{"id":17480,"date":"2013-04-16T09:17:16","date_gmt":"2013-04-16T08:17:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=17480"},"modified":"2017-04-07T11:21:22","modified_gmt":"2017-04-07T10:21:22","slug":"einschrankung-des-bildnisschutzes-durch-appell-an-die-offentlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/einschrankung-des-bildnisschutzes-durch-appell-an-die-offentlichkeit\/","title":{"rendered":"Einschr\u00e4nkung des Bildnisschutzes durch Appell an die \u00d6ffentlichkeit"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/paparazzo.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-17485 alignleft\" title=\"...immer auf der Lauer nach einem Schnappschuss\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/paparazzo.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/paparazzo.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/paparazzo-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/paparazzo-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Die Kollegen Rechtsanw\u00e4lte LOH <a href=\"http:\/\/www.loh.de\/kg-zum-bildnisschutz-bei-eigener-aufgabe-der-anonymitat-4130.html\">berichten<\/a> \u00fcber ein Urteil des Kammergerichts vom 17.01.2013 (<a href=\"http:\/\/medienrecht-blog.com\/wp-content\/uploads\/2013\/03\/KG_10_U_148-12-.pdf\">10 U 148\/12<\/a>), mit dem der angerufene Senat eine in einer Nachrichtensendung erfolgte Bildberichterstattung \u00fcber eine Privatperson f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet hat.<\/p>\n<p><b>Was war geschehen?<\/b><\/p>\n<p>Die Beklagte berichtete \u00fcber ein strafrechtliches Verfahren, das gegen die Kl\u00e4gerin wegen des Vorwurfs einer fahrl\u00e4ssigen K\u00f6rperverletzung gef\u00fchrt wurde. Das Verfahren kn\u00fcpfte an einen Vorfall aus dem Jahre 2010 an, bei dem der Kampfhund der Kl\u00e4gerin einen Freund ihres Sohnes gebissen und schwer verletzt hatte. Der Kl\u00e4gerin wurde daraufhin vorgeworfen, ihre Aufsichtspflichten als Halterin des Hundes verletzt und dadurch den Hundebiss verursacht zu haben.<\/p>\n<p>Das zust\u00e4ndige Bezirksamt erlie\u00df zudem eine Verf\u00fcgung, wonach der Hund eingeschl\u00e4fert werden sollte. Hiergegen hatte sich die Kl\u00e4gerin u.a. intensiv dadurch gewehrt, dass sie das Fahrzeug eines Mitarbeiters des Tierheims blockierte und ihn zur Herausgabe des Hundes aufforderte. In diesem Zusammenhang lie\u00df sie sich auch in einer \u00f6rtlichen Boulevard-Zeitung im Rahmen eines Artikels abbilden, der \u00fcber den Kampf um das Leben des Hundes berichtete.<\/p>\n<p>Einige Zeit sp\u00e4ter wurde die Kl\u00e4gerin in der Bildberichterstattung der Beklagten, anl\u00e4sslich des gegen sie laufenden Strafverfahrens, im Gerichtssaal neben ihrem Verteidiger sitzend gezeigt. Hiergegen wehrte sich die Kl\u00e4gerin \u2013 in der ersten Instanz erfolgreich \u2013 mit einer Unterlassungsklage.<\/p>\n<p><b>Keine Einwilligung in die Filmaufnahme<\/b><\/p>\n<p>In dem anschlie\u00dfenden Berufungsverfahren wurde das erstinstanzliche Urteil jedoch abge\u00e4ndert und der Unterlassungsantrag der Kl\u00e4gerin nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7\u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">823 Abs. 1 BGB<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22 f. KUG<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art 1 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1 GG<\/a> abgewiesen. Nach Ansicht des Kammergerichts sei die Ver\u00f6ffentlichung der beanstandeten Filmaufnahme rechtm\u00e4\u00dfig gewesen.<\/p>\n<p>Nach dem abgestuften Schutzkonzept der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KUG<\/a> war zun\u00e4chst zu untersuchen, ob das Verhalten der Beklagten aufgrund einer\u00a0 Einwilligung der Kl\u00e4gerin gerechtfertigt war. Eine solche konnte der Senat jedoch nicht feststellen. Insbesondere k\u00e4me eine stillschweigende Einwilligung nur dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag gelegt h\u00e4tte, das f\u00fcr den objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger als Einwilligung verstanden werden k\u00f6nnte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen:<\/p>\n<blockquote><p>\u00a0\u201eDie Kl\u00e4gerin hat sich passiv verhalten, kein Interview gegeben, nicht freundlich gewunken und auch nicht in die Kamera gel\u00e4chelt. Als Angeklagte im Strafprozess konnte sie sich der Situation des Gefilmtwerdens auch nicht entziehen. Dem Unterlassen der Verh\u00fcllung des Gesichts ist der Erkl\u00e4rungswert einer schl\u00fcssigen Einwilligung nicht zu entnehmen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><b>\u2026eine solche war aber auch nicht erforderlich<\/b><\/p>\n<p>Nach Ansicht des Kammergerichts sei die Einwilligung der Kl\u00e4gerin in diesem konkreten Fall nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG<\/a> entbehrlich gewesen, da es sich bei den beanstandeten Filmaufnahmen um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gehandelt habe und durch deren Verbreitung berechtigte Interessen der Kl\u00e4gerin nicht verletzt worden seien.<\/p>\n<p>Der Begriff des Zeitgeschehens sei vom Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit her zu bestimmen und umfasse neben Vorg\u00e4ngen von historisch-politischer Bedeutung oder spektakul\u00e4ren und ungew\u00f6hnlichen Vorkommnissen auch alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dies seien insbesondere wirtschaftliche oder kulturelle Geschehnisse, Naturkatastrophen, Unf\u00e4lle, Kriegshandlungen sowie grunds\u00e4tzlich auch Straftaten. Das jeweilige Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit sei von den Medien selbst nach ihrer eigenen publizistischen Kriterien zu bestimmen, wobei der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit stets zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sei oder nicht, erfordere damit eine einzelfallbezogene Abw\u00e4gung zwischen den Rechten des Abgebildeten auf informationelle Selbstbestimmung und Achtung seines Privat- und Familienlebens (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">2 Abs. 1 GG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\" title=\"Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens\">Art. 8 Abs. 1 EMRK<\/a>) einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/10.html\" title=\"Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung\">Art. 10 Abs. 1 EMRK<\/a> andererseits.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bejahte das Kammergericht das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eZwar ist die der Kl\u00e4gerin zur Last gelegte Straftat einer fahrl\u00e4ssigen K\u00f6rperverletzung der leichten Kriminalit\u00e4t zuzuordnen. Zu ber\u00fccksichtigen ist jedoch, dass der Umgang mit den Attacken von Kampfhunden in der \u00d6ffentlichkeit breit diskutiert wird; an der Frage, mit welchen Sanktionen hierauf reagiert wird, besteht ein \u00f6ffentliches Interesse. Ungew\u00f6hnlich ist der Vorfall deshalb, weil die Kl\u00e4gerin das Fahrzeug eines Mitarbeiters des Tierheims blockiert und sich im Zusammenhang mit ihrem Kampf um das Leben des Hundes mit einer \u00f6ffentlichen Berichterstattung einverstanden erkl\u00e4rt hat. Die begleitende Wortberichterstattung der Beklagten greift dies auf, in dem beanstandeten Beitrag wird der gesamte Hergang einschlie\u00dflich der Aktivit\u00e4t der Kl\u00e4gerin geschildert. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin lag auch ein aktueller Berichterstattungsanlass vor, n\u00e4mlich die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten.<\/p>\n<p>Das gegenl\u00e4ufige Schutzinteresse der Kl\u00e4gerin muss zur\u00fccktreten, weil sie sich im Zusammenhang mit den Vorf\u00e4llen um ihren Hund in die \u00d6ffentlichkeit begeben hat. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin bewusst aus der Anonymit\u00e4t herausgetreten ist, um etwas zu erreichen, n\u00e4mlich \u201eStimmung zu machen\u201c gegen die Einschl\u00e4ferung ihres Hundes. Die Kl\u00e4gerin muss daher auch die aus ihrer Sicht negativen Seiten der dadurch hergestellten \u00d6ffentlichkeit ihrer Person tragen. Die Filmaufnahmen sind ferner nicht durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung entstanden. Sie enthalten auch keine Einzelheiten, welche thematisch die Privatsph\u00e4re betreffen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><b>Fazit<\/b><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, dass der Schritt in die \u00d6ffentlichkeit gut \u00fcberlegt sein muss. Soweit man sich als Privatperson an die \u00d6ffentlichkeit wendet und damit freiwillig die eigene Anonymit\u00e4t aufgibt, muss man naturgem\u00e4\u00df mit dem dadurch hergestellten gesteigerten Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der eigenen Person und den damit zusammenh\u00e4ngenden \u2013 m\u00f6glicherweise negativen \u2013 \u201eNebeneffekten\u201c rechnen.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Pressefreiheit nicht schrankenlos gew\u00e4hrleitet und ihrerseits durch kollidierende Grundrechte des Betroffenen eingeschr\u00e4nkt wird. Insbesondere aus Sensationslust und durch die Hoffnung gest\u00e4rkt, der Rechtsversto\u00df w\u00fcrde toleriert, sind die Medien h\u00e4ufig dazu geneigt, die Grenzen des Zul\u00e4ssigen zu \u00fcberschreiten und ohne die erforderliche R\u00fccksicht auf die Belange des Betroffenen zu agieren. Dies muss aber nicht in jedem Fall so hingenommen werden. Dem Betroffenen steht grunds\u00e4tzlich eine Vielzahl von M\u00f6glichkeiten einschlie\u00dflich der Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzanspr\u00fcche zur Verf\u00fcgung, mit denen er sich zur Wehr setzen kann. (pu)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Jonathan Stutz \u2013 Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kollegen Rechtsanw\u00e4lte LOH berichten \u00fcber ein Urteil des Kammergerichts vom 17.01.2013 (10 U 148\/12), mit dem der angerufene Senat eine in einer Nachrichtensendung erfolgte Bildberichterstattung \u00fcber eine Privatperson f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet hat. Was war geschehen? 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