{"id":17969,"date":"2013-05-23T19:18:18","date_gmt":"2013-05-23T18:18:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=17969"},"modified":"2017-04-07T11:17:59","modified_gmt":"2017-04-07T10:17:59","slug":"vom-tellerwascher-zur-einstweiligen-verfugung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vom-tellerwascher-zur-einstweiligen-verfugung\/","title":{"rendered":"Vom Tellerw\u00e4scher zur einstweiligen Verf\u00fcgung"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/vom-tellerwascher-zur-einstweiligen-verfugung\/attachment\/labor\" rel=\"attachment wp-att-17977\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-17977\" title=\"So, jetzt nur nur diese Fl\u00fcssigkeit vorsichtig.....\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/labor.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/labor.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/labor-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/labor-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Wer kennt es nicht? Das typische Szenario aus der Sp\u00fclmittel-Fernsehwerbung, bei der zwei Teller in ein Becken getaucht werden. Ein Teller kommt strahlend sauber wieder raus, w\u00e4hrend der andere noch total verschmutzt ist. Manche Verbraucher werden solche Tests kritisch be\u00e4ugen und in Zweifel ziehen: \u201cIm Fernsehen ist halt alles m\u00f6glich\u201c.<\/p>\n<p>Im Fernsehen ist vieles m\u00f6glich, aber nicht alles erlaubt. So war es auch im vorliegendem Fall mit dem sich das Oberlandesgericht K\u00f6ln in seiner Entscheidung vom 19.04.2013 (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 19.04.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%20206\/12\" title=\"2 U 206\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 206\/12<\/a>) befassen musste.<\/p>\n<p><b>Was war geschehen?<\/b><\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin warb f\u00fcr ein Sp\u00fclmittelkonzentrat unter anderem in einem Internetvideo. Dazu f\u00fchrte sie ein angebliches Experiment durch, bei dem ein rechteckiges gl\u00e4sernes Gef\u00e4\u00df mit Wasser gef\u00fcllt, darauf \u00d6ltropfen gleichm\u00e4\u00dfig verteilt und danach an den Schmalseiten des Gef\u00e4\u00dfes Teller in die Fl\u00fcssigkeit getaucht wurden, die zuvor mit dem Sp\u00fclmittel der Antragsgegnerin in gr\u00fcner Farbe und einem anderen, blauen Sp\u00fclmittel benetzt worden waren. Die \u00d6ltropfen auf der Wasseroberfl\u00e4che sammelten sich auf der Seite des blauen Sp\u00fclmittels. Sodann folgte der Werbeslogan \u201eG k\u00e4mpft am besten gegen Fett\u201c.<\/p>\n<p>Die Antragsstellerin hielt den Versuch f\u00fcr irref\u00fchrend und f\u00fcr einen unzul\u00e4ssigen Werbevergleich. Sie selbst vertreibt Sp\u00fclmittel in blauer Farbe.<\/p>\n<p>Vor dem Landgericht K\u00f6ln erwirkte sie sodann eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin (LG K\u00f6ln, Urteil vom 25.10.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=31%20O%20312\/12\" title=\"LG K&ouml;ln, 25.10.2012 - 31 O 312\/12\">31 O 312\/12<\/a>). Die Antragsgegnerin legte hiergegen Berufung ein. Diese blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p><b>Entscheidung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln<\/b><\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln bejahte den Unterlassungsanspruch gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/6.html\" title=\"&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung\">6 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">5 Abs. 1, Nr. 1 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Streitgegenst\u00e4ndlich sei nicht die Werbeaussage \u201eG k\u00e4mpft am besten gegen Fett\u201c oder die Behauptung als solche, dass das Produkt der Antragsgegnerin \u00fcber eine h\u00f6here \u201eFettl\u00f6sekraft\u201c verf\u00fcge als andere Sp\u00fclmittel. Zur T\u00e4uschung geeignet sei die beanstandete werbliche Pr\u00e4sentation. Dies gelte in dem Fall, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein falscher Eindruck von der Beweiskraft des Schauversuchs erweckt werde. Nach dem Verst\u00e4ndnis der Verbraucher best\u00e4tige der Verlauf des Experiments eine besonders hohe \u201eFettl\u00f6sekraft\u201c des Sp\u00fclmittels der Antragsgegnerin. Und zwar in dem Sinne,<\/p>\n<blockquote><p>\u201edass molekulare Bestandteile ihres Produkts (\u201edie Tenside der G-Formel\u201c) sich besser als die Bestandteile anderer vergleichbarer Produkte mit Fettteilchen (den \u00d6ltropfen auf der Wasseroberfl\u00e4che) verbinden und sie im Wasser \u201el\u00f6sen\u201c.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Ein wissenschaftlicher Nachweis sei jedoch tats\u00e4chlich nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe auch keine nur mittelbare Aussagekraft ihres Experiments f\u00fcr die fettl\u00f6sende Werbung glaubhaft gemacht. Das Experiment beweise keineswegs eine sichtbare \u201eAufl\u00f6sung\u201c von Fettpartikeln. Zu sehen sei der nach dem italienischen Physiker Carlo Marangoni benannte Effekt (\u201eMarangoni-Konvektion\u201c), der bei einer \u2013 hier auf den beiden Seiten des Gef\u00e4\u00dfes unterschiedlich starken \u2013 Herabsetzung der Oberfl\u00e4chenspannung des Wassers auftrete. Dabei werden die auf der Wasseroberfl\u00e4che verteilten \u00d6ltropfen von der entstehenden Str\u00f6mung mitgef\u00fchrt und sammeln sich im Bereich der verbleibenden h\u00f6heren Oberfl\u00e4chenspannung. Mit dem wissenschaftlichen Nachweis einer h\u00f6heren \u201eFettl\u00f6sekraft\u201c habe dies dagegen nichts zu tun. Dies ergebe sich unstreitig daraus, dass dieser Effekt auch mit jedem anderen schwimmenden Gegenstand und statt mit einem tensidhaltigen Sp\u00fclmittel auch mit einem Fettalkohol oder einem anderen ambiphilen (sowohl wasser- als auch fettl\u00f6slichen) Stoff erzielt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn dieses Verfahren nicht umstritten w\u00e4re, k\u00f6nnte das Schauexperiment deshalb nicht als Veranschaulichung der Werbeaussage dienen, dass Fettpartikel durch das Sp\u00fclmittel der Antragsgegner besser aufgel\u00f6st w\u00fcrden als durch ein Konkurrenzprodukt.<\/p>\n<p>Hier ist der amtliche Leitsatz zu lesen:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eIrref\u00fchrend wirbt, wer die Aussage \u00fcber ein Sp\u00fclmittel &#8220;\u2026 k\u00e4mpft am besten gegen Fett&#8221; durch ein physikalisches Experiment veranschaulicht, bei dem auf einer Wasseroberfl\u00e4che schwimmende Fettpartikel nicht aufgel\u00f6st, sondern nur von der Str\u00f6mung mitgef\u00fchrt werden, die bei Ver\u00e4nderungen der Oberfl\u00e4chenspannung entsteht.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><b>Fazit<\/b><\/p>\n<p>Werbung darf halt doch nicht alles! Insbesondere darf der Verbraucher durch sie nicht in die Irre gef\u00fchrt werden. (jr)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 caruso13 &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer kennt es nicht? Das typische Szenario aus der Sp\u00fclmittel-Fernsehwerbung, bei der zwei Teller in ein Becken getaucht werden. Ein Teller kommt strahlend sauber wieder raus, w\u00e4hrend der andere noch total verschmutzt ist. Manche Verbraucher werden solche Tests kritisch be\u00e4ugen und in Zweifel ziehen: \u201cIm Fernsehen ist halt alles m\u00f6glich\u201c. 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