{"id":17818,"date":"2013-05-13T19:53:27","date_gmt":"2013-05-13T18:53:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=17818"},"modified":"2017-04-07T11:18:56","modified_gmt":"2017-04-07T10:18:56","slug":"unterlassung-der-angabe-der-berufshaftpflichtversicherung-auf-anwaltssseite-nicht-abmahnbar-krahen-unter-sich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/unterlassung-der-angabe-der-berufshaftpflichtversicherung-auf-anwaltssseite-nicht-abmahnbar-krahen-unter-sich\/","title":{"rendered":"Unterlassung der Angabe der Berufshaftpflichtversicherung auf Anwaltssseite nicht &quot;abmahnbar&quot; &#8211; Kr\u00e4hen unter sich"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/unterlassung-der-angabe-der-berufshaftpflichtversicherung-auf-anwaltssseite-nicht-abmahnbar-krahen-unter-sich\/attachment\/crow\" rel=\"attachment wp-att-17823\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-17823\" title=\"Unterbesch\u00e4ftige Kr\u00e4he\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/crow.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/crow.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/crow-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/05\/crow-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Rechtsanw\u00e4lte Dopatka <a href=\"http:\/\/www.dopatka.eu\/blog\/impressum-fehlende-angaben-zu-berufshaftpflichtversicherung-auf-kanzleihomepage-nicht-wettbewerbswidrig\/\" target=\"_blank\">berichten heute<\/a> von einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund (LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20O%20102\/13\" title=\"3 O 102\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">3 O 102\/13<\/a>), das sich mit der Frage befassen musste, ob das Nichtvorhalten der Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung auf der Internetseite eines Anwalts einen Wettbewerbsversto\u00df darstellt, oder nicht.<\/p>\n<p><strong>Streit unter Rechtsanw\u00e4lten<\/strong><\/p>\n<p>Ein Rechtsanwalt hatte eine Partnerschaft von vier Kollegen wegen fehlender Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung im Impressum ihres Internetauftritts abgemahnt. Nachdem die Anw\u00e4lte die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgaben, stellte der Wettbewerber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Dabei vertrat er die Ansicht, dass sowohl die Berufshaftpflichtversicherung als auch deren Geltungsbereich zwingend im Impressum des Internetauftritts einer Anwaltskanzlei anzugeben seien.<\/p>\n<p><strong>\u00dcber die Internetseite werden keine Vertr\u00e4ge geschlossen<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht lehnte einen Wettbewerbsversto\u00df ab. Zwar m\u00fcsse ein Dienstleistungserbringer nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung \u00fcber Informationspflichten f\u00fcr Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) grunds\u00e4tzlich vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung unter anderem Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung \u2013 insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den r\u00e4umlichen Geltungsbereich der Versicherung \u2013 machen, sofern eine solche besteht.<\/p>\n<p>Die abgemahnte Kanzlei habe jedoch vorgetragen, dass die entsprechenden Angaben in der Kanzlei an der Wand ausgeh\u00e4ngt und zudem in einer Mappe auf einem Tisch im selben Raum zu finden seien. Es sei zudem nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Kanzlei \u00fcber das Internet Mandatsverh\u00e4ltnisse eingehe. \u00dcber die Internetseite werde lediglich geworben und akquiriert.<\/p>\n<p><strong>Au\u00dferdem: Bagatellversto\u00df?<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich &#8211; und hier wird die bis dahin nachvollziehbare Entscheidung etwas schief &#8211; fehle es an der nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erforderlichen sp\u00fcrbaren Beeintr\u00e4chtigung eines etwaigen Versto\u00dfes.<\/p>\n<p>Hier liegt das Gericht wohl nicht richtig. Informationspflichten, die unionsrechtlich f\u00fcr die kommerzielle Kommunikation vorgegeben sind, d\u00fcrfen nicht vorenthalten werden. Sie sind stets wesentlich, womit zugleich gekl\u00e4rt ist, dass im Falle ihrer Verletzung das Erfordernis der Sp\u00fcrbarkeit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 2 S. 1 UWG<\/a> erf\u00fcllt ist (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20842\" title=\"BGH, 21.12.2011 - I ZR 190\/10: Neue Personenkraftwagen\">GRUR 2012, 842<\/a> [Tz. 25] &#8211; Neue Personenkraftwagen; 2010, 852 [Tz. 21] &#8211; Gallardo Spyder)<\/p>\n<p>Auch das Argument, dass die Unterlassung der Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Impressum des Internetauftritts der Verf\u00fcgungsbeklagten\u00a0 als blo\u00dfer Bagatellversto\u00df anzusehen sei, weil ein Wettbewerbsvorteil f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte ist letztlich nicht erkennbar sei, zeugt von einem Missverst\u00e4ndnis des Gerichts.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Gerichts dazu, dass potentielle Mandanten das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung eher als vorteilhaft und als ein \u2013 wenn auch eher untergeordnetes \u2013 Kriterium f\u00fcr die Auswahl eines bestimmten Rechtsanwalts ans\u00e4hen und andeuten sollen, dass eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Nichtangabe der Versicherung sich selbst schade, gehen fehl.<\/p>\n<p>Denn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt nat\u00fcrlich keinen &#8220;Wettbewerbsvorteil&#8221; des Schuldners oder einen entsprechenden Nachteil des Gl\u00e4ubigers voraus. Gerade Informationspflichten sollen sicherstellen, dass Verbrauchern bestimmte Informationen mitgeteilt werden, die sie f\u00fcr eine ausgewogenen Entscheidungsfindung ben\u00f6tigen. Die Interessen der Mitbewerber und \u00fcbrigen Marktteilnehmer sind insoweit ohne Belang.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Mitlesenden Kollegen w\u00fcrden wir daher empfehlen, die Angaben auch auf der Internetseite anzugeben, falls die Mandate nicht ausschlie\u00dflich lokal in der Kanzlei begr\u00fcndet werden. Neben Abmahnungen der missg\u00fcnstigen Konkurrenz droht n\u00e4mlich auch eine Geldbu\u00dfe wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. \u00a7 6 DL-InfoV.<\/p>\n<p>Man merkt der Entscheidung des Gerichts an, dass es seine ablehnende Entscheidung auf gleich mehrere Argumente st\u00fctzen wollte, um den streitenden Rechtsanw\u00e4lten zu signalisieren, dass sie das Gericht mit ihren Zwistigkeiten nicht behelligen sollen. Kr\u00e4hen hacken einander offenbar doch Augen aus &#8211; allerdings nur, wenn man sie l\u00e4sst. (la)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsanw\u00e4lte Dopatka berichten heute von einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund (LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2013, Az. 3 O 102\/13), das sich mit der Frage befassen musste, ob das Nichtvorhalten der Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung auf der Internetseite eines Anwalts einen Wettbewerbsversto\u00df darstellt, oder nicht. 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