{"id":17604,"date":"2013-04-25T07:13:54","date_gmt":"2013-04-25T06:13:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=17604"},"modified":"2017-04-07T11:20:23","modified_gmt":"2017-04-07T10:20:23","slug":"olg-frankfurt-zur-verwirkung-markenrechtlicher-anspruche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-frankfurt-zur-verwirkung-markenrechtlicher-anspruche\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt zur Verwirkung markenrechtlicher Anspr\u00fcche"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/marken-und-domainrecht\/olg-frankfurt-zur-verwirkung-markenrechtlicher-anspruche\/attachment\/zeitvergeht\" rel=\"attachment wp-att-17617\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft  wp-image-17617\" title=\"Schnell, schnell!\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/Zeitvergeht.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/Zeitvergeht.jpg 308w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/Zeitvergeht-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/Zeitvergeht-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Mit Urteil vom 21.03.20123 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20170\/12\" title=\"OLG Frankfurt, 21.03.2013 - 6 U 170\/12: Markenverletzung durch irref&uuml;hrende Verwendung einer fr...\">6 U 170\/12<\/a> \u2013 gab das Oberlandesgericht Frankfurt dem Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin statt und erkl\u00e4rte die durch sie beanstandete Au\u00dfenwerbung des Beklagten wegen eines Versto\u00dfes gegen die Marke, aus der die Kl\u00e4gerin vorgegangen ist, f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Marke der Kl\u00e4gerin war sowohl auf der Leuchtreklame als auch auf dem oberen Teil des Schaufensters des Beklagten blickfangartig herausgestellt. Hierdurch sei nach Feststellungen des Gerichts der \u2013 unstreitig unzutreffende \u2013 Eindruck erweckt worden, zwischen dem Beklagten und dem Inhaber der Klagemarke best\u00fcnden besondere vertragliche Beziehungen.<\/p>\n<p>Der Einwand des Beklagten, im Schaufenster sowie der Eingangst\u00fcr seines Ladengesch\u00e4fts befinde sich der Hinweis \u201ekeine Werksvertretung\u201c, hatte keinen Erfolg. Denn ein solcher Hinweis k\u00f6nne der beschriebenen Irref\u00fchrungsgefahr nur dann wirksam entgegenwirken, wenn er vom situationsad\u00e4quat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher in dem Augenblick nicht \u00fcbersehen werden k\u00f6nne, wenn dieser die Marke zur Kenntnis nehmen w\u00fcrde. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt worden.<\/p>\n<p>Durch das beschriebene Verhalten habe der Beklagte die Marke der Kl\u00e4gerin verletzt:<\/p>\n<blockquote><p><i>\u201eAus der mit der beanstandeten Markennutzung verbundenen Irref\u00fchrung des Verkehrs \u00fcber in Wahrheit nicht bestehende vertragliche Beziehungen des Beklagten mit dem Inhaber der Klagemarke folgt, dass die Herkunftsfunktion der Marke beeintr\u00e4chtigt wird [\u2026]. Zwischen den sich gegen\u00fcberstehenden Zeichen besteht weiter Verwechslungsgefahr im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 II Nr. 2 MarkenG<\/a>. Schlie\u00dflich greifen wegen der genannten Irref\u00fchrungsgefahr auch die Schutzschranken der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/23.html\" title=\"&sect; 23 MarkenG: Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgesch&auml;ft\">\u00a7\u00a7 23<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">24 MarkenG<\/a> nicht ein.\u201c<\/i><\/p><\/blockquote>\n<p><b>Markenrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht verwirken<\/b><\/p>\n<p>Wie der Senat des Weiteren feststellt, sei der Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Im Allgemeinen beschr\u00e4nke sich die Rechtsfolge der Verwirkung im Markenrecht darauf, dass der Markeninhaber seine Rechte aus der Marke im Hinblick auf bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen verm\u00f6ge. Dies f\u00fchre aber in der Regel nicht dazu, dass auch k\u00fcnftige Schutzrechtsverletzungen frei begangen werden k\u00f6nnen. Daher komme eine Verwirkung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar dann, wenn \u2013 abgesehen vom Vorliegen der weiteren Verwirkungsvoraussetzungen \u2013 der Verletzer infolge der l\u00e4ngere Zeit hingenommenen Markenverletzung einen wertvollen Besitzstand erlangt habe, den er durch die Befolgung des Unterlassungsbegehrens verlieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auf einen solchen wertvollen Besitzstand k\u00f6nne sich der Beklagte jedoch nicht mit Erfolg berufen:<\/p>\n<blockquote><p><i>\u201eDenn der Beklagte wird durch den Unterlassungsausspruch nicht etwa daran gehindert, den Vertrieb von gebrauchten \u201eX\u201d- Originalger\u00e4ten sowie von Ersatzteilen hierf\u00fcr fortzusetzen; er wird lediglich gezwungen, seine bisherige Werbung so \u2013 etwa durch einen deutlicheren Hinweis auf die fehlende Vertragsh\u00e4ndlereigenschaft \u2013 zu \u00e4ndern, dass die beschriebene Irref\u00fchrungsgefahr vermieden wird.\u201c<\/i><\/p><\/blockquote>\n<p><b>Schadensersatzanspr\u00fcche \u2013 schon<\/b><\/p>\n<p>Die neben der Unterlassung geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien jedoch verwirkt, soweit hierdurch Verletzungshandlungen des Beklagten bis zum 31.12.2010 betroffen seien.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs w\u00fcrden keine zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen gelten. Es reiche aus, dass beim Verletzer unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde, insbesondere auf Grund des Verhaltens des Markeninhabers und des eingetretenen Zeitablaufs, das schutzw\u00fcrdige Vertrauen darauf habe entstehen k\u00f6nnen, der Markeninhaber werde nach so langer Zeit Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Verletzung der Klagemarke nicht mehr geltend machen. Dabei setze auf Seiten des Markeninhabers die Verwirkung nicht unbedingt die Kenntnis von der Markenverletzung voraus. Unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Gesamtumst\u00e4nde k\u00f6nne bereits die Verletzung einer Marktbeobachtungspflicht ausreichen.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin ihre Schadensersatzanspr\u00fcche jedenfalls f\u00fcr den \u00fcberwiegenden Zeitraum der Verletzungsdauer verwirkt hat:<\/p>\n<blockquote><p><i>\u201eDer in den Jahren 2003\/2004 gef\u00fchrte Schriftverkehr zwischen den Parteien endete damit, dass der Beklagte angek\u00fcndigt hat, der von der Kl\u00e4gerin vermisste Hinweis \u201ekeine Werksvertretung\u201c werde in Zukunft durch einen Folienaufkleber dauerhaft angebracht werden [\u2026]; die Kl\u00e4gerin hat darauf geantwortet, dass unter diesen Umst\u00e4nden gegen den beanstandeten Werbehinweis nichts einzuwenden sei, wenn dieser Hinweis in unmittelbarer N\u00e4he zur Marke angebracht werde und im Verh\u00e4ltnis zum Namen X nicht zu klein ausfalle \u00a0[\u2026]. Hierzu hat sich der Beklagte nicht mehr ge\u00e4u\u00dfert; insbesondere hat er weder zugesagt, diese weitere Anforderung zu erf\u00fcllen, noch eine Aussage dazu getroffen, wie seine k\u00fcnftige Werbung konkret gestaltet werde.<\/i><\/p>\n<p><i>[\u2026] Die Kl\u00e4gerin war daher im Sinne der sie treffenden Marktbeobachtungspflicht gehalten zu \u00fcberpr\u00fcfen, wie die k\u00fcnftige Werbung des Beklagten aussehen w\u00fcrde. Tats\u00e4chlich hat sie \u00fcber einen Zeitraum von sechs Jahren und neun Monaten [\u2026] eine solche \u00dcberpr\u00fcfung nicht vorgenommen und sich beim Beklagten auch nicht mehr gemeldet.\u201c<\/i><\/p><\/blockquote>\n<p>Zu beachten ist jedoch, dass der insoweit zu Gunsten des Beklagten begr\u00fcndete Vertrauenstatbestand regelm\u00e4\u00dfig endet, sobald die Rechteinhaberin die Verfolgung ihrer Anspr\u00fcche wieder aufnimmt und dies dem Verletzer gegen\u00fcber \u2013 wie es auch im vorliegend der Fall war \u2013\u00a0etwa in Form einer erneuten Abmahnung kundtut. F\u00fcr die nach diesem Zeitpunkt begangenen Rechtsverletzungen und die darauf beruhenden Schadensersatzanspr\u00fcche greift der Einwand der Verwirkung nicht mehr ein. (pu)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Karramba Production &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 21.03.20123 \u2013 6 U 170\/12 \u2013 gab das Oberlandesgericht Frankfurt dem Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin statt und erkl\u00e4rte die durch sie beanstandete Au\u00dfenwerbung des Beklagten wegen eines Versto\u00dfes gegen die Marke, aus der die Kl\u00e4gerin vorgegangen ist, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. 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