{"id":18670,"date":"2013-07-12T13:33:52","date_gmt":"2013-07-12T12:33:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=18670"},"modified":"2017-04-07T11:13:20","modified_gmt":"2017-04-07T10:13:20","slug":"die-rache-der-wanderhure-ungefragt-im-werbeprospekt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/die-rache-der-wanderhure-ungefragt-im-werbeprospekt\/","title":{"rendered":"Die Rache der Wanderhure: Ungefragt im Werbeprospekt"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-18695\" title=\"K\u00e4uflich?\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/tvwerbung.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/tvwerbung.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/tvwerbung-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/07\/tvwerbung-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Alexandra Neldel, Hauptdarstellerin in dem Film \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c zeigte sich nicht nur in ihrer Rolle als Emanze im Mittelalter k\u00e4mpferisch und unerschrocken gegen\u00fcber gro\u00dfen Gegnern, sondern k\u00e4mpfte jetzt auch ihren Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte durch, welche zur Metro Group geh\u00f6rt&#8230;<\/p>\n<p>&#8230;und gewann! (LG K\u00f6ln, Teilurteil vom 20.02.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20431\/12\" title=\"28 O 431\/12 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">28 O 431\/12<\/a>)<\/p>\n<p><strong>Was war geschehen?<\/strong><\/p>\n<p>Anfang M\u00e4rz 2012 ver\u00f6ffentlichte die Beklagte einen Werbekatalog, in dem sie u. a. auch TV-Ger\u00e4te bewarb. Auf drei Fernsehbildschirmen war ein Bildnis der Kl\u00e4gerin aus dem Film \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c abgebildet. Ferner befand sich der Titel des Films am rechten oberen Bildschirmrand. Am unteren Bildschirmrand befand sich mittig der Text \u201eAls DVD und Blu-ray erh\u00e4ltlich\u201c.<\/p>\n<p>Das Bildnis wurde der Beklagten von ihrem Lieferanten der DVDs, der Tontr\u00e4ger Vertriebs-GmbH, zum Zwecke der Bewerbung der DVDs und Blu-rays zur Verf\u00fcgung gestellt. Die T Tontr\u00e4ger Vertriebs-GmbH erhielt dieses Bildnis von dem H\u00e4ndlerportal der G-GmbH. Auf diesem H\u00e4ndlerportal werden H\u00e4ndlern Szenenbilder von Filmen zur Verf\u00fcgung stellt, damit diese bestimmungsgem\u00e4\u00df zu Werbezwecken eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertrat die Ansicht, sie sei auf dem Szenenbild als Person erkennbar und trete nicht hinter ihre Filmrolle zur\u00fcck. Sie werde in ihrer nat\u00fcrlichen Erscheinung ohne maskenbildnerische Ver\u00e4nderung gezeigt. Hierzu habe sie der Beklagten keine Einwilligung erteilt.<\/p>\n<p>Sie vertrat die Meinung, Fotoaufnahmen aus dem Film \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c d\u00fcrften allein zum Zwecke der Promotion des Filmes verwandt, nicht jedoch durch Dritte zur Bewerbung ihrer eigenen Produkte genutzt werden. Es sei fernliegend, wenn die Beklagte behaupte, die Werbema\u00dfnahmen h\u00e4tten lediglich der Bewerbung des Films und nicht der TV-Ger\u00e4te gegolten. \u00dcberdies sei das Bildnis der Kl\u00e4gerin als \u201eEyecatcher\u201c eingesetzt worden, um die Aufmerksamkeit des Zielpublikums zu erreichen. Durch diesen Einsatz als \u201eEyecatcher\u201c werde der Werbe- und Imagewert der Kl\u00e4gerin ausgenutzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbung die DVD und Blu-ray des Films \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c beworben w\u00fcrden. Diese Werbung erfolge unabh\u00e4ngig von der Werbung f\u00fcr die TV-Ger\u00e4te. Die Gestaltung der Werbung und die Anordnung der Angebote und Informationen seien so gew\u00e4hlt, dass f\u00fcr Kunden ohne weiteres erkennbar sei, dass mit der Abbildung ausschlie\u00dflich die DVD beworben werde. Die Wiedergabe der Filmszene habe keinen inhaltlichen oder werblichen Bezug zu dem gleichfalls angebotenen TV-Ger\u00e4t.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KUG<\/a>. Die kommerzielle Nutzung des Bildnisses der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte in der streitgegenst\u00e4ndlichen Anzeige verletzte die Kl\u00e4gerin rechtswidrig in ihrem Recht am eigenen Bild.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin werde in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt. Auch wenn sie in den Werbeanzeigen in einer Standbildaufnahme aus dem Spielfilm \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c und damit in ihrer Rolle dargestellt worden ist, sei sie als Person Alexandra Neldel f\u00fcr den Betrachter erkennbar. Die Vorschriften der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KUG<\/a> dienten auch dem Schutz einer Person im Rahmen einer k\u00fcnstlerischen Darbietung einer \u201eRolle\u201c. In der dargestellten Einstellung aus dem Film \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c trete die Kl\u00e4gerin mit ihrem nat\u00fcrlichen Erscheinungsbild auf, wie es auch aus anderen Rollendarbietungen in der \u00d6ffentlichkeit bekannt sei, dabei trete ihre Pers\u00f6nlichkeit nicht hinter die Maske der Filmfigur zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrften Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, es sei denn, es handele sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Dies gelte wiederum nicht, wenn durch die Bildver\u00f6ffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt w\u00fcrden. Dies erfordere eine eine Abw\u00e4gung des Informationsinteresses der Allgemeinheit gegen\u00fcber dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeit und seiner Privatsph\u00e4re.<\/p>\n<p>Vorliegend hatte die Kl\u00e4gerin nicht in die werbliche Nutzung ihres Bildnisses in den Werbeanzeigen der Beklagten gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 S. 1 KUG<\/a> eingewilligt.<\/p>\n<p>Die Beklagte konnte sich auch nicht auf eine von der Firma T Tontr\u00e4ger Vertriebs-GmbH abgeleitete Berechtigung zur werblichen Nutzung des Bildnisses der Kl\u00e4gerin auf der Grundlage des zwischen der T Tontr\u00e4ger Vertriebs-GmbH und G GmbH geschlossenen Vereinbarung berufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe durch ihre Teilnahme an dem Spielfilm \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c lediglich in die Nutzung ihres Bildnisses f\u00fcr diesen Film und dessen Bewerbung eingewilligt. Von dieser Einwilligung kann auch eine Bewerbung des Films durch Dritte erfasst sein, wenn diese den Film \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c und nicht ihre eigenen Produkte bewerben. Bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Verwendung des Szenenbildes der Kl\u00e4gerin in den Werbeanzeigen der Beklagten stehe jedoch nicht die Bewerbung des Films \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c im Vordergrund, sondern die Werbung f\u00fcr die TV-Ger\u00e4te.<\/p>\n<p>Das Bildnis der Kl\u00e4gerin in ihrer Rolle als \u201eWanderhure\u201c diene lediglich dazu, dass sich der geneigte Interessent vorstellen k\u00f6nne, wie er sich diesen Film auf seinem neuen TV-Ger\u00e4t anschauen k\u00f6nne:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Verwendung des Bildnisses soll eine Assoziation bei dem Betrachter des Werbekatalogs in dem Sinne hervorrufen, dass er seine m\u00f6glicherweise positiven Gef\u00fchle bez\u00fcglich des von ihm gemochten Films auf die TV-Ger\u00e4te \u00fcbertr\u00e4gt und in dieser Art und Weise zum Kauf eines neuen TV-Ger\u00e4ts animiert wird.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung des Bildnisses der Kl\u00e4gerin ist auch nicht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1, \u00a0Nr. 1 KUG<\/a> ohne Einwilligung der Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Bei dem Bildnis der Kl\u00e4gerin handele es sich zwar um ein Bild der Zeitgeschichte im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1, Nr. 1 KUG<\/a>, der Schutz der Pers\u00f6nlichkeit des Betroffenen wiege jedoch umso schwerer, je geringer der Informationswert f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit ist.<\/p>\n<p>Der Informationswert des im Rahmen der Werbeanzeige ver\u00f6ffentlichten Bildnisses der Kl\u00e4gerin sei derart gering, dass er keinen erheblichen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung leiste und hinter das Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Entscheidung \u00fcber die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zur\u00fccktritt.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>An der Entscheidung l\u00e4sst sich sehr sch\u00f6n erkennen, dass Schauspieler ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht nicht zwingend in dem Moment ablegen, in dem sie in ihre Rolle schl\u00fcpfen. Das Gericht hat zudem in dieser Entscheidung deutlich dargestellt, dass die Einwilligung zur\u00a0 Bewerbung des\u00a0 Filmes nicht dazu f\u00fchrt, dass der Film zur Werbung f\u00fcr ein drittes Produkt genutzt werden darf. Interessant ist auch die Interessenabw\u00e4gung im Rahmen von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a> und welchen geringen Informationswert der Werbung in diesem Zusammenhang zugesprochen wird. (jr)<\/p>\n<p>(Bild: shutterstock &#8211; woaiss)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alexandra Neldel, Hauptdarstellerin in dem Film \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c zeigte sich nicht nur in ihrer Rolle als Emanze im Mittelalter k\u00e4mpferisch und unerschrocken gegen\u00fcber gro\u00dfen Gegnern, sondern k\u00e4mpfte jetzt auch ihren Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte durch, welche zur Metro Group geh\u00f6rt&#8230; &#8230;und gewann! 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