{"id":1814,"date":"2010-10-21T14:01:35","date_gmt":"2010-10-21T12:01:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1814"},"modified":"2017-03-12T21:26:20","modified_gmt":"2017-03-12T20:26:20","slug":"tatort-internet-verbot-der-ausstrahlung-durch-einstweilige-verfugung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/tatort-internet-verbot-der-ausstrahlung-durch-einstweilige-verfugung\/","title":{"rendered":"\u201eTATORT INTERNET\u201c (Verbot der Ausstrahlung durch einstweilige Verf\u00fcgung)"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die taz nimmt in einer aktuellen <a href=\"http:\/\/www.taz.de\/1\/leben\/medien\/artikel\/1\/am-rande-der-legalitaet-1\/\" target=\"_blank\">Berichterstattung<\/a> Bezug auf die zur Zeit heftig und kontrovers gef\u00fchrte Diskussion bez\u00fcglich einer Sendung des Senders RTL2 mit dem Titel \u201eTatort Internet\u201c. Der Artikel beleuchtet das Thema unter einem neuen Aspekt. Denn die grunds\u00e4tzliche Frage, ob Kinder und Minderj\u00e4hrige auch vor sexuellen \u00dcbergriffen beziehungsweise deren Anbahnung im oder \u00fcber das Internet (Cyber-Grooming) gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen, m\u00fcsste zweifelsfrei von jedermann zu bejahen sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die taz geht aber in Ihrer Berichterstattung weiter, wie auch beispielsweise die S\u00fcddeutsche Zeitung und viele weitere Medien, und stellt die Berichterstattung von RTL2 selbst auf einen rechtstaatlichen Pr\u00fcfstand (vgl. exemplarisch einen <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/medien\/tv-tatort-internet-stephanie-zu-guttenberg-ploetzlich-selbst-am-pranger-1.1013268\" target=\"_blank\">Artikel<\/a> im Online-Angebot der S\u00fcddeutschen Zeitung).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Vielleicht l\u00e4sst sich die diesbez\u00fcgliche Berichterstattung insofern in die Richtung verstehen, dass der Grundgedanke der Sendung \u201eTatort Internet\u201c ein guter war, dass die konkrete Umsetzung dieses Gedankens durch die rei\u00dferische Art der Darstellung und die sich \u201eam Rande der Legalit\u00e4t\u201c bewegende Berichterstattung hingegen nicht gelungen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die taz berichtet weiter:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eDoch bereits vor der ersten Sendung r\u00e4umte RTL2-Chef Jochen Starke ein, in einem der recherchierten F\u00e4lle per einstweilige Verf\u00fcgung davon abgehalten worden zu sein, das Material zu senden.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">In diesem Fall, in dem unsere Kanzlei mit der Pr\u00fcfung von Vorg\u00e4ngen bez\u00fcglich der Sendung \u201eTatort Internet\u201c beziehungsweise mit der Pr\u00fcfung von diesbez\u00fcglichen Filmaufnahmen der beauftragten Produktionsfirma befasst war, war die Grenze der Legalit\u00e4t durch die gefertigten Filmaufnahmen und die geplante Berichterstattung nicht nur am Rande betroffen, sondern schlicht und einfach \u00fcberschritten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zu pr\u00fcfen war, ob durch die Filmaufnahmen und deren geplante Ver\u00f6ffentlichung das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Mandanten verletzt wird oder nicht. Ein m\u00f6gliches strafrechtliches oder moralisches Fehlverhalten, welches den Filmaufnahmen m\u00f6glicherweise zugrunde liegt, war nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtverletzung lag nach unserer Einsch\u00e4tzung vor und wurde, weil eine au\u00dfergerichtliche Erledigung der Sache nicht erzielt werden konnte, im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren gerichtlich festgestellt. Trotz umfangreichen Vortrags der Gegenseite, u. a. in der Form einer Schutzschrift der Gegenanw\u00e4lte gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, stellte die zust\u00e4ndige Kammer des Landgerichts M\u00fcnchen I schnell und klar fest, dass eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung eindeutig gegeben ist und untersagte insofern die Ver\u00f6ffentlichung per einstweiliger Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die taz spricht diesbez\u00fcglich in ihrer Berichterstattung einen wesentlichen Pr\u00fcfungspunkt an:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eEs stimmt zwar, dass Betroffene in &#8220;Tatort Internet&#8221; gepixelt werden. Allerdings werden Informationen zu Beruf oder Alter der Personen genannt. Auf Twitter und in Blogs gingen Hobby-Fahnder noch w\u00e4hrend der laufenden Sendung am Montag ans Werk, berichtet das Blog netzpolitik.org. Relativ schnell konnten sie Name und Anschrift der Beschuldigten aufdecken.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Wer einen erfahrenen Presserechtler befragt, der bekommt die Antwort, dass die Identifizierbarkeit einer Person gerade allein nicht davon abh\u00e4ngt, ob der Betroffene gepixelt wird oder nicht. Dies wurde durch den Bundesgerichtshof h\u00f6chstrichterlich und explizit bereits festgestellt: Eine Abbildung der Gesichtsz\u00fcge ist f\u00fcr eine Erkennbarkeit nicht erforderlich, es gen\u00fcgt insoweit f\u00fcr eine Erkennbarkeit bereits, wenn der Abgebildete begr\u00fcndeterweise davon ausgehen darf, dass er zu identifizieren sei (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201979,%202205\" title=\"BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108\/78: Schadensersatz f&uuml;r die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbil...\">NJW 1979, 2205<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch eine Pixelung der gesamten Person kann im konkreten Einzelfall nicht ausreichend sein, um eine Erkennbarkeit auszuschlie\u00dfen. Die Rechtsprechung hat auch hier klare Vorgaben zu genau dieser Problematik der Identifizierung trotz Verpixelung, \u00fcber welche die taz im Zusammenhang mit der Sendung \u201eTatort Internet\u201c berichtet. Ausreichend f\u00fcr eine Erkennbarkeit ist es nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofes bereits, wenn das Filmmaterial &#8211; oder allgemeiner das Bildnis einer Person &#8211; Merkmale zeigt, die gerade dem Abgebildeten eigen sind, wie das Abbilden pers\u00f6nlicher Gegenst\u00e4nde, eines PKW mit lesbarem Kennzeichen oder anderen eindeutigen Merkmalen, wie das Abbilden eines typischen Gangs oder des Hauses des Abgebildeten (vgl. BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201965,%202148\" title=\"BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126\/63: Ver&ouml;ffentlichung eines Fotos in der illustrierten Zeitschrift &quot;...\">NJW 1965, 2148<\/a>, 2149). Zu solchen Merkmalen geh\u00f6ren im Zeitalter des Internets gerade auch Angaben zum Beruf und Alter einer Person, welche dann \u00fcber die gesammelten Informationen im Internet rasch zu einer solchen Identifizierung f\u00fchren k\u00f6nnen, wie die taz zu berichten wei\u00df. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass f\u00fcr eine identifizierende Berichterstattung bereits begleitende Umst\u00e4nde ausreichend sein k\u00f6nnen (interessant hierzu auch die Entscheidung BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%202201\" title=\"BGH, 01.12.1999 - I ZR 226\/97: Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelg&auml;ngers als Bildnis einer...\">NJW 2000, 2201<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%20715\" title=\"BGH, 01.12.1999 - I ZR 226\/97: Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelg&auml;ngers als Bildnis einer...\">GRUR 2000, 715<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese Erkennbarkeit ist aber bei der Pr\u00fcfung einer Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung wegen der konkreten Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22f.html\">\u00a7\u00a7 22f. KUG<\/a> nur ein Pr\u00fcfungspunkt von vielen. Unsere Kanzlei betreut viele presserechtliche Verfahren, in welchen es gerade auf viele andere Pr\u00fcfungspunkte, aber insbesondere auch andere Arten von Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen, wie die Behauptung falscher Tatsachen oder pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Meinungs\u00e4u\u00dferungen im Sinne der Schm\u00e4hkritik ankommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im vorliegenden Fall war die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung haupturs\u00e4chlich aus dem Grund gegeben, dass nicht nur keinerlei Einwilligung in die Anfertigung und sp\u00e4tere Ausstrahlung der Aufnahmen vorlag, sondern sogar der ausdr\u00fccklich entgegenstehende Wille des Abgebildeten ge\u00e4u\u00dfert wurde. Auch Ausnahmegr\u00fcnde, welche die Erforderlichkeit einer Einwilligung im Sinne einer Abbildungsfreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> im Einzelfall entfallen lassen k\u00f6nnen, lagen streitgegenst\u00e4ndlich nicht vor. Insofern wurde die Ver\u00f6ffentlichung, inzwischen auch rechtskr\u00e4ftig durch Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung, gerichtlich verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die der gesamten Sendung \u201eTatort Internet\u201c u. a. &#8211; neben weiteren Auswirkungen und <a href=\"http:\/\/www.focus.de\/panorama\/vermischtes\/tatort-internet-polizeigewerkschaft-begruesst-rtl2-sendung_aid_563768.html\" target=\"_blank\">Reaktionen<\/a> &#8211; immanente Gefahr von Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen hat inzwischen neben der zust\u00e4ndigen <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/RTL2-Sendereihe-Tatort-Internet-sorgt-weiter-fuer-Kritik-1109043.html\" target=\"_blank\">Medienaufsicht<\/a> auch die Bundesjustizministerin festgestellt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">\u201e<em>Die f\u00fcr den Privatsender zust\u00e4ndige Hessische Landesanstalt f\u00fcr privaten Rundfunk und neue Medien \u00fcberpr\u00fcft mittlerweile, ob bei dem Format medienrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dabei gehe es vor allem um den Jugendschutz sowie um die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Opfern und mutma\u00dflichen T\u00e4tern.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch die aktuelle Kritik der <a href=\"http:\/\/www.stern.de\/politik\/deutschland\/rtl2-sendung-tatort-internet-justizministerin-sieht-gefahr-der-vorverurteilung-1615379.html\" target=\"_blank\">Bundesjustizministerin<\/a> geht in dieselbe Richtung:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eBundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat sich vehement gegen das \u00f6ffentliche Anprangern im Internet oder Fernsehen ausgesprochen. &#8220;\u00d6ffentlichen Pranger braucht der Rechtsstaat nicht&#8221;, sagte sie der &#8220;Passauer Neuen Presse&#8221; vom Dienstag. Die Ministerin reagierte damit auf die RTL2-Sendung &#8220;Tatort Internet&#8221; und die Forderung nach einem Internet-Pranger f\u00fcr Lebensmittelhersteller.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00dcber den Aufh\u00e4nger der taz, dass es in Bezug auf Pr\u00e4vention bei diesem sensiblen Thema grunds\u00e4tzlich auch andere Ans\u00e4tze als den Ansatz des Formates von RTL2 gibt, haben inzwischen auch zahlreiche andere Medien berichtet. Selbst drei Kinderschutzvereine \u00fcben inzwischen harsche <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/kultur\/tv\/0,1518,723361,00.html\" target=\"_blank\">Kritik<\/a> an dem ausgestrahlten Format.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die gesamte Diskussion geht inzwischen \u00fcber den Kritikpunkt der rei\u00dferischen Aufmachung der Sendung hinaus und befasst sich mit der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Sendungsformats selbst. Dieser Ansatz ist grunds\u00e4tzlich interessant. Denn in einem Rechtsstaat heiligt gerade nicht jedes Mittel einen noch so rechtschaffenen Zweck. Es ist absolut nachvollziehbar, dass die Rufe nach verdienter Strafe beziehungsweise gesetzlicher Neuregelung in Bezug auf schwere und moralisch besonders verwerfliche Straftaten innerhalb der Bev\u00f6lkerung eines solchen Rechtsstaates lautstark und vehement vorgetragen werden. Die Aufgabe eines Rechtsstaates ist aber gerade, gesetzliche und verfassungsm\u00e4\u00dfige Vorgaben umfassend konsequent durchzusetzen und nicht im Einzelfall in Teilbereichen davon abzuweichen, weil das Volk dies &#8211; emotional aufgeladen &#8211; fordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diesen Grundsatz beweisen gerade Strafrechtler in ihrer beruflichen Praxis t\u00e4glich. Den besten Ruf unter ihnen haben wohl gerade solche Strafverteidiger, die die Vorgaben des StGB und vor allem der StPO konsequent durchsetzen und Freispr\u00fcche f\u00fcr ihre Mandanten erreichen, obwohl der Aufschrei in der Bev\u00f6lkerung diesbez\u00fcglich enorm ist und eine Verurteilung beispielsweise eines mutma\u00dflichen Kindesm\u00f6rders gerade wegen verfahrensrechtlicher Fehler z. B. der Staatsanwaltschaft aufgrund der Verteidigung eben dieser Strafverteidiger scheitert. Es f\u00e4llt sicherlich im Einzelfall menschlich schwer, diese letzte Konsequenz eines Rechtsstaates zu verstehen oder sogar guthei\u00dfen zu k\u00f6nnen. Juristisch gesehen ist es die einzig logische Durchsetzung des rechtsstaatlichen Gedankens.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein Presserechtler hat sich seltener mit solchen moralischen Bedenken hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Mandate auseinander zu setzen als ein Strafverteidiger. So hat er in Bezug auf die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit z. B. von Filmaufnahmen und der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer sp\u00e4teren Ver\u00f6ffentlichung solcher Filmaufnahmen gerade nicht prim\u00e4r zu pr\u00fcfen, welches m\u00f6gliche Fehlverhalten des Abgebildeten die Filmaufnahmen\u00a0 zum Gegenstand haben, sondern haupts\u00e4chlich, ob die konkret zur Pr\u00fcfung vorgelegten Aufnahmen in Bezug auf ihre Erstellung oder sp\u00e4tere Ver\u00f6ffentlichung das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nat\u00fcrlich sind diese Fragestellungen wiederum immer auch von einem menschlichen Gesichtspunkt aus zu beleuchten. Aus dem juristischen Gesichtspunkt und dem aufgezeigten Rechtstaatsgedanken heraus ist die Pr\u00fcfung einer eigenen, strafrechtlichen Verantwortung eines im Filmmaterial oder auch auf Fotos Abgebildeten klar von der Pr\u00fcfung einer damit einhergehenden oder sich anschlie\u00dfenden Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung gegen\u00fcber dem Abgebildeten zu trennen. Lediglich in Ausnahmef\u00e4llen kann beispielsweise die Schwere eines Verbrechens auch Auswirkungen auf das Pers\u00f6nlichkeitsrecht haben und dieses zugunsten des \u00f6ffentlichen Interesses in einer Abw\u00e4gung in Bezug auf die Identifizierbarkeit einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Anders ausgedr\u00fcckt ist eine Verwirkung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten grunds\u00e4tzlich auch durch die denkbar abscheulichste Tat nicht m\u00f6glich, weshalb bestimmte Vorg\u00e4nge in Bezug auf die Art und Weise eine geplanten Berichterstattung das Pers\u00f6nlichkeitsrecht einer Person verletzen k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig davon, was dieser Person selbst durch die geplante Berichterstattung vorgeworfen wird. So leitet sich das Pers\u00f6nlichkeitsrecht gerade aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1<\/a> des Grundgesetzes ab und ist insofern verfassungsrechtlich garantiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Aufgabe eines Rechtsstaates ist es demnach, Gesetze auf der verfassungsrechtlichen Grundlage zu schaffen und diese anzuwenden, nach welchen eine Person f\u00fcr ihr Handeln strafrechtlich in aller Konsequenz zur Rechenschaft gezogen werden kann. Nicht aber, eine bestehende gesetzliche Lage im Einzelfall beispielsweise in Bezug auf ebenso bestehende Pers\u00f6nlichkeitsrechte zu ignorieren, um menschlich verst\u00e4ndliche Emotionen der Bev\u00f6lkerung zu bes\u00e4nftigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine weitere Frage ist in diesem Zusammenhang bezogen auf die aktuelle Debatte, ob die Gesetzeslage f\u00fcr einen konsequenten Schutz vor dem sogenannten Cyber-Grooming im Sinne der Pr\u00e4vention und Restriktion bereits ausreichend ist oder nicht. Dies wird unter Strafrechtlern kontrovers <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/RTL2-Sendereihe-Tatort-Internet-sorgt-weiter-fuer-Kritik-1109043.html\" target=\"_blank\">diskutiert<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die grundlegenden rechtstaatlichen \u00dcberlegungen betreffen auch die Berichterstattung von RTL2 in der Sendung \u201eTatort Internet\u201c. Die Art und Weise des konkreten Vorgehens in Bezug auf die vorliegende Berichterstattung kann, neben der strafrechtlichen Relevanz in Bezug auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/201.html\" title=\"&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes\">\u00a7 201 StGB<\/a>, die weitl\u00e4ufig von gewissen Medien im Zusammenhang ihrer Berichterstattung missachtet wird, gerade auch &#8211; unabh\u00e4ngig von eigenem, gesondert zu beurteilenden Fehlverhalten des Abgebildeten &#8211; dessen Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzen, wie dies in der von unserer Kanzlei bearbeiteten Sache der Fall war.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nun k\u00f6nnte man sagen, dass eine Person, \u00fcber die im Rahmen einer Sendung wie \u201eTatort Internet\u201c berichtet wird, es zumindest moralisch nicht verdient, eine Verteidigung ihrer Pers\u00f6nlichkeitsrechte zu erfahren. Ein solcher Ansatz ist menschlich nachvollziehbar. Er w\u00fcrde den rechtsstaatlichen Gedanken aber aush\u00f6hlen und gef\u00e4hrden. Denn wenn letztlich jeder emotional\u00a0 nachvollziehbaren Emp\u00f6rung der Bev\u00f6lkerung gefolgt w\u00fcrde, w\u00e4re der Rechtsstaat verloren. Sobald dieser Rahmen durchbrochen wird, wird es nicht lange Zeit ben\u00f6tigen und der n\u00e4chste Aufschrei \u2013 zum Beispiel f\u00fcr die Wiedereinf\u00fchrung der Todesstrafe &#8211; ert\u00f6nte. Und weitere Forderungen nach staatlichen Konsequenzen w\u00fcrden folgen, die der rechtsstaatliche Rahmen aber gerade nicht vorgibt und somit im Ergebnis zu Willk\u00fcr und Ungerechtigkeit f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In diesem Sinne noch einmal: Wer in der aktuellen Diskussion die Problematik des Schutzes von Minderj\u00e4hrigen oder von Kindern mit dem Problem einer damit einhergehenden Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung vermischt und zum Ergebnis kommt, dass einem potentiellen Straft\u00e4ter keinerlei Schutz seines Pers\u00f6nlichkeitsrechtes zukommen darf, hat das rechtstaatliche Prinzip nicht verstanden bzw. ist auf einem emotionalen Schritt stehen geblieben, welcher in letzter Konsequenz ausgerechnet den auf diese Weise vehement geforderten Rechtsstaat in seinem Bestand gef\u00e4hrden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Presserechtler k\u00fcmmert sich um Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen in allen Formen der Medien und nimmt somit seine Aufgabe im Rechtstaat wahr. Der Strafrechtler beurteilt den einer m\u00f6glichen Berichterstattung zugrunde liegenden Kontext, falls diesbez\u00fcglich eine strafrechtliche Relevanz gegeben ist. Und der Rechtstaat selbst bietet diesbez\u00fcglich die jeweilige Grundlage, ohne Wenn und Aber (ha).<\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eDoch bereits vor der ersten Sendung r\u00e4umte RTL2-Chef Jochen Starke ein, in einem der recherchierten F\u00e4lle per einstweilige Verf\u00fcgung davon abgehalten worden zu sein, das Material zu senden.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Die taz nimmt in einer aktuellen <a href=\"http:\/\/www.taz.de\/1\/leben\/medien\/artikel\/1\/am-rande-der-legalitaet-1\/\" target=\"_blank\">Berichterstattung<\/a> Bezug auf die zur Zeit heftig und kontrovers gef\u00fchrte Diskussion bez\u00fcglich einer Sendung des Senders RTL2 mit dem Titel \u201eTatort Internet\u201c. Der Artikel beleuchtet das Thema unter einem neuen Aspekt. Denn die grunds\u00e4tzliche Frage, ob Kinder und Minderj\u00e4hrige auch vor sexuellen \u00dcbergriffen beziehungsweise deren Anbahnung im oder \u00fcber das Internet (Cyber-Grooming) gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen, m\u00fcsste zweifelsfrei von jedermann zu bejahen sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die taz geht aber in Ihrer Berichterstattung weiter, wie auch beispielsweise die S\u00fcddeutsche Zeitung und viele weitere Medien, und stellt die Berichterstattung von RTL2 selbst auf einen rechtstaatlichen Pr\u00fcfstand (vgl. exemplarisch einen <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/medien\/tv-tatort-internet-stephanie-zu-guttenberg-ploetzlich-selbst-am-pranger-1.1013268\" target=\"_blank\">Artikel<\/a> im Online-Angebot der S\u00fcddeutschen Zeitung).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Vielleicht l\u00e4sst sich die diesbez\u00fcgliche Berichterstattung insofern in die Richtung verstehen, dass der Grundgedanke der Sendung \u201eTatort Internet\u201c ein guter war, dass die konkrete Umsetzung dieses Gedankens durch die rei\u00dferische Art der Darstellung und die sich \u201eam Rande der Legalit\u00e4t\u201c bewegende Berichterstattung hingegen nicht gelungen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die taz berichtet weiter:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eDoch bereits vor der ersten Sendung r\u00e4umte RTL2-Chef Jochen Starke ein, in einem der recherchierten F\u00e4lle per einstweilige Verf\u00fcgung davon abgehalten worden zu sein, das Material zu senden.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">In diesem Fall, in dem unsere Kanzlei mit der Pr\u00fcfung von Vorg\u00e4ngen bez\u00fcglich der Sendung \u201eTatort Internet\u201c beziehungsweise mit der Pr\u00fcfung von diesbez\u00fcglichen Filmaufnahmen der beauftragten Produktionsfirma befasst war, war die Grenze der Legalit\u00e4t durch die gefertigten Filmaufnahmen und die geplante Berichterstattung nicht nur am Rande betroffen, sondern schlicht und einfach \u00fcberschritten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zu pr\u00fcfen war, ob durch die Filmaufnahmen und deren geplante Ver\u00f6ffentlichung das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Mandanten verletzt wird oder nicht. Ein m\u00f6gliches strafrechtliches oder moralisches Fehlverhalten, welches den Filmaufnahmen m\u00f6glicherweise zugrunde liegt, war nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtverletzung lag nach unserer Einsch\u00e4tzung vor und wurde, weil eine au\u00dfergerichtliche Erledigung der Sache nicht erzielt werden konnte, im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren gerichtlich festgestellt. Trotz umfangreichen Vortrags der Gegenseite, u. a. in der Form einer Schutzschrift der Gegenanw\u00e4lte gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, stellte die zust\u00e4ndige Kammer des Landgerichts M\u00fcnchen I schnell und klar fest, dass eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung eindeutig gegeben ist und untersagte insofern die Ver\u00f6ffentlichung per einstweiliger Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die taz spricht diesbez\u00fcglich in ihrer Berichterstattung einen wesentlichen Pr\u00fcfungspunkt an:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eEs stimmt zwar, dass Betroffene in &#8220;Tatort Internet&#8221; gepixelt werden. Allerdings werden Informationen zu Beruf oder Alter der Personen genannt. Auf Twitter und in Blogs gingen Hobby-Fahnder noch w\u00e4hrend der laufenden Sendung am Montag ans Werk, berichtet das Blog netzpolitik.org. Relativ schnell konnten sie Name und Anschrift der Beschuldigten aufdecken.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Wer einen erfahrenen Presserechtler befragt, der bekommt die Antwort, dass die Identifizierbarkeit einer Person gerade allein nicht davon abh\u00e4ngt, ob der Betroffene gepixelt wird oder nicht. Dies wurde durch den Bundesgerichtshof h\u00f6chstrichterlich und explizit bereits festgestellt: Eine Abbildung der Gesichtsz\u00fcge ist f\u00fcr eine Erkennbarkeit nicht erforderlich, es gen\u00fcgt insoweit f\u00fcr eine Erkennbarkeit bereits, wenn der Abgebildete begr\u00fcndeterweise davon ausgehen darf, dass er zu identifizieren sei (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201979,%202205\" title=\"BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108\/78: Schadensersatz f&uuml;r die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbil...\">NJW 1979, 2205<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch eine Pixelung der gesamten Person kann im konkreten Einzelfall nicht ausreichend sein, um eine Erkennbarkeit auszuschlie\u00dfen. Die Rechtsprechung hat auch hier klare Vorgaben zu genau dieser Problematik der Identifizierung trotz Verpixelung, \u00fcber welche die taz im Zusammenhang mit der Sendung \u201eTatort Internet\u201c berichtet. Ausreichend f\u00fcr eine Erkennbarkeit ist es nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofes bereits, wenn das Filmmaterial &#8211; oder allgemeiner das Bildnis einer Person &#8211; Merkmale zeigt, die gerade dem Abgebildeten eigen sind, wie das Abbilden pers\u00f6nlicher Gegenst\u00e4nde, eines PKW mit lesbarem Kennzeichen oder anderen eindeutigen Merkmalen, wie das Abbilden eines typischen Gangs oder des Hauses des Abgebildeten (vgl. BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201965,%202148\" title=\"BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126\/63: Ver&ouml;ffentlichung eines Fotos in der illustrierten Zeitschrift &quot;...\">NJW 1965, 2148<\/a>, 2149). Zu solchen Merkmalen geh\u00f6ren im Zeitalter des Internets gerade auch Angaben zum Beruf und Alter einer Person, welche dann \u00fcber die gesammelten Informationen im Internet rasch zu einer solchen Identifizierung f\u00fchren k\u00f6nnen, wie die taz zu berichten wei\u00df. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass f\u00fcr eine identifizierende Berichterstattung bereits begleitende Umst\u00e4nde ausreichend sein k\u00f6nnen (interessant hierzu auch die Entscheidung BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%202201\" title=\"BGH, 01.12.1999 - I ZR 226\/97: Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelg&auml;ngers als Bildnis einer...\">NJW 2000, 2201<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%20715\" title=\"BGH, 01.12.1999 - I ZR 226\/97: Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelg&auml;ngers als Bildnis einer...\">GRUR 2000, 715<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese Erkennbarkeit ist aber bei der Pr\u00fcfung einer Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung wegen der konkreten Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22f.html\">\u00a7\u00a7 22f. KUG<\/a> nur ein Pr\u00fcfungspunkt von vielen. Unsere Kanzlei betreut viele presserechtliche Verfahren, in welchen es gerade auf viele andere Pr\u00fcfungspunkte, aber insbesondere auch andere Arten von Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen, wie die Behauptung falscher Tatsachen oder pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Meinungs\u00e4u\u00dferungen im Sinne der Schm\u00e4hkritik ankommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im vorliegenden Fall war die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung haupturs\u00e4chlich aus dem Grund gegeben, dass nicht nur keinerlei Einwilligung in die Anfertigung und sp\u00e4tere Ausstrahlung der Aufnahmen vorlag, sondern sogar der ausdr\u00fccklich entgegenstehende Wille des Abgebildeten ge\u00e4u\u00dfert wurde. Auch Ausnahmegr\u00fcnde, welche die Erforderlichkeit einer Einwilligung im Sinne einer Abbildungsfreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> im Einzelfall entfallen lassen k\u00f6nnen, lagen streitgegenst\u00e4ndlich nicht vor. Insofern wurde die Ver\u00f6ffentlichung, inzwischen auch rechtskr\u00e4ftig durch Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung, gerichtlich verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die der gesamten Sendung \u201eTatort Internet\u201c u. a. &#8211; neben weiteren Auswirkungen und <a href=\"http:\/\/www.focus.de\/panorama\/vermischtes\/tatort-internet-polizeigewerkschaft-begruesst-rtl2-sendung_aid_563768.html\" target=\"_blank\">Reaktionen<\/a> &#8211; immanente Gefahr von Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen hat inzwischen neben der zust\u00e4ndigen <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/RTL2-Sendereihe-Tatort-Internet-sorgt-weiter-fuer-Kritik-1109043.html\" target=\"_blank\">Medienaufsicht<\/a> auch die Bundesjustizministerin festgestellt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">\u201e<em>Die f\u00fcr den Privatsender zust\u00e4ndige Hessische Landesanstalt f\u00fcr privaten Rundfunk und neue Medien \u00fcberpr\u00fcft mittlerweile, ob bei dem Format medienrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dabei gehe es vor allem um den Jugendschutz sowie um die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Opfern und mutma\u00dflichen T\u00e4tern.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch die aktuelle Kritik der <a href=\"http:\/\/www.stern.de\/politik\/deutschland\/rtl2-sendung-tatort-internet-justizministerin-sieht-gefahr-der-vorverurteilung-1615379.html\" target=\"_blank\">Bundesjustizministerin<\/a> geht in dieselbe Richtung:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eBundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat sich vehement gegen das \u00f6ffentliche Anprangern im Internet oder Fernsehen ausgesprochen. &#8220;\u00d6ffentlichen Pranger braucht der Rechtsstaat nicht&#8221;, sagte sie der &#8220;Passauer Neuen Presse&#8221; vom Dienstag. Die Ministerin reagierte damit auf die RTL2-Sendung &#8220;Tatort Internet&#8221; und die Forderung nach einem Internet-Pranger f\u00fcr Lebensmittelhersteller.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00dcber den Aufh\u00e4nger der taz, dass es in Bezug auf Pr\u00e4vention bei diesem sensiblen Thema grunds\u00e4tzlich auch andere Ans\u00e4tze als den Ansatz des Formates von RTL2 gibt, haben inzwischen auch zahlreiche andere Medien berichtet. Selbst drei Kinderschutzvereine \u00fcben inzwischen harsche <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/kultur\/tv\/0,1518,723361,00.html\" target=\"_blank\">Kritik<\/a> an dem ausgestrahlten Format.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die gesamte Diskussion geht inzwischen \u00fcber den Kritikpunkt der rei\u00dferischen Aufmachung der Sendung hinaus und befasst sich mit der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Sendungsformats selbst. Dieser Ansatz ist grunds\u00e4tzlich interessant. Denn in einem Rechtsstaat heiligt gerade nicht jedes Mittel einen noch so rechtschaffenen Zweck. Es ist absolut nachvollziehbar, dass die Rufe nach verdienter Strafe beziehungsweise gesetzlicher Neuregelung in Bezug auf schwere und moralisch besonders verwerfliche Straftaten innerhalb der Bev\u00f6lkerung eines solchen Rechtsstaates lautstark und vehement vorgetragen werden. Die Aufgabe eines Rechtsstaates ist aber gerade, gesetzliche und verfassungsm\u00e4\u00dfige Vorgaben umfassend konsequent durchzusetzen und nicht im Einzelfall in Teilbereichen davon abzuweichen, weil das Volk dies &#8211; emotional aufgeladen &#8211; fordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diesen Grundsatz beweisen gerade Strafrechtler in ihrer beruflichen Praxis t\u00e4glich. Den besten Ruf unter ihnen haben wohl gerade solche Strafverteidiger, die die Vorgaben des StGB und vor allem der StPO konsequent durchsetzen und Freispr\u00fcche f\u00fcr ihre Mandanten erreichen, obwohl der Aufschrei in der Bev\u00f6lkerung diesbez\u00fcglich enorm ist und eine Verurteilung beispielsweise eines mutma\u00dflichen Kindesm\u00f6rders gerade wegen verfahrensrechtlicher Fehler z. B. der Staatsanwaltschaft aufgrund der Verteidigung eben dieser Strafverteidiger scheitert. Es f\u00e4llt sicherlich im Einzelfall menschlich schwer, diese letzte Konsequenz eines Rechtsstaates zu verstehen oder sogar guthei\u00dfen zu k\u00f6nnen. Juristisch gesehen ist es die einzig logische Durchsetzung des rechtsstaatlichen Gedankens.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein Presserechtler hat sich seltener mit solchen moralischen Bedenken hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Mandate auseinander zu setzen als ein Strafverteidiger. So hat er in Bezug auf die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit z. B. von Filmaufnahmen und der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer sp\u00e4teren Ver\u00f6ffentlichung solcher Filmaufnahmen gerade nicht prim\u00e4r zu pr\u00fcfen, welches m\u00f6gliche Fehlverhalten des Abgebildeten die Filmaufnahmen\u00a0 zum Gegenstand haben, sondern haupts\u00e4chlich, ob die konkret zur Pr\u00fcfung vorgelegten Aufnahmen in Bezug auf ihre Erstellung oder sp\u00e4tere Ver\u00f6ffentlichung das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nat\u00fcrlich sind diese Fragestellungen wiederum immer auch von einem menschlichen Gesichtspunkt aus zu beleuchten. Aus dem juristischen Gesichtspunkt und dem aufgezeigten Rechtstaatsgedanken heraus ist die Pr\u00fcfung einer eigenen, strafrechtlichen Verantwortung eines im Filmmaterial oder auch auf Fotos Abgebildeten klar von der Pr\u00fcfung einer damit einhergehenden oder sich anschlie\u00dfenden Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung gegen\u00fcber dem Abgebildeten zu trennen. Lediglich in Ausnahmef\u00e4llen kann beispielsweise die Schwere eines Verbrechens auch Auswirkungen auf das Pers\u00f6nlichkeitsrecht haben und dieses zugunsten des \u00f6ffentlichen Interesses in einer Abw\u00e4gung in Bezug auf die Identifizierbarkeit einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Anders ausgedr\u00fcckt ist eine Verwirkung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten grunds\u00e4tzlich auch durch die denkbar abscheulichste Tat nicht m\u00f6glich, weshalb bestimmte Vorg\u00e4nge in Bezug auf die Art und Weise eine geplanten Berichterstattung das Pers\u00f6nlichkeitsrecht einer Person verletzen k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig davon, was dieser Person selbst durch die geplante Berichterstattung vorgeworfen wird. So leitet sich das Pers\u00f6nlichkeitsrecht gerade aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1<\/a> des Grundgesetzes ab und ist insofern verfassungsrechtlich garantiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Aufgabe eines Rechtsstaates ist es demnach, Gesetze auf der verfassungsrechtlichen Grundlage zu schaffen und diese anzuwenden, nach welchen eine Person f\u00fcr ihr Handeln strafrechtlich in aller Konsequenz zur Rechenschaft gezogen werden kann. Nicht aber, eine bestehende gesetzliche Lage im Einzelfall beispielsweise in Bezug auf ebenso bestehende Pers\u00f6nlichkeitsrechte zu ignorieren, um menschlich verst\u00e4ndliche Emotionen der Bev\u00f6lkerung zu bes\u00e4nftigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine weitere Frage ist in diesem Zusammenhang bezogen auf die aktuelle Debatte, ob die Gesetzeslage f\u00fcr einen konsequenten Schutz vor dem sogenannten Cyber-Grooming im Sinne der Pr\u00e4vention und Restriktion bereits ausreichend ist oder nicht. Dies wird unter Strafrechtlern kontrovers <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/RTL2-Sendereihe-Tatort-Internet-sorgt-weiter-fuer-Kritik-1109043.html\" target=\"_blank\">diskutiert<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die grundlegenden rechtstaatlichen \u00dcberlegungen betreffen auch die Berichterstattung von RTL2 in der Sendung \u201eTatort Internet\u201c. Die Art und Weise des konkreten Vorgehens in Bezug auf die vorliegende Berichterstattung kann, neben der strafrechtlichen Relevanz in Bezug auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/201.html\" title=\"&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes\">\u00a7 201 StGB<\/a>, die weitl\u00e4ufig von gewissen Medien im Zusammenhang ihrer Berichterstattung missachtet wird, gerade auch &#8211; unabh\u00e4ngig von eigenem, gesondert zu beurteilenden Fehlverhalten des Abgebildeten &#8211; dessen Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzen, wie dies in der von unserer Kanzlei bearbeiteten Sache der Fall war.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nun k\u00f6nnte man sagen, dass eine Person, \u00fcber die im Rahmen einer Sendung wie \u201eTatort Internet\u201c berichtet wird, es zumindest moralisch nicht verdient, eine Verteidigung ihrer Pers\u00f6nlichkeitsrechte zu erfahren. Ein solcher Ansatz ist menschlich nachvollziehbar. Er w\u00fcrde den rechtsstaatlichen Gedanken aber aush\u00f6hlen und gef\u00e4hrden. Denn wenn letztlich jeder emotional\u00a0 nachvollziehbaren Emp\u00f6rung der Bev\u00f6lkerung gefolgt w\u00fcrde, w\u00e4re der Rechtsstaat verloren. Sobald dieser Rahmen durchbrochen wird, wird es nicht lange Zeit ben\u00f6tigen und der n\u00e4chste Aufschrei \u2013 zum Beispiel f\u00fcr die Wiedereinf\u00fchrung der Todesstrafe &#8211; ert\u00f6nte. Und weitere Forderungen nach staatlichen Konsequenzen w\u00fcrden folgen, die der rechtsstaatliche Rahmen aber gerade nicht vorgibt und somit im Ergebnis zu Willk\u00fcr und Ungerechtigkeit f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In diesem Sinne noch einmal: Wer in der aktuellen Diskussion die Problematik des Schutzes von Minderj\u00e4hrigen oder von Kindern mit dem Problem einer damit einhergehenden Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung vermischt und zum Ergebnis kommt, dass einem potentiellen Straft\u00e4ter keinerlei Schutz seines Pers\u00f6nlichkeitsrechtes zukommen darf, hat das rechtstaatliche Prinzip nicht verstanden bzw. ist auf einem emotionalen Schritt stehen geblieben, welcher in letzter Konsequenz ausgerechnet den auf diese Weise vehement geforderten Rechtsstaat in seinem Bestand gef\u00e4hrden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Presserechtler k\u00fcmmert sich um Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen in allen Formen der Medien und nimmt somit seine Aufgabe im Rechtstaat wahr. Der Strafrechtler beurteilt den einer m\u00f6glichen Berichterstattung zugrunde liegenden Kontext, falls diesbez\u00fcglich eine strafrechtliche Relevanz gegeben ist. Und der Rechtstaat selbst bietet diesbez\u00fcglich die jeweilige Grundlage, ohne Wenn und Aber (ha).<\/p>\n<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die taz nimmt in einer aktuellen Berichterstattung Bezug auf die zur Zeit heftig und kontrovers gef\u00fchrte Diskussion bez\u00fcglich einer Sendung des Senders RTL2 mit dem Titel \u201eTatort Internet\u201c. Der Artikel beleuchtet das Thema unter einem neuen Aspekt. 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