{"id":17432,"date":"2013-04-11T07:48:57","date_gmt":"2013-04-11T06:48:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=17432"},"modified":"2024-06-12T19:58:54","modified_gmt":"2024-06-12T17:58:54","slug":"rechtsmissbrauchliche-markenanmeldung-kein-unterlassungsanspruch-aus-vorratsmarke-beim-fehlen-eines-nachvollziehbaren-geschaftsmodells","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/rechtsmissbrauchliche-markenanmeldung-kein-unterlassungsanspruch-aus-vorratsmarke-beim-fehlen-eines-nachvollziehbaren-geschaftsmodells\/","title":{"rendered":"Rechtsmissbr\u00e4uchliche Markenanmeldung: Kein Unterlassungsanspruch aus Vorratsmarke beim Fehlen eines nachvollziehbaren Gesch\u00e4ftsmodells"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/marken-und-domainrecht\/rechtsmissbrauchliche-markenanmeldung-kein-unterlassungsanspruch-aus-vorratsmarke-beim-fehlen-eines-nachvollziehbaren-geschaftsmodells\/attachment\/vorrat\" rel=\"attachment wp-att-17435\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-17435\" title=\"Vorratsmarkenlager\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/vorrat.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/vorrat.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/vorrat-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/vorrat-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist f\u00fcr den Rechtsanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz ein st\u00e4ndiger Begleiter, wenn er im Lager des Abmahnenden besteht.<\/p>\n<p>In der \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle stellt sich jedoch sp\u00e4testens im gerichtlichen Verfahren heraus, dass dieser Einwand zu Unrecht erhoben wurde. Dort, wo Gerichte ausnahmsweise einen Rechtsmissbrauch erkennen, ist meist nur zu offensichtlich, dass die Richter ein politisches Signal setzen wollen. Nur selten ergehen dementsprechend Urteile, in denen frei von sachfremder Ideologie mit nachvollziehbaren Argumenten zutreffend ein Rechtsmissbrauch konstatiert wird.<\/p>\n<p>Ein solches Urteil hat j\u00fcngst das Oberlandesgericht Frankfurt verk\u00fcndet (Urteil vom 07.02.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20126\/12\" title=\"OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 126\/12: Rechtsmissbr&auml;uchliche Eintragung einer &quot;Spekulationsmar...\">6 U 126\/12<\/a>). In dem Eilverfahren machte die dortige Antragstellerin Unterlassungsanspr\u00fcche aus einer auf sie registrierten Marke gegen\u00fcber einem namhaften Sportartikelhersteller geltend, welcher ein nahezu identisches Zeichen nutzte.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Marke, auf welche der vermeintliche Unterlassungsanspruch gest\u00fctzt wurde, nutzte die Antragstellerin nicht im gesch\u00e4ftlichen Verkehr und hatte auch gar nicht vor, dies jemals zu tun. \u00a0Stattdessen trug sie vor, dass sie Marken entwickle, als Vorratsmarken anmelde und sie dann f\u00fcr den unmittelbaren Einsatz beim Kunden bereithalte. Das Besondere an dem Fall war, dass die Antragstellerin neben der streitgegenst\u00e4ndlichen Marke noch \u00fcber 2.400 weitere Marken f\u00fcr die verschiedensten Warenklassen angemeldet hatte, einen Gro\u00dfteil dieser Marken aber niemals zur Eintragung bringen konnte, weil die notwendigen Geb\u00fchren nicht gezahlt wurden. Au\u00dferdem stellte sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass im Zeitraum von 2001 bis 2012 \u00fcberhaupt nur 6 von der Antragstellerin zur Eintragung gebrachte Marke ver\u00e4u\u00dfert bzw. an Dritte \u00fcbertragen wurden.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht gelangte hier zu der \u00dcberzeugung, dass die Antragstellerin keinen ernsthaften Willen habe, die streitgegenst\u00e4ndliche Marke im eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb oder f\u00fcr Dritte aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungskonzepts zu nutzen. Stattdessen sei davon auszugehen, dass sie ihre Marken horte, um Dritte mit Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen zu \u00fcberziehen. Dies begr\u00fcndete das Gericht damit, dass seiner Auffassung nach den Aktivit\u00e4ten der Antragstellerin kein stimmiges, seri\u00f6ses Gesch\u00e4ftsmodell zugrunde liege. Denn seiner Erfahrung nach setze die Nutzung einer Marke ein dahinter stehendes Marketingkonzept voraus, bei dem Marketingagenturen neue Marken im Zusammenspiel mit ihren Kunden und passend zu deren Vermarktungskonzept entwickeln w\u00fcrden. Zwar k\u00f6nne es vorkommen, dass Kunden im Einzelfall auch mal eine \u201eMarke von der Stange\u201c kaufen, jedoch leuchte es \u2013 insbesondere angesichts der geringen Markenverk\u00e4ufe der Antragstellerin \u2013 nicht ein, dass eine solche Art der Markenverwertung auch in gr\u00f6\u00dferem Umfang Erfolg haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Da das Verh\u00e4ltnis zwischen angemeldeten Marken und tats\u00e4chlichen Markenverk\u00e4ufen in dem entschiedenen Fall besonders krass ausfiel, kam das Gericht schwer umhin, hier einen Rechtsmissbrauch festzustellen. Dies umso mehr, als die Antragstellerin vor dem gleichen Gericht auch aus anderen Marken gegen vermeintliche Verletzer vorging und hier wie dort im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens den Abschluss einen Lizenzvertrages in Aussicht gestellt hatte, von dem sie sich offensichtlich die unkomplizierte Generierung von Eink\u00fcnfte versprach.<\/p>\n<p>Wer eine gute Idee f\u00fcr eine neue Marke hat, aber noch keinen potentiellen Abnehmer kennt, sollte sich von der Entscheidung der Oberlandesgerichts Frankfurt jedoch nicht von der Eintragung \u201eseiner\u201c Marke abschrecken lassen. Denn das Gericht hat mit dieser Entscheidung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Anmeldung einer sogenannten Vorratsmarke f\u00fcr sich genommen noch keinen Rechtsmissbrauch darstellt. Nur wer es mit den Markenanmeldungen \u00fcbertreibt, muss damit rechnen, dass er seine formale Rechtsposition wegen Rechtsmissbrauchs nicht gerichtlich durchsetzen kann.\u00a0 (ab)<b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Robert Kneschke &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist f\u00fcr den Rechtsanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz ein st\u00e4ndiger Begleiter, wenn er im Lager des Abmahnenden besteht. In der \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle stellt sich jedoch sp\u00e4testens im gerichtlichen Verfahren heraus, dass dieser Einwand zu Unrecht erhoben wurde. 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