{"id":18976,"date":"2013-07-31T13:40:27","date_gmt":"2013-07-31T12:40:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=18976"},"modified":"2017-04-07T11:11:16","modified_gmt":"2017-04-07T10:11:16","slug":"lg-munchen-i-und-die-prangerwirkung-des-internets-anonyme-rechtsverletzungen-durfen-anonym-bleiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-munchen-i-und-die-prangerwirkung-des-internets-anonyme-rechtsverletzungen-durfen-anonym-bleiben\/","title":{"rendered":"LG M\u00fcnchen I und die Prangerwirkung des Internets: Anonyme Rechtsverletzungen d\u00fcrfen anonym bleiben"},"content":{"rendered":"
Rechtsver<\/strong>letzende Wirkung im Internet gravierender als der mittelalterliche Pranger<\/strong><\/p>\n Das Internet vergisst nicht und ist omnipr\u00e4sent. Diese Eindr\u00fccke schildern uns immer wieder betroffene Mandanten, die im Internet beleidigt und diffamiert werden. Die Rechtsverletzungen betreffen auf dieser sehr weiten Spannbreite sowohl Privatpersonen, die in Foren oder in sozialen Netzwerken wie Facebook \u00fcbelst beleidigt, verunglimpft oder durch Preisgabe privater und teilweise sehr intimer Geheimnisse in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrechts verletzt werden.<\/p>\n Betroffen sind aber h\u00e4ufig auch Unternehmen, die in ihrer sozialen Reputation angegriffen werden. Eine Verletzung des Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrechts hat f\u00fcr Unternehmen aufgrund der gro\u00dfen Strahlwirkung des Internets oftmals eklatante Folgen. Das Vertrauen potenzieller Vertragspartner wird in vielen F\u00e4llen durch haltlose Behauptungen ersch\u00fcttert, welche aufgrund der Dynamik von sozialen Netzwerken wie Facebook oftmals sogar in einem Shitstorm gegen das betroffene Unternehmen enden.<\/p>\n Soweit ein Angriff mit offenem Visier gef\u00fchrt wird und der Angreifer sich dementsprechend zu erkennen gibt, ist es grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich sich sachlich und auf Augenh\u00f6he mit ihm auseinander zu setzen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist dann immer in den F\u00e4llen erforderlich, in denen eine solch sachliche Debatte mit offenem Visier nicht mehr m\u00f6glich ist, weil falsche Tatsachen behauptet werden oder beleidigt wird.<\/p>\n Anonyme Angriffe werden als besonders schmerzhaft und gravierend empfunden<\/strong><\/p>\n Und in diesen F\u00e4llen schleicht sich in den \u00fcberwiegenden F\u00e4llen noch eine ganz besondere Problematik des Internets hinzu: die Anonymit\u00e4t.<\/p>\n Wird der Angriff \u00fcber eine Bewertungsplattform, ein Forum oder in einem sozialen Netzwerk wie Facebook \u00fcber ein gef\u00e4lschtes Profil anonym gef\u00fchrt, ist der von den Mandanten eingangs erw\u00e4hnte Vergleich des Internets mit dem mittelalterlichen Pranger sogar noch entscheidend zu modifizieren: W\u00e4hrend man am Pranger die im g\u00fcnstigsten Fall lediglich Tomaten schmei\u00dfenden Angreifer klar ausmachen konnte, kommt ein anonymer Angriff im Internet wohl eher der arglistigen und feigen Attacke eines Meuchelm\u00f6rders von hinten in einer dunklen Gasse gleich.<\/p>\n Das Landgericht M\u00fcnchen I hatte sich aktuell mit der Problematik von anonymen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen \u00fcber eine Bewertungsplattform zu besch\u00e4ftigen und hat in seinem\u00a0 diesbez\u00fcglichen Urteil<\/a> vom 03.07.2013, Az. 25 O 23782\/12<\/a> entschieden, dass es keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Identit\u00e4t des Angreifers gegen den Betreiber einer Bewertungsplattform gibt.<\/p>\n Wie so oft im Leben und vor Gericht standen sich gegens\u00e4tzliche Interessenlagen gegen\u00fcber, die gegeneinander abzuw\u00e4gen waren. Auf der einen Seite stand im vorliegenden Fall das Pers\u00f6nlichkeitsrecht einer \u00c4rztin, welches durch falsche Tatsachenbehauptungen auf einem Bewertungsportal f\u00fcr \u00c4rzte durch einen anonymen Nutzer (“Kassenpatient, unter 30”), verletzt wurde. Auf der anderen Seite stand das von der Rechtsprechung im Presserecht immer hoch bewertete Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung.<\/p>\n Jetzt sollte man meinen, dass ein solches Recht selbstverst\u00e4ndlich absolut sch\u00fctzenswert ist, aber nur soweit sich derjenige, der die Meinung \u00e4u\u00dfert auch zu erkennen gibt und damit \u00f6ffentlich zu seiner Meinung steht, um dem Betroffenen im Sinne der Waffengleichheit die M\u00f6glichkeit zu geben, auch seine Sicht der Dinge zu erwidern.<\/p>\n BGH: Meinungsfreiheit ist auch anonym gesch\u00fctzt<\/strong><\/p>\n An dieser Stelle kommen aber die Regelungen des Telemediengesetzes, welches u. a. die Verantwortlichkeiten im Internet zu regeln versucht, ins nicht unbrisante Spiel. Nach \u00a7 13 Abs. 6 TMG<\/a> ist eine anonyme Nutzung solcher von entsprechenden Diensteanbietern zur Verf\u00fcgung gestellten Plattformen oder Foren sogar ausdr\u00fccklich gesetzlich vorgesehen und damit gew\u00fcnscht.<\/p>\n Der BGH hat dementsprechend bereits im Jahr 2009 entschieden<\/a>, dass eine Beschr\u00e4nkung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Art. 5 Abs. 1 Satz1 GG<\/a> lediglich auf solche \u00c4u\u00dferungen, die nicht anonym erfolgen und damit einem bestimmten Individuum zugeordnet werden k\u00f6nnen, nicht zul\u00e4ssig ist (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196\/08<\/a>).<\/p>\n Diese Sichtweise ist den Mandanten oftmals nur sehr schwer zu vermitteln, weil diese sich einem gravierenden Angriff ausgesetzt sehen und noch nicht einmal den Angreifer identifizieren k\u00f6nnen.<\/p>\n Schnelle und effiziente Hilfe bei anonymen Angriffen im Internet dennoch m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n Schutzlos sind die Betroffenen in solchen F\u00e4llen aber trotz dieser h\u00f6chstrichterlichen Vorgaben aber nicht. Die anwaltliche Beratung einer spezialisierten Kanzlei sieht je nach Eingriffsintensit\u00e4t der anonymen Attacke auch immer die M\u00f6glichkeit der Einschaltung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden vor, \u00fcber welche dann ggf. auch ein Auskunftsanspruch durchgesetzt und die Identit\u00e4t des Angreifers ermittelt werden kann.<\/p>\n Ganz wesentlich f\u00fcr die Mandanten ist aber immer die schnelle Entfernung der rechtsverletzenden Internetinhalte. Und eine solche Entfernung ist nach den Vorgaben der St\u00f6rerhaftung auch immer \u00fcber den Foren-, Plattform- oder generell Seitenbetreiber m\u00f6glich. Ganz aktuell hat LHR wieder zwei rechtsverletzende Internetbeitr\u00e4ge auf einer Bewertungsplattform f\u00fcr Zahn\u00e4rzte zur Zufriedenheit der Mandantin \u00fcber den Plattformbetreiber entfernen lassen. Eine Ermittlung des Angreifers war in diesem Fall auf Seiten der Mandantin gar nicht das Ziel, lediglich die unwahren \u00c4u\u00dferungen wollte man so nicht in der \u00d6ffentlichkeit stehen lassen. \u00dcbertragen auf das Bild des von hinten attackierenden Meuchelm\u00f6rder ist den Mandanten in weniger gravierenden, nichts desto trotz gesch\u00e4ftssch\u00e4digenden, F\u00e4llen oftmals eine Enttarnung des Feiglings gar nicht so wichtig, solange sie von uns schnell und effizient aus der dunklen Gasse gef\u00fchrt werden. (ha)<\/p>\n Bild: \u00a9 scusi – Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Was im Mittelalter der Pranger war, ist heutzutage das Internet. W\u00e4hrend man im Mittelalter nach der Erfahrung am Pranger “geteert und gefedert“ zumindest noch die Stadt verlassen\u00a0 konnte, um das Geschehene hinter sich zu lassen und neu anzufangen, ist dies im Zeitalter des Internets und der diesbez\u00fcglichen Prangerwirkung nicht mehr m\u00f6glich. 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Was im Mittelalter der Pranger war, ist heutzutage das Internet. W\u00e4hrend man im Mittelalter nach der Erfahrung am Pranger “geteert und gefedert<\/em>“<\/a> zumindest noch die Stadt verlassen\u00a0 konnte, um das Geschehene hinter sich zu lassen und neu anzufangen, ist dies im Zeitalter des Internets und der diesbez\u00fcglichen Prangerwirkung nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n