{"id":17893,"date":"2013-05-16T19:25:21","date_gmt":"2013-05-16T18:25:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=17893"},"modified":"2017-04-25T10:14:11","modified_gmt":"2017-04-25T09:14:11","slug":"rtl-eine-beleidigte-marke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/rtl-eine-beleidigte-marke\/","title":{"rendered":"RTL &#8211; eine beleidigte Marke"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/rtl-eine-beleidigte-marke\/attachment\/belei\" rel=\"attachment wp-att-17905\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-17905\" alt=\"belei\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/belei.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/belei.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/belei-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/belei-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln teilte in II. Instanz die Auffassung des Landgerichts K\u00f6ln, dass T-Shirts mit dem Aufdruck \u201eSchei\u00df RTL\u201c verboten sind. Der Berufungskl\u00e4ger zog daraufhin seine Berufung zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Was war geschehen?<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte betreibt auf der Internetseite www.fernsehkritik.tv einen Blog, in dem er sich kritisch mit Fernsehsendungen auseinandersetzt. Weiter betreibt er auf der Seite einen Shop, in dem man Motto-Shirts kaufen kann. Derzeit aktuell im Angebot ist zum Bespiel das Shirt mit dem Aufdruck \u201eGEMA-kacken\u201c. In diesem Shop bot er auch das T-Shirt mit dem Aufdruck \u201eSchei\u00df-RTL\u201c an. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der Marke \u201eRTL\u201c. Sie begehrte die Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz. Der Beklagte benutze das Logo markenm\u00e4\u00dfig . Angesichts dessen, dass es sich um eine direkte Verunglimpfung handele, k\u00f6nnten sich der Beklagte weder auf die Kunst- noch die Meinungsfreiheit berufen.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertrat die Ansicht, es fehle bereits an einer markenm\u00e4\u00dfigen Benutzung des Zeichens, da in dem Zusatz \u201eschei\u00df\u201c eine klare Abgrenzung von der Marke liege und berief sich auf die Kunst- und Meinungsfreiheit. Man setze sich \u201ein satirisch-kritischer Weise mit der deutschen Fernsehlandschaft und deren Ausw\u00fcchsen auseinander\u201c. Die Klage hatte Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Die I. Instanz<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln(LG K\u00f6ln, Urteil v. 25.09.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=33%20O%20719\/11\" title=\"LG K&ouml;ln, 25.09.2012 - 33 O 719\/11: Beeintr&auml;chtigung der Wertsch&auml;tzung einer lizenzierten Marke ...\">33 O 719\/11<\/a>) teilte die Ansicht der Kl\u00e4gerin und bejahte den Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Nr. 3 MarkenG<\/a>. Danach kann ein Markeninhaber denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der ein mit der Marke identisches oder \u00e4hnliches Zeichen f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen \u00e4hnlich sind, f\u00fcr die die Marke Schutz genie\u00dft, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertsch\u00e4tzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Der auf dem T-Shirt angebrachte Aufdruck sei mit der an die Kl\u00e4gerin lizenzierten Marke identisch. Es handele sich um den vollst\u00e4ndig \u00fcbereinstimmenden Abdruck dreier nebeneinander liegender Quadrate in den Farben rot, gelb und blau mit den eingelassenen wei\u00dfen Buchstaben \u201eRTL\u201c.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall gehe das Gericht \u00a0zwar mit den Beklagten davon aus, dass ein Teil der Verbraucher erkennen wird, dass die Verwendung des Zeichens in der konkreten Gestaltung keinen Hinweis auf die Herkunft des T-Shirts aus dem Hause der Kl\u00e4gerin oder des tats\u00e4chlichen Herstellers gebe, sondern eine Bewertung des kl\u00e4gerischen Fernsehprogramms durch den Hersteller und den Tr\u00e4ger des T-Shirts zum Ausdruck bringen solle.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Annahme einer markenm\u00e4\u00dfigen Benutzung reiche indes die objektive, nicht v\u00f6llig fern liegende M\u00f6glichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme, aus. Eine solche k\u00f6nne hier nicht verneint werden. Abzustellen sei n\u00e4mlich nicht nur auf das m\u00f6glicherweise besonders fernsehkritische Publikum, welches das T-Shirt in Kenntnis des Internetauftritts des Beklagten in Ruhe betrachtet. Das T-Shirt werde insbesondere auch von allen anderen Verbrauchern, die dieses insbesondere auch an seinem Tr\u00e4ger im Alltag und h\u00e4ufig nur im Vorbeigehen betrachten, wahrgenommen. Diese w\u00fcrden insbesondere auf Grund des optisch im Vordergrund stehenden \u201eRTL-Logos\u201c bei einem fl\u00fcchtigen Blick zun\u00e4chst davon ausgehen, dass das T-Shirt von der Kl\u00e4gerin oder aber zumindest von einem mit dieser gesch\u00e4ftlich verbundenen Unternehmen stamme. Den Zusatz \u201eschei\u00df\u201c w\u00fcrden sie dagegen h\u00e4ufig nicht oder erst sp\u00e4t wahrnehmen.<\/p>\n<p>Dass die Gestaltung des T-Shirts mit dem Aufdruck \u201eschei\u00df RTL\u201c geeignet ist, die Wertsch\u00e4tzung der an die Kl\u00e4gerin lizenzierten Marke zu beeintr\u00e4chtigen, liege auf der Hand. Denn die Voranstellung des Zusatzes \u201eschei\u00df\u201c stellt eine gewollte und beabsichtigte Herabw\u00fcrdigung der kl\u00e4gerischen Marke und der unter dieser erbrachten Leistungen dar und beeintr\u00e4chtigt damit deren Werbewert.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen sich der Beklagte nicht auf die grundgesetzlich garantierte Kunst- und Meinungsfreiheit berufen. Denn beide Grundrechte w\u00fcrden von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 GG<\/a> nicht vorbehaltlos gew\u00e4hrleistet, sondern finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre bzw. durch das ebenfalls gesch\u00fctzte allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht Dritter. Bei einer fallbezogenen Abw\u00e4gung zwischen dem Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit und den von grundrechtsbeschr\u00e4nkenden Gesetzen gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fctern des Markenschutzes sowie vor allem des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin stelle die hier streitgegenst\u00e4ndliche Versehung der kl\u00e4gerischen Marke mit dem Zusatz \u201eschei\u00df\u201c eine derart pauschale und ehrverletzende Herabw\u00fcrdigung dar, dass diese nicht mehr von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt sei. Das Gericht vermochte eine \u201esatirisch-kritische\u201c oder gar \u201ehumorvolle Auseinandersetzung mit deutschen Fernsehlandschaft und deren Ausw\u00fcchsen\u201c in der plumpen Schm\u00e4hung der kl\u00e4gerischen Marke nicht zu erkennen.<\/p>\n<p><strong>Die II. Instanz<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln vertrat seine Ansicht etwas zur\u00fcckhaltender und sagte die Sache sei durchaus schwierig in der Abw\u00e4gung. Der Beklagte k\u00f6nne sich auf die Meinungs- und Kunstfreiheit berufen. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse auch Kritik hinnehmen. Der Beklagte weise nicht ganz zu Unrecht darauf hin, dass der Sender in einigen Formaten selbst eben jenen F\u00e4kal-Jargon pflege, den er nun angreife. Der entscheidende Punkt sei jedoch, dass bei \u00abSchei\u00df RTL\u00bb \u00fcberhaupt nicht deutlich werde, was genau der Beklagte an RTL kritisiere. Die Marke werde als Ganzes verunglimpft.<\/p>\n<p>Das Gerichte sagte weiter:<\/p>\n<p>\u00abEs ist ein Rundumschlag gegen den ganzen Sender\u00bb.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der Rechtsstreit bietet ein nachvollziehbares Beispiel daf\u00fcr, inwiefern Marken auch hinsichtlich ihrer Wertsch\u00e4tzung durch das Markengesetz gesch\u00fctzt werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das OLG K\u00f6ln der Meinung ist,\u00a0 dass ein Sender, der sich auf ein niedriges Niveau begibt, bei Kraftausdr\u00fccken nicht so empfindlich sein d\u00fcrfe. Weiter zeigt der Rechtsstreit, dass beim Umgang mit fremden Marken Vorsicht geboten ist, da f\u00fcr eine Rechtsverletzung bereits die v\u00f6llig nicht fernliegende M\u00f6glichkeit ausreicht, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt. (jr)<\/p>\n<p>(Bild:\u00a9 photophonie &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln teilte in II. Instanz die Auffassung des Landgerichts K\u00f6ln, dass T-Shirts mit dem Aufdruck \u201eSchei\u00df RTL\u201c verboten sind. Der Berufungskl\u00e4ger zog daraufhin seine Berufung zur\u00fcck. Was war geschehen? Der Beklagte betreibt auf der Internetseite www.fernsehkritik.tv einen Blog, in dem er sich kritisch mit Fernsehsendungen auseinandersetzt. 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