{"id":18987,"date":"2013-08-01T11:47:37","date_gmt":"2013-08-01T10:47:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=18987"},"modified":"2017-04-25T09:54:44","modified_gmt":"2017-04-25T08:54:44","slug":"anfangsverdacht-vollkommen-uberbewertet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/anfangsverdacht-vollkommen-uberbewertet\/","title":{"rendered":"Anfangsverdacht pr\u00fcfen &#8211; vollkommen \u00fcberbewertet!"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-18988\" title=\"Entschuldigung, ich habe mich verdacht\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/Verdacht.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/Verdacht.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/Verdacht-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/Verdacht-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Der von mir sehr gesch\u00e4tzte Strafverteidiger Rainer Pohlen berichtet im <a href=\"http:\/\/strafblog.de\/\" target=\"_blank\">strafblog<\/a> \u00fcber einen <a href=\"http:\/\/strafblog.de\/2013\/07\/09\/keine-befangenheit-des-sachverstandigen-bei-strafanzeige-gegen-den-verteidiger\/\" target=\"_blank\">interessanten Fall<\/a> einer vermeintlich strafbaren Urheberrechtsverletzung:<\/p>\n<p>Ein psychiatrischer Sachverst\u00e4ndiger hat in einem Strafverfahren ein Zweitgutachten erstellt. Der Verteidiger (nicht RA Pohlen) hat das Gutachten dem Erstgutachter zur Pr\u00fcfung vorgelegt. Der Zweitgutachter hat daraufhin Strafanzeige gegen den Verteidiger erstattet. Er vertritt die Ansicht, der Verteidiger habe in strafrechtlich relevanter Weise gegen das Urheberrecht versto\u00dfen. Die Staatsanwaltschaft scheint dieser Ansicht zu folgen &#8211; ansonsten ist nicht erkl\u00e4rlich, weshalb der Erstgutachter eine Ladung zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung erhalten hat.<\/p>\n<p><b>Wer hat den Anfangsverdacht gepr\u00fcft?<\/b><\/p>\n<p>Bevor man zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten kommt ist erstmal die zivilrechtliche Seite des Falls zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><b>Ist das Gutachten \u00fcberhaupt urheberrechtlich gesch\u00fctzt? <\/b><\/p>\n<p>Hier beginnen die Fragen, die auch urheberrechtlich versierte Juristen nur mit viel wenn und aber beantworten k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist zu kl\u00e4ren, um welche urheberrechtliche Werksart es sich bei dem Gutachten handeln k\u00f6nnte. In Frage kommen Sprachwerke oder Werke wissenschaftlicher Art.<\/p>\n<p>Die Grundvoraussetzungen f\u00fcr ein Sprachwerk liegen insoweit vor, als ein Gutachten aus einer Vielzahl von Worten besteht. Aus dem Gutachten wird jedoch nur dann ein Werk, wenn es eine pers\u00f6nlich geistige Sch\u00f6pfung beinhaltet. Diese kann zum einen in der Darstellungsform, zum anderen im Inhalt zu finden sein. Der Inhalt wiederum ist nur schutzf\u00e4hig, wenn er besonders phantasievoll ist. Ich hoffe, dass dies auf den Inhalt des Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht zutrifft. Sofern \u2013was von einem Gutachten zu erwarten ist- es sich um eine Darstellung der Realit\u00e4t und eine wissenschaftliche Beurteilung der Realit\u00e4t handelt ist ein solcher Inhalt per se nicht phantasievoll und folgerichtig nicht urheberrechtlich gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Es verbleibt f\u00fcr den Schutz als Sprachwerk nur die besondere Darstellungsform, durch die eine pers\u00f6nlich geistige Sch\u00f6pfung begr\u00fcndet werden k\u00f6nnte. Aber auch hier muss dem Gutachter eine Absage erteilt werden \u2013 sofern er seinen Job ordentlich gemacht hat. Die Darstellungsform m\u00fcsste n\u00e4mlich eigent\u00fcmlich, von sch\u00f6pferischer Fantasie und Gestaltungskraft gepr\u00e4gt sein. Zugunsten des Gutachters gehe ich an dieser Stelle davon aus, dass seine Ausf\u00fchrungen von einem sachlichen und wissenschaftlichen Stil gepr\u00e4gt und zudem schematisch gegliedert sind.<\/p>\n<p><b>Wenn kein Sprachwerk vorliegt, dann vielleicht ein wissenschaftliches Schriftwerk?<\/b><\/p>\n<p>Auch hier wird es eng. Das KG Berlin hat in einer Entscheidung vom 11.05.2011 (AZ <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=24%20U%2028\/11\" title=\"KG, 11.05.2011 - 24 U 28\/11: Sachverst&auml;ndigengutachten - Urheberrechtsschutz f&uuml;r Sachverst&auml;ndig...\">24 U 28\/11<\/a>) ausgef\u00fchrt, dass der Werkscharakter wissenschaftlicher Ausf\u00fchrungen<\/p>\n<blockquote><p>\u201ein erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs und nicht ohne Weiteres auch (\u2026) in der Gedankenformung und \u2013f\u00fchrung des dargebotenen Inhalts\u201c (zu finden ist). Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden sch\u00f6pferischen Eigent\u00fcmlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei nach dem geistig-sch\u00f6pferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegen\u00fcber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Ma\u00dfgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten sch\u00f6pferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltert\u00e4tigkeit gegen\u00fcberzustellen. Die Urheberrechtsschutzf\u00e4higkeit erfordert ein deutliches \u00dcberragen des Allt\u00e4glichen\u201c (\u2026) Unter dem Aspekt der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs liegt die erforderlich Sch\u00f6pfungsh\u00f6he bei Schriftwerken wissenschaftlicher oder technischer Art vor, wenn das Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien ausgew\u00e4hlt, angeordnet und in das Einzel- und Gesamtgeschehen eingeordnet wird; sie fehlt indes, wenn Aufbau und Einordnung aus Sachgr\u00fcnden zwingend geboten, insbesondere durch die Gesetze der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit vorgegeben sind und keinen Spielraum f\u00fcr eine individuelle Gestaltung lassen (\u2026) Ob ein wissenschaftlicher oder technischer Text unter dem Blickwinkel der Gedankenformung und -f\u00fchrung den n\u00f6tigen geistig-sch\u00f6pferischen Gehalt hat, beurteilt sich danach, ob sich der betreffende Text durch eine sprachliche Gestaltungskunst auszeichnet, die eine tiefe Durchdringung des Stoffes und eine souver\u00e4ne Beherrschung der Sprach- und Stilmittel erkennen l\u00e4sst, und ob es &#8211; im Falle der Komplexit\u00e4t des Darzustellenden &#8211; dem Verfasser gelingt, eine einfache und leicht verst\u00e4ndliche Darstellung zu liefern\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><b>Oh nein! Ich wollte doch nur schnell einen Anfangsverdacht pr\u00fcfen!<\/b><\/p>\n<p>Das Kammergericht kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Sch\u00f6pfungsh\u00f6he nicht erreicht ist und das gegenst\u00e4ndliche Gutachten nicht urheberrechtlich gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p><b>Und bist du nicht willig, so brauch\u00b4 ich Gewalt.<\/b><\/p>\n<p>Da die weiteren rechtlichen Fragen jedoch so interessant sind m\u00f6chte ich dem emp\u00f6rten Zweitgutachter einen besonders souver\u00e4nen Umgang mit Sprach- und Stilmitteln unterstellen. Stellen wir uns einfach vor, er sei nicht nur ein Meister seines Fachs sondern auch ein Meister der Worte, der Grammatik, der Formulierungen und sein Gutachten habe tats\u00e4chlich urheberrechtlichen Werkscharakter.<\/p>\n<p>Jetzt stellt sich die Frage: Welche urheberrechtlich relevante Handlung liegt vor?<\/p>\n<p>Kollege Pohlen berichtet, der Verteidiger habe das Gutachten an den Erstgutachter \u201eweitergereicht\u201c.<\/p>\n<p>Hier wird es nochmal richtig interessant!<\/p>\n<p>Strafrechtlich relevant sind die unberechtigte Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung oder \u00f6ffentliche Wiedergabe des Werkes (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/106.html\" title=\"&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke\">\u00a7 106 UrhG<\/a>). Von &#8220;Weiterreichen&#8221; steht da nichts.<\/p>\n<p><b>Nein, so einfach machen wir es uns nicht!<\/b><\/p>\n<p>Leider besteht die M\u00f6glichkeit, dass das Gutachten vervielf\u00e4ltigt wurde und ein Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck an den Erstgutachter gegeben wurde. Es schlie\u00dft sich die Frage an, ob der Verteidiger das Recht zur Vervielf\u00e4ltigung hatte. Desweiteren k\u00f6nnte man bei sehr kritischer Betrachtung auf die Idee kommen, dass das Weiterreichen an den Erstgutachter eine Verbreitung i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht\">\u00a7 17 UrhG<\/a> darstellt. Es kommen also zwei m\u00f6gliche Nutzungshandlungen in Betracht.<\/p>\n<p>Wie darf das Gutachten verwendet werden?<\/p>\n<p><b>Inzidente Vertragsauslegung \u2013 gleich ist er fertig, der Anfangsverdacht!<\/b><\/p>\n<p>Vor Erstellung des Gutachtens wird der Auftraggeber mit dem Gutachter gekl\u00e4rt haben, f\u00fcr welchen Zweck das Gutachten erstellt werden soll. Ich nehme an, dass vorliegend vereinbart war, dass das Gutachten in einem gerichtlichen Verfahren verwendet werden soll, an dem der Begutachtete beteiligt ist.<\/p>\n<p>Sofern keine explizite Vereinbarung \u00fcber den Umfang der Nutzungsrechte getroffen wurde, wird dieser unter Zuhilfenahme der Zweck\u00fcbertragungslehre zu bestimmen sein. Hiernach r\u00e4umt der Urheber die Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.<\/p>\n<p>Jetzt stellen sich die Fragen: Erfordert es der Vertragszweck, dem Erstgutachter das Gutachten \u00fcberhaupt zu geben und\/oder dem Erstgutachter ein Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck zur Verf\u00fcgung zu stellen? Der gesunde Menschenverstand sagt: Ja klar! Das Gutachten muss doch allen Beteiligten zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nnen, ggf. auch anderen Gutachtern!<\/p>\n<p>Das verschrobene Juristenhirn kann jedoch zugunsten des Zweitgutachters und des sehns\u00fcchtig herbeigesehnten Anfangsverdachts auch anders denken: Der Zweitgutachter wird mit einer Pr\u00fcfung seines Gutachtens durch den Erstgutachter sicherlich nicht einverstanden sein. Er hat sein Gutachten erstellt, damit es im Verfahren verwendet wird \u2013 allerdings nicht, um die Qualit\u00e4t des Gutachtens durch den Erstgutachter pr\u00fcfen zu lassen. (im Ergebnis ebenso: OLG Hamburg, Urteil vom 2.4.2008 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%20242\/07\" title=\"OLG Hamburg, 02.04.2008 - 5 U 242\/07: Restwertb&ouml;rse\">5 U 242\/07<\/a>). \u00dcber diesen Punkt wird man trefflich streiten k\u00f6nnen. Wer gerne einen Anfangsverdacht haben m\u00f6chte kann ihn hier <del>konstruieren<\/del> finden!<\/p>\n<p><b>Da ist er, der Anfangsverdacht! <\/b><\/p>\n<p>Wer denkt, damit sei die Pr\u00fcfung am Ende hat sich get\u00e4uscht. Jetzt ist die Schranke des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/45.html\" title=\"&sect; 45 UrhG: Rechtspflege und &ouml;ffentliche Sicherheit\">\u00a7 45 UrhG<\/a> zu pr\u00fcfen. Nach dieser Vorschrift ist es zul\u00e4ssig, einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht herzustellen und zu verbreiten. Die Herstellung darf jeder Verfahrensbeteiligte vornehmen.<\/p>\n<p><b>Wie, noch weiter pr\u00fcfen? Aber dann ist der Anfangsverdacht doch wieder weg?!<\/b><\/p>\n<p>Sp\u00e4testens an diesem Punkt kommt man zu dem Ergebnis, dass das Handeln des Verteidigers zivilrechtlich und damit auch strafrechtlich nicht zu beanstanden ist.<\/p>\n<p><strong>Egal, jetzt wird ermittelt!<\/strong><\/p>\n<p>Ich stelle mir jedenfalls die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ausreichend rechtlich gepr\u00fcft hat. Ich habe Zweifel. (ro)<\/p>\n<p>Bild: \u00a9 Marco2811 &#8211; Fotolia.com<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der von mir sehr gesch\u00e4tzte Strafverteidiger Rainer Pohlen berichtet im strafblog \u00fcber einen interessanten Fall einer vermeintlich strafbaren Urheberrechtsverletzung: Ein psychiatrischer Sachverst\u00e4ndiger hat in einem Strafverfahren ein Zweitgutachten erstellt. Der Verteidiger (nicht RA Pohlen) hat das Gutachten dem Erstgutachter zur Pr\u00fcfung vorgelegt. 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