{"id":18160,"date":"2013-06-13T07:33:17","date_gmt":"2013-06-13T06:33:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=18160"},"modified":"2024-06-12T17:52:18","modified_gmt":"2024-06-12T15:52:18","slug":"eugh-starkt-markeninhaber-von-zusammengesetzten-marken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/eugh-starkt-markeninhaber-von-zusammengesetzten-marken\/","title":{"rendered":"EuGH st\u00e4rkt Markeninhaber von \u201ezusammengesetzten Marken\u201c"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/marken-und-domainrecht\/eugh-starkt-markeninhaber-von-zusammengesetzten-marken\/attachment\/puzzle\" rel=\"attachment wp-att-18163\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-18163\" alt=\"puzzle\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/06\/puzzle.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/06\/puzzle.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/06\/puzzle-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/06\/puzzle-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 18.04.2013 (Rs. C 12-12) entschieden, dass eine Marke auch dann ernsthaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV (Verordnung \u00fcber Gemeinschaftsmarken) genutzt werden kann, wenn sie nur als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke beziehungsweise in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird.<\/p>\n<p>Gegenstand des Verfahrens war das \u201eRed Tab\u201c genannte rote Stofff\u00e4hnchen, welches der Jeanshersteller Levi\u2019s auf seinen Jeans an der rechten Ges\u00e4\u00dftasche anbringt. Diese F\u00e4hnchen ist einerseits mit dem aufgedruckten Schriftzug \u201eLEVI\u2019S\u201c als Wort-Bildmarke, andererseits auch ohne diesen Schriftzug als Bildmarke gesch\u00fctzt. Genutzt wird das rote Stofff\u00e4hnchen indessen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ausschlie\u00dflich in Form der Wort-Bildmarke. Dennoch nahm Levi\u2019s im Jahre 2004 aus der reinen Bildmarke einen Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch, welcher f\u00fcr seine Jeanshosen ebenfalls ein rotes Stofff\u00e4hnchen verwendete und dieses mit einem eigenen Schriftzug versah.<\/p>\n<p>Nachdem Levi\u2019s vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht einen entsprechenden Unterlassungsanspruch zugesprochen bekommen hatte, gelangte der Fall vor den Bundesgerichtshof, welcher ihn zun\u00e4chst wegen des Fehlens tats\u00e4chlicher Feststellungen an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwies und sich dann im Jahr 2011 erneut mit der Angelegenheit auseinandersetzen musste (Beschluss vom 24. November 2011 \u00b7 Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20206\/10\" title=\"BGH, 24.11.2011 - I ZR 206\/10: Stofff&auml;hnchen II\">I ZR 206\/10<\/a> (Stofff\u00e4hnchen II). In diesem Zusammenhang formulierte er in Anbetracht des Umstandes, dass Unterlassungsanspr\u00fcche aus einer Marke nur dann geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wenn diese innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre ernsthaft benutzt wurde, die folgenden Vorlagefragen an den EuGH:<\/p>\n<p><i>Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40\/94 dahin auszulegen,<\/i><\/p>\n<p><i>1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Unterscheidungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung findet;<\/i><\/p>\n<p><i>2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbsta\u0308ndige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusa\u0308tzlich als Marke eingetragen sind?<\/i><\/p>\n<p>Der EuGH beantwortete diese Fragen nun dahingehend, dass der Begriff der Benutzung einer Marke nicht nur deren selbst\u00e4ndige Benutzung sondern auch die Benutzung der Marke als Bestandteil einer anderen Marke umfasst. Von einer ernsthaften Benutzung im Sinne der Verordnung \u00fcber Gemeinschaftsmarken k\u00f6nne allerdings nur gesprochen werden, wenn die eingetragene Marke, die als Teil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke genutzt wird, weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen wird.<\/p>\n<p>Da der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.11.2011 bereits kenntlich gemacht hat, dass davon auszugehen sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der umfangreichen Verwendung des roten F\u00e4hnchens beim Vertrieb von Jeans-Hosen durch Levi\u2019s in diesem Gestaltungsmittel eine eigenst\u00e4ndige von anderen Herkunftshinweisen unabh\u00e4ngige Kennzeichnungsfunktion sehen, d\u00fcrfte der entsprechende Unterlassungsanspruch von Levi\u2019s somit letztinstanzlich best\u00e4tigt werden. Damit ist die Position von Markeninhabern, welche die einzelnen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke auch noch jeweils als selbst\u00e4ndige Marken eintragen lassen, k\u00fcnftig deutlich gest\u00e4rkt. (ab)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 18.04.2013 (Rs. C 12-12) entschieden, dass eine Marke auch dann ernsthaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV (Verordnung \u00fcber Gemeinschaftsmarken) genutzt werden kann, wenn sie nur als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke beziehungsweise in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird. 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