{"id":18262,"date":"2013-06-20T07:57:20","date_gmt":"2013-06-20T06:57:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=18262"},"modified":"2017-04-07T11:15:47","modified_gmt":"2017-04-07T10:15:47","slug":"framing-einbetten-von-youtube-videos-alltagliche-millionenfache-urheberrechtsverletzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/framing-einbetten-von-youtube-videos-alltagliche-millionenfache-urheberrechtsverletzung\/","title":{"rendered":"Framing – Einbetten von Youtube-Videos allt\u00e4gliche, millionenfache Urheberrechtsverletzung?"},"content":{"rendered":"
Psychologen erkennen hierin bereits einen Trend, nach welchem man sich durch das Framing von Youtube-Videos, die besonders interessant oder witzig sind, auch selbst ein h\u00f6heres Ansehen in der Netzgemeinde “erarbeiten” kann.<\/p>\n Also nutzt man die von Youtube selbst vorgesehene Funktion des “Einbetten”, \u00fcber welche man das Video kinderleicht in die eigene Website oder den eigenen Blog integrieren und hierdurch der digitalen Welt seine Favoriten auf der eigenen Seite pr\u00e4sentieren kann, was dann wiederum Framing genannt wird. Auf der eigenen Seite erscheint bei diesem Einbetten oder auch Framing ein Vorschaubild, wenn das Video angeklickt wird, wird das Video aber nicht auf der eigenen Seite abgespielt, sondern bei Youtube selbst.<\/p>\n Embedding ist rechtlich problematisch<\/strong><\/p>\n Wahrscheinlich jede Befragung der Internetnutzer, ob einem solchen Vorgehen urheberrechtliche Bedenken entgegenstehen k\u00f6nnten, w\u00fcrde jederzeit ein ablehnendes Ergebnis hervorbringen. Der ganz \u00fcberwiegende Teil der Internetnutzer w\u00fcrde niemals darauf kommen, dass das Einbetten von Youtube-Videos auf der eigenen Homepage, also das Framing, eine Urheberrechtsverletzung darstellen k\u00f6nnte. Schlie\u00dflich bietet Youtube die Funktion ja selbst an! Dass gro\u00dfe, amerikanische Internetunternehmen oftmals einfach machen, was sie wollen und was den gr\u00f6\u00dften Profit einbringt, ohne dabei die deutschen Gesetze und Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten, sollte den meisten Internetnutzern aber sp\u00e4testens seit Google, Apple, eBay, Amazon & Co. bekannt sein.<\/p>\n BGH legt den Fall “Embedding von Youtube-Videos” dem EuGH vor<\/strong><\/p>\n So kam es, dass j\u00fcngst der Bundesgerichtshof \u00fcber die Frage zu entscheiden hatte, ob das Einbetten oder Framing von Youtube-Videos eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der BGH legte diese Frage der Rechtswidrigkeit des Framen von Video-Inhalten auf der Videoplattform Youtube auf die eigene Homepage dem EuGH zur Entscheidung vor (Beschluss vom 16.05.2013, Az.:\u00a0 I ZR 46\/12<\/a>). Wir haben hier\u00fcber ausf\u00fchrlich in der Legal Tribune ONLINE berichtet<\/a>.<\/p>\n Tendenz des BGH: Embedding von Youtube-Videos urheberrechtswidrig<\/strong><\/p>\n Jetzt wurde dieser Vorlagebeschluss im Volltext ver\u00f6ffentlicht<\/a> und die Argumentation des BGH sollte den bislang arglosen Internetnutzern deutlich zu denken geben. Nach der Tendenz des BGH stellt das Einbetten oder auch Framing von Youtube-Videos n\u00e4mlich sehr wohl einen Urheberrechtsversto\u00df dar. Sollte sich der EuGH dieser Argumentation anschlie\u00dfen, drohen s\u00e4mtlichen Framing-Nutzern Abmahnungen durch die Urheber bzw. Rechteinhaber der bei Youtube hochgeladenen Videos. Millionenfache Urheberrechtsverletzungen k\u00f6nnten dann von den Rechteinhabern verfolgt werden, was zu einer Vielzahl von urheberrechtlichen Verfahren f\u00fchren w\u00fcrde, welche aufgrund der hohen Streitwerte im Urheberrecht immer auch sehr kostspielig sein k\u00f6nnen.<\/p>\n Konkret begr\u00fcndet der BGH seine Tendenz hin zu einer Rechtswidrigkeit solch eingebetteter Links auf Videos bei Youtube \u00fcber die eigene Internetseite wie folgt:<\/p>\n Auch derjenige, der \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 ein auf einer fremden Internetseite \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachtes fremdes Werk im Wege des \u201eFraming\u201c zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der urspr\u00fcnglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, f\u00fcr das er die Zustimmung des Urhebers ben\u00f6tigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf.<\/p><\/blockquote>\n Hiernach w\u00e4re eine Urheberrechtsverletzung durch das Einbetten von Youtube-Videos auf der eigenen Homepage oder im eigenen Blog immer dann gegeben, wenn man das Framing als Form des Verweises auf einen urheberrechtlich gesch\u00fctzten Inhalt bei Youtube ohne die erforderliche Erlaubnis des Urhebers oder des Rechteinhabers vornimmt.<\/p>\n Der BGH f\u00fchrt in seinem Framing-Beschluss zur Rechtswidrigkeit des Einbettens von Youtube-Videos auf der eigenen Internetseite diesbez\u00fcglich weiter aus:<\/p>\n Einem solchen Nutzer kommt – anders als demjenigen, der lediglich einen Hyperlink setzt, und ebenso wie demjenigen, der einen Deep Link setzt und dabei eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgeht – die vom Gerichtshof hervorgehobene zentrale Rolle bei der Werkvermittlung zu (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225<\/a> Rn. 42 SGAE\/Rafael; GRUR 2012, 156<\/a> Rn. 195 – Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593<\/a> Rn. 82 – SCF\/Marco Del Corso). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Begriff der \u00f6ffentlichen Wiedergabe im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001\/29\/EG, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr die Urheber zu erreichen und diesen damit zu erm\u00f6glichen, f\u00fcr die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe eine angemessene Verg\u00fctung zu erhalten, weit zu verstehen ist und daher unabh\u00e4ngig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren jede \u00dcbertragung gesch\u00fctzter Werke umfasst (EuGH, GRUR 2012, 156<\/a> Rn. 186 und 193 – Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500<\/a> Rn. 20 und 23 – ITV Broadcasting\/TVC). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Betrachter des Internetangebots erkennt, dass der Betreiber der betrachteten Seite das gesch\u00fctzte Werk nicht selbst vorh\u00e4lt.<\/p><\/blockquote>\n Sp\u00e4testens bei der folgenden Passage des BGH-Beschlusses zur Rechtswidrigkeit des Einbettens oder Framings von Youtube-Videos auf der eigenen Homepage sollte auch der letzte Nutzer seine nichts B\u00f6ses ahnende, treuherzige oder auf amerikanische Gro\u00dfunternehmen als rechtsgebende Kraft vertrauende Einstellung \u00fcberdenken:<\/p>\n Es ist wohl auch nicht ausschlaggebend, ob der Betreiber dieser Seite – wie im vorliegenden Fall – zu Erwerbszwecken handelt. Entscheidend ist vielmehr aus der Sicht des Senats, dass sich der Betreiber das gesch\u00fctzte Werk durch Einbetten in seine Internetseite zu eigen macht. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Werk auf der urspr\u00fcnglichen Internetseite mit Zustimmung des Berechtigten vorgehalten wird. Eine Zustimmung zu einer bestimmten Form einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe ersch\u00f6pft nicht das Recht in Bezug auf davon zu unterscheidende selbst\u00e4ndige Handlungen, die ebenfalls eine \u00f6ffentliche Wiedergabe darstellen (EuGH, GRUR 2013, 500<\/a> Rn. 23 – ITV Broad-casting\/TVC).<\/p><\/blockquote>\n Zumindest die auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanw\u00e4lte werden den weiteren Verlauf des Verfahrens hinsichtlich der Verletzung von Urheberrechten durch das Einbetten oder Framing von Youtube-Videos auf der eigenen Homepage mit gro\u00dfem Interesse verfolgen.<\/p>\n Und s\u00e4mtlichen Nutzern, die erst nach einer Entscheidung des EuGH f\u00fcr die – nach der Ansicht des BGH – m\u00f6glichen Folgen durch entsprechende Rechtsdurchsetzung der Urheber und Rechteinhaber sensibilisiert werden, die rechtliche Problematik des Einbettens oder Framings von Youtube-Videos auf der eigenen Homepage gerne noch einmal n\u00e4herbringen. (ha)<\/p>\n
<\/a>Allt\u00e4glich nutzen unz\u00e4hlige Nutzer die Video-Plattform Youtube. Und wenn Ihnen ein Video dort gut gef\u00e4llt, begn\u00fcgen sich die meisten nicht einfach mit dem eigenen Konsum, sondern wollen den Inhalt des Videos\u00a0 bei Youtube auch mit Freunden und Bekannten und am liebsten auch allen Anderen im Netz teilen.<\/p>\n