{"id":17304,"date":"2013-04-02T07:58:11","date_gmt":"2013-04-02T06:58:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=17304"},"modified":"2017-04-25T11:02:14","modified_gmt":"2017-04-25T10:02:14","slug":"gerichtsbekannter-querulant","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/gerichtsbekannter-querulant\/","title":{"rendered":"Gerichtsbekannter Querulant"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/gerichtsbekannter-querulant\/attachment\/queru\" rel=\"attachment wp-att-17315\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-17315\" title=\"Wikipedia.  Es wird gesch\u00e4tzt, dass 80 % der h\u00f6chstrichterlichen Entscheidungen auf Querulanten zur\u00fcckgehen.\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/queru.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/queru.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/queru-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/04\/queru-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Das Thema Rechtsmissbrauch ist heutzutage in aller Munde. Nicht nur in der \u00f6ffentlichen Diskussion, sondern auch in der anwaltlichen Praxis muss man sich immer h\u00e4ufiger mit diesem Rechtsinstitut auseinandersetzen.<\/p>\n<p>Insbesondere im Bereich des geistigen Eigentums und Wettbewerbs kann der Rechteinhaber mittlerweile fest damit rechnen, mit breiten \u2013 und in den meisten F\u00e4llen unbegr\u00fcndeten \u2013 Ausf\u00fchrungen der Gegenseite konfrontiert zu werden, dass die von ihm ausgesprochene Abmahnung \u201eim \u00dcbrigen auch\u201c rechtsmissbr\u00e4uchlich sei.<\/p>\n<p><b>Rechtsmissbr\u00e4uchliches Ablehnungsgesuch<\/b><\/p>\n<p>In einem von uns betreuten Fall musste k\u00fcrzlich auch das Amtsgericht Ludwigsburg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zur\u00fcckgreifen und die Gegenpartei in einem Beschluss in aller Deutlichkeit auf die Unzul\u00e4ssigkeit zweckwidriger Rechtsaus\u00fcbung hinweisen. Dies geschah vor folgendem Hintergrund:<\/p>\n<p>Der Beklagte, der voller Freude den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/42.html\" title=\"&sect; 42 ZPO: Ablehnung eines Richters\">\u00a7 42 Abs. 2 ZPO<\/a> (Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit) f\u00fcr sich entdeckt und darin anscheinend eine M\u00f6glichkeit gesehen hat, den verlorenen Rechtsstreit hinauszuz\u00f6gern (oder wom\u00f6glich doch f\u00fcr sich zu entscheiden?), hat es in einem Kostenfestsetzungsverfahren geschafft, drei Justizmitarbeiter nacheinander wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.<\/p>\n<p>Das erste Ablehnungsgesuch richtete sich gegen die mit der Sache befasste Kostenfestsetzungsrechtspflegerin, das zweite \u2013 gegen den Richter, der dem ersten Ablehnungsgesuch nicht entsprochen hat, und das dritte \u2013 man muss ja konsequent sein \u2013\u00a0gegen die Richterin, die den zweiten Ablehnungsgesuch zur\u00fcckgewiesen hat. Das daraufhin eingereichte dritte Ablehnungsgesuch konnte dem Beklagten jedoch ebenfalls\u00a0nicht zum Erfolg verhelfen. Es wurde \u2013 durch den Direktor des Amtsgerichts pers\u00f6nlich \u2013 als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen:<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"font-size: 13px;line-height: 19px\">\u201e[Das Ablehnungsgesuch] ist rechtsmissbr\u00e4uchlich, entbehrt jeder tats\u00e4chlichen und rechtlichen Grundlage und dient nur dazu, den endg\u00fcltigen Verfahrensabschluss zu verz\u00f6gern. Der Beklagte ist ein seit vielen Jahren gerichtsbekannter Querulant. Seine bei Gericht eingereichten Schreiben ersch\u00f6pfen sich in der querulatorischen Wiederholung vorangegangener Eingaben, die offensichtlich dazu dienen, Verfahren zu verz\u00f6gern und der Justiz l\u00e4stig zu fallen. Es ist amtsbekannt, dass sich der Beklagte darin gef\u00e4llt, ihm namentlich bekannt werdende Justizangeh\u00f6rige mit Ablehnungsgesuchen, Gegenvorstellungen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen u.a. Eingaben zu \u00fcberziehen, die jeglicher Grundlage entbehren. Er nimmt in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise prozessuale Rechte wahr und bindet dadurch richterliche Arbeitskraft. Das kann nicht hingenommen werden.\u201c<\/span><\/p><\/blockquote>\n<p>Klare Worte, die der Gegenseite keine andere Wahl lassen, als&#8230; den Direktor des Amtsgerichts ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Wir hoffen jedoch, dass es dazu nicht kommt und der Gegner seine Niederlage endlich hinnehmen wird. Das Amtsgericht selbst ist da aber anscheinend anderer Meinung:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eEs ist zu erwarten, dass der Beklagte nunmehr den Unterzeichner wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt und weitere Antr\u00e4ge stellt. Der Beklagte muss jedoch damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne Ver\u00e4nderung des Sachverhalts weder beschieden noch beantwortet werden m\u00fcssen. Darauf wird er hiermit ausdr\u00fccklich hingewiesen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>(pu)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 sulupress &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Thema Rechtsmissbrauch ist heutzutage in aller Munde. Nicht nur in der \u00f6ffentlichen Diskussion, sondern auch in der anwaltlichen Praxis muss man sich immer h\u00e4ufiger mit diesem Rechtsinstitut auseinandersetzen. 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