{"id":17367,"date":"2013-04-04T16:35:42","date_gmt":"2013-04-04T15:35:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=17367"},"modified":"2017-04-07T11:22:17","modified_gmt":"2017-04-07T10:22:17","slug":"fiktive-unverbindliche-preisempfehlung-des-herstellers-uvp-ist-unzulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/fiktive-unverbindliche-preisempfehlung-des-herstellers-uvp-ist-unzulassig\/","title":{"rendered":"Fiktive unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"
Die Wettbewerbszentrale berichtet<\/a> aktuell von einem Urteil des Landgerichts K\u00f6ln, das sich mit der Zul\u00e4ssigkeit von “UVP” befassen musste. Verschiedene Anbieter bewarben ihre unter Eigenmarken exklusiv vertriebenen Instrumente und Musikzubeh\u00f6r, indem sie dem eigenen Preis jeweils eine deutlich h\u00f6her angesetzte \u201eunverbindliche Preisempfehlung des Herstellers\u201c gegen\u00fcber stellten. Die Differenz wurde als \u201eErsparnis\u201c jeweils in Prozent und Euro angegeben. F\u00fcr die \u00fcberwiegend aus Fernost stammenden Produkte gab es aber weder eine Herstellerpreisempfehlung noch einen Markt, wo die ausgelobten UVP-Preise realistisch erzielt werden konnten.<\/p>\n Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Gesch\u00e4ftsmodell u. a. wegen Irref\u00fchrung \u00fcber das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils i. S. der \u00a7\u00a7 3<\/a>, 5 Abs. 1 S.1<\/a> i. V. m. S. 2 Nr. 2 UWG. Zwei Verfahren konnten au\u00dfergerichtlich beendet werden. Im verbleibenden Fall best\u00e4tigte nun das Landgericht K\u00f6ln die Beanstandungen der Wettbewerbszentrale und leitete die m\u00fcndliche Verhandlung mit der Frage ein, wie man sich auf diese Klage \u00fcberhaupt aussichtsreich verteidigen wolle.<\/p>\n
<\/a>Man sieht sie h\u00e4ufig bei den gro\u00dfen Elektronikkaufh\u00e4usern: Die so genannten “unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UVP)”. Diese Preisempfehlungen sind in der Regel h\u00f6her angesetzt als der vom H\u00e4ndler geforderte Preis und geben dem Verbraucher so (ob zu Recht oder zu Unrecht, soll an dieser Stelle einmal dahingestellt bleiben) das Gef\u00fchl, beim Kauf des betreffenden Produkts kr\u00e4ftig gespart zu haben.<\/p>\n