e4ssigkeit entsprechender Aufnahmen nahelegen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger in dem Verfahren vor dem LG Frankfurt\/Oder war von der Familie der Verstorbenen beauftragt worden, weil die tragischen Umst\u00e4nde ihres Todes (sie wurde ermordet!) in der Boulevardpresse auf ein erhebliches mediales Echo gesto\u00dfen waren. Dementsprechend stand f\u00fcr die Hinterbliebenen zu bef\u00fcrchten, dass Pressefotografen nicht davor zur\u00fcckschrecken w\u00fcrden, auch w\u00e4hrend der Trauerfeier Fotografien der Trauerg\u00e4ste anzufertigen. Der Beklagte positionierte sich au\u00dferhalb des Friedhofs hinter einem Zaun und setzte gerade dazu zu loszuknipsen als er von dem Wachmann bemerkt und von seinem Tun abgehalten wurde. Daraufhin kam es zu einem Handgemenge, bei dem der Wachmann verletzt wurde.<\/p>\n<p><b>Recht am eigenen Bild der Trauernden \u00fcberwiegt der Presse- und Meinungsfreiheit<\/b><\/p>\n<p>Das Landgericht sah das Einschreiten des Wachmanns als zul\u00e4ssige Nothilfe im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/227.html\" title=\"&sect; 227 BGB: Notwehr\">\u00a7 227 BGB<\/a> gerechtfertigt, weil bereits das Anfertigen der Fotografien in das Recht der Trauerg\u00e4ste an ihrem eigenen Bild eingreife. Ob es sich bei der Trauergemeinde \u2013 was der Beklagte meinte \u2013 um eine Versammlung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG<\/a> handle, k\u00f6nne offen bleiben, denn selbst dann sei nicht von einer Einwilligungsfreiheit auszugehen, weil die Fotografien jedenfalls ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzen w\u00fcrden (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a>). Diesbez\u00fcglich f\u00fchrte das Landgericht detailliert aus, dass das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Trauernden vorliegend dem Recht der Presse- und Meinungsfreiheit \u00fcberwiege:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eNach diesen Grunds\u00e4tzen \u00fcberwiegen im zu entscheidenden Einzelfall das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Betroffenen gegen\u00fcber dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten. Zwar handelt es sich bei einer Trauerfeierlichkeit um ein Ereignis, welches (zwangsl\u00e4ufig) in der \u00d6ffentlichkeit stattfindet, jedoch bietet ein Friedhof in aller Regel ein hinreichendes Ma\u00df an Abgeschiedenheit von der breiten \u00d6ffentlichkeit. Trauerfeierlichkeiten sind grunds\u00e4tzlich als ein der Privatsph\u00e4re zugeh\u00f6riger Vorgang anzusehen. Die Angeh\u00f6rigen &#8211; insbesondere die eines Verbrechensopfers &#8211; haben einen zu achtenden Anspruch darauf, dass ihre Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand \u00f6ffentlicher Berichterstattung gemacht wird&#8230; Denn sofern das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild erm\u00f6glichen soll, sich frei von \u00f6ffentlicher Beobachtung und dadurch verursachter Selbstkontrolle verhalten zu k\u00f6nnen, ist dieser Aspekt gerade bei Trauerfeierlichkeiten von besonderem Gewicht. W\u00e4hrend der Beerdigung eines nahen Angeh\u00f6rigen sind die Teilnehmer einem enormen emotionalen Druck ausgesetzt; die nach <a title=\"Art. 1 GG\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 1 GG<\/a> zu sch\u00fctzende W\u00fcrde des Menschen gebietet von Rechts wegen einen besonderen Schutz gerade dieses Moments.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><b>Besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalls f\u00fchren zu keiner anderen Bewertung<\/b><\/p>\n<p>Das Landgericht stellte ferner klar, dass die Umst\u00e4nde des Todes der Verstorbenen zu keiner anderen Bewertung des Falls f\u00fchren:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDieser Teilnehmerschutz gilt selbst dann, wenn der Verstorbene in der \u00d6ffentlichkeit gestanden hat oder am Beerdigungsvorgang aufgrund besonderer Umst\u00e4nde sonst ein Informationsinteresse besteht. Insbesondere im Fall eines tragischen Todes ist den Angeh\u00f6rigen in aller Regel das Recht einzur\u00e4umen, die \u00d6ffentlichkeit von der Beerdigung auszuschlie\u00dfen und damit ebenso eine Bildberichterstattung zu verhindern\u201c<i> <\/i><\/p><\/blockquote>\n<p>Ohne Bedeutung war f\u00fcr das Landgericht au\u00dferdem, dass die Gesichter einzelner Trauernder auf den Fotografien nicht klar erkennbar waren und dass die Fotografien im \u00dcbrigen gar nicht erst zur Ver\u00f6ffentlichung im Rahmen eines Presseartikels gelangt sind:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDas allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht erstreckt sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits auf das Anfertigen der Fotos. Denn das Schutzbed\u00fcrfnis ergibt sich schon aus der M\u00f6glichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzul\u00f6sen, datenm\u00e4\u00dfig zu fixieren und jederzeit vor einem un\u00fcberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren. Aufgrund der Schutzrichtung dieses Aspekts des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts kommt es daher auch nicht darauf an, ob auf den Fotos Gesichter einzelner Personen deutlich erkennbar sind. Ein Betroffener muss daher &#8211; entgegen der Ansicht des Beklagten &#8211; auch aus Gr\u00fcnden des effektiven Rechtsschutzes nicht erst die Ver\u00f6ffentlichung der Fotos abwarten, sondern kann bereits gegen die Erstellung der Fotos vorgehen. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, konnte auf der Grundlage der zum Herstellungszeitpunkt bekannten Umst\u00e4nde ausgeschlossen werden, dass eine sp\u00e4tere Ver\u00f6ffentlichung der Fotos gerechtfertigt gewesen w\u00e4re.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Schlie\u00dflich verwarf das Landgericht auch den Einwand des beklagten Fotografen, er habe die Fotografien von au\u00dferhalb des Friedhofs angefertigt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Fotos nicht von einem Standort innerhalb des Friedhofsgel\u00e4ndes, sondern au\u00dferhalb desselben angefertigt hat. Denn wie oben dargestellt, begr\u00fcnden gerade die Fortschritte der Technik, hochqualitative Aufnahmen auch aus sehr gro\u00dfer Distanz vorzunehmen, eine erh\u00f6hte Schutzbed\u00fcrftigkeit des Rechtes am eigenen Bild. F\u00fcr den Gehalt dieses Rechtes kommt es auch nicht darauf an, aus welcher Entfernung Bilder widerrechtlich erstellt wurden. An welcher Stelle der Fotograf bei Anfertigung der Fotos gestanden hat, ob innerhalb oder au\u00dferhalb der Friedhofsgrenzen, ist f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Belang. Denn es ist unstreitig, dass es dem Beklagten um das Fotografieren gerade der Trauergemeinde ging und diese nicht etwa nur zuf\u00e4llig Bestandteil einer Landschaftsfotografie wurde.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Urteil des Landgerichts Frankfurt\/Oder veranschaulicht in \u00fcberzeugender Weise, welchen Stellenwert das Recht am eigenen Bild in unserem Wertesystem genie\u00dft. Umso besch\u00e4mender ist es, dass dieses Recht tagt\u00e4glich von der Boulevard-Presse (aber nicht nur von dieser!) mit den F\u00fc\u00dfen getreten wird. Dass ein Urteil wie das vorliegende \u00fcberhaupt ergehen musste, ist deshalb nur als skandal\u00f6s zu bezeichnen. Denn dass man Trauernde bei einer Beerdigung nicht fotografiert, gebietet letztlich schon der Anstand. (ab)<\/p>\n<p>(Bild: shutterstock &#8211; Kzenon)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Frankfurt\/Oder hat mit Urteil vom 25.06.2013 (Az. 16 S 251\/12) entschieden, dass das Anfertigen von Pressefotos w\u00e4hrend einer privaten Trauerfreier unzul\u00e4ssig ist. In dem konkreten Fall ging es zwar um die etwas ungew\u00f6hnliche Frage, ob ein von den Trauerg\u00e4sten beauftragter Wachmann Schmerzensgeld f\u00fcr Verletzungen verlangen kann, die ihm w\u00e4hrend eines Handgemenges mit einem [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":41,"featured_media":19004,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,13],"tags":[12,899,2287],"class_list":["post-19001","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-personlichkeitsrecht","tag-kug","tag-recht-am-bild"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/19001","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/41"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=19001"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/19001\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":67160,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/19001\/revisions\/67160"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/19004"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=19001"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=19001"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=19001"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}